vorl. Verwalter und Masseverbindlichkeiten

  • Ähh, bevor mich hier jemand falsch versteht. Mir geht es ausdrücklich um die Fälle, in denen der schwache vorl. IV ohne Einzelermächtigung eine Betriebsfortführung gemacht hat. Sowas kommt bei uns vor...

    Zu den Aufsätzen:
    Irgendwie ist es nicht verwunderlich, dass sich der Sachverständige Dr. Reck und der Rechtspfleger Heyrath für die theoretische Seite aussprechen und der Insolvenzverwalter Dr. Küpper sowie der Rechtsanwalt Heinze für die praktische Seite plädieren.
    Sehr schön fand ich im Übrigen, dass Küpper und Heinze "festgesellt" haben, dass die personelle Unterbesetzung an den Insolvenzgerichten kein Grund für die Prüfung der Schlussrechnungslegung durch einen Sachverständigen sein kann (aus Kostenaspekten), dann aber argumentieren, dass das Insolvenzgericht kein Interesse an Anträgen auf Einzelermächtigungen haben kann, weil dass ja zu einer Überlastung der gerichtichen Kapazitäten führen könnte.
    Ergo --> Rpfl. sollen alle umfangreiche Rechnungslegungen ohne Hilfe eines SV prüfen
    Richter dürfen nicht zu viel Arbeit haben und sollen keine bis wenig Anträge auf Einzelermächtigung prüfen
    Ich glaube, ich habe was falsch gemacht :mad:
    Vielleicht könnten die Herren Dr. Küpper und Heinze dann auch meinem Direktor erklären, dass ich ca. 1 Monat für meine umfangreiche Rechnungslegung mit 78 Belegordnern und 400 Seiten Ein- und Ausgabenliste benötige und dann leider keine Zeit mehr für das Tagesgeschäft habe. Danke

    Zurück zum Thema:
    Für die Altverfahren verstehe ich das Handeln absolut. Hier wurde evtl. aus Unwissenheit nicht reagiert und daher ein Antrag auf Einzelermächtigung nicht gestellt. Hier würde ich lediglich den Verwalter daraufhinweisen, dass er keine Einzelermächtigung hatte und die Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung bezahlt worden sind, von der Teilungsmasse abziehen. --> kein Sondergutachter
    Spätestens ab 2011 (Aufsätze sind von 2009 und 2010) dürfte dieses Thema aber jedem Verwalter bekannt gewesen sein. Hier müsste man schon mal genauer hinschauen. Die Frage ist sicherlich, ob überhaupt ein Schaden enstanden ist. Das kann ich aber voerst nicht beurteilen. Vielleicht sollte man das einmal durchziehen mit dem Sondergutachter. Wie gesagt, es geht ja nicht nur um die Addition der Ansprüche sondern auch um die Frage, ob auf Seiten der Gl. (bei Geschäften im vorl. Verfahren) überhaupt wirksame Aussonderungsrechte begründet worden sind. Ich würde hier aus Kostengründen einen Sondergutachter bestellen.
    Dann hat das mit den fehlenden Einzelermächtigung bei einer Betriebsfortführung vielleicht auch mal ein Ende.

    Einmal editiert, zuletzt von Manja (5. Februar 2014 um 21:05)

