Ähh, bevor mich hier jemand falsch versteht. Mir geht es ausdrücklich um die Fälle, in denen der schwache vorl. IV ohne Einzelermächtigung eine Betriebsfortführung gemacht hat. Sowas kommt bei uns vor...
Zu den Aufsätzen:
Irgendwie ist es nicht verwunderlich, dass sich der Sachverständige Dr. Reck und der Rechtspfleger Heyrath für die theoretische Seite aussprechen und der Insolvenzverwalter Dr. Küpper sowie der Rechtsanwalt Heinze für die praktische Seite plädieren.
Sehr schön fand ich im Übrigen, dass Küpper und Heinze "festgesellt" haben, dass die personelle Unterbesetzung an den Insolvenzgerichten kein Grund für die Prüfung der Schlussrechnungslegung durch einen Sachverständigen sein kann (aus Kostenaspekten), dann aber argumentieren, dass das Insolvenzgericht kein Interesse an Anträgen auf Einzelermächtigungen haben kann, weil dass ja zu einer Überlastung der gerichtichen Kapazitäten führen könnte.
Ergo --> Rpfl. sollen alle umfangreiche Rechnungslegungen ohne Hilfe eines SV prüfen
Richter dürfen nicht zu viel Arbeit haben und sollen keine bis wenig Anträge auf Einzelermächtigung prüfen
Ich glaube, ich habe was falsch gemacht
Vielleicht könnten die Herren Dr. Küpper und Heinze dann auch meinem Direktor erklären, dass ich ca. 1 Monat für meine umfangreiche Rechnungslegung mit 78 Belegordnern und 400 Seiten Ein- und Ausgabenliste benötige und dann leider keine Zeit mehr für das Tagesgeschäft habe. Danke
Zurück zum Thema:
Für die Altverfahren verstehe ich das Handeln absolut. Hier wurde evtl. aus Unwissenheit nicht reagiert und daher ein Antrag auf Einzelermächtigung nicht gestellt. Hier würde ich lediglich den Verwalter daraufhinweisen, dass er keine Einzelermächtigung hatte und die Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung bezahlt worden sind, von der Teilungsmasse abziehen. --> kein Sondergutachter
Spätestens ab 2011 (Aufsätze sind von 2009 und 2010) dürfte dieses Thema aber jedem Verwalter bekannt gewesen sein. Hier müsste man schon mal genauer hinschauen. Die Frage ist sicherlich, ob überhaupt ein Schaden enstanden ist. Das kann ich aber voerst nicht beurteilen. Vielleicht sollte man das einmal durchziehen mit dem Sondergutachter. Wie gesagt, es geht ja nicht nur um die Addition der Ansprüche sondern auch um die Frage, ob auf Seiten der Gl. (bei Geschäften im vorl. Verfahren) überhaupt wirksame Aussonderungsrechte begründet worden sind. Ich würde hier aus Kostengründen einen Sondergutachter bestellen.
Dann hat das mit den fehlenden Einzelermächtigung bei einer Betriebsfortführung vielleicht auch mal ein Ende.