  • Altfälle ? Sorry !
    Welche Altfälle sind gemeint ? ! Es war unter Geltung der KO Gemeingut, dass Konkursforderungen nicht als vermeintliche Masseverbindlichkeiten bedient werden dürfen. Dieser Grundsatz hat durch das feinchirurgische Instrumentarium des § 21 InsO und die Rechtsprechung zur Einzelermächtigung keinerlei Änderung erfahren.
    Hierdurch gab es allerdings eine etwas entspantere Form der - nach wie vor nicht ganz unumstrittenen "Lösung" über Sondertreuhandkonten. Von daher gibt es keine Post-BGH-Entscheidung zu differenzierenden "Alt" oder "Neu"-fälle. Zahlung auf Insolvenzforderungen verkappt als Masseverbindlichkeiten (die es nunmal nicht sind) war vorher mist und ist es heute auch noch !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...Sehr schön fand ich im Übrigen, dass Küpper und Heinze "festgesellt" haben, dass die personelle Unterbesetzung an den Insolvenzgerichten kein Grund für die Prüfung der Schlussrechnungslegung durch einen Sachverständigen sein kann (aus Kostenaspekten), dann aber argumentieren, dass das Insolvenzgericht kein Interesse an Anträgen auf Einzelermächtigungen haben kann, weil dass ja zu einer Überlastung der gerichtichen Kapazitäten führen könnte.
    Ergo --> Rpfl. sollen alle umfangreiche Rechnungslegungen ohne Hilfe eines SV prüfen
    Richter dürfen nicht zu viel Arbeit haben und sollen keine bis wenig Anträge auf Einzelermächtigung prüfen
    Ich glaube, ich habe was falsch gemacht :mad:
    Vielleicht könnten die Herren Dr. Küpper und Heinze dann auch meinem Direktor erklären, dass ich ca. 1 Monat für meine umfangreiche Rechnungslegung mit 78 Belegordnern und 400 Seiten Ein- und Ausgabenliste benötige und dann leider keine Zeit mehr für das Tagesgeschäft habe. Danke
    ...

    Da ging es aber nicht um die "doofen" Rechtspfleger. Sondern da geht es vielmehr um die generelle Zulässigkeit von Verlagerung von Justizaufgaben an Dritte zu Kosten Dritter. Und da sollte man so fair sein und auch andere Ansichten zulassen. Es gibt da mehrere Aufsätze, wo die Ansicht vertreten wird, dass die SR-Prüfung nicht auf Sachverständige übertragen werden kann (was ja auch wirklich nicht geht, denn der Prüfungsverantwortliche ist weiterhin der Rpfl/das Gericht; der SV ist nur die Hilfsperson). Bzw. geht es darum, dass die Kosten für diese Prüfung in den Gerichtsgebühren enthalten sind. Der Staat kann also sich dieser Tätigkeit nicht dadurch entledigen, dass sie weniger Personal einstellen und die zeitintensiven Prüfungen dann durch die Beteiligten über Beauftragung von Externen bezahlt wird. Wären alle dieser Ansicht -also auch wir - dann würden wir uns eben an die Prüfung dieser SR machen, alles andere würde liegen bleiben und der Staat/die Länder müßten doch reagieren. Und das ist letztlich das Ansinnen.

    Zu dem eigentlichen Thema:
    Ohja, beauftrage mal einen SIV und berichte von deinen Erfahrungen :D.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ok, Pebbsy in Insolvenzsachen ist dann auch mal wieder ein Thema für sich. Ich prüfe eigentlich immer umfangreich und nicht stichprobenartig die Schlussrechnungslegungen und die Berichte. Gleichzeitig versuche ich BGH-Rechtsprechung bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Das dauert dann natürlich so seine Zeit... Ich merke, dass ich diese Zeit eigentlich nicht habe und so zwangsläufig Rückstände aufbaue. Die richtig großen Rechnungslegungen, welche ich nach wie vor an einen Sachverständigen zur Prüfung rausgebe, sind da noch nicht mal mit eingerechnet. :( Man kann echt nur hoffen, dass die diesjährige Pebbsy-Erhebung auch von Inso-Rechtspflegern durchgeführt wird, die mal fette Schlussrechnungen selbst prüfen. Meine Kollegen haben auch diese Probleme... In anderen Dezernaten hatte ich nie Probleme mit dem Pebbsy-Schlüssel. Eher im Gegenteil: immer viel Luft trotz sorgfältiger Prüfung. Von daher weiß ich, dass es nicht an mir liegen kann. Und eine sorgfältige Prüfung sollte ja wohl trotzdem möglich sein... Unsere Verwaltung weiß um diese Problematik und nimmt uns dahingehend auch ernst. Es wird versucht, die InsO-Rpfl. nicht so hoch wie die anderen Rpfl. zu belasten, das heißt nur 100 % statt 130 %... Den Sondersachverständigen werde ich bei dem nächsten Fall bestellen und berichten.

    Liebe Grüße

    2 Mal editiert, zuletzt von Manja (7. Februar 2014 um 08:23)

  • Hey Manja, Du klingst ein wenig "verschnupft", lass uns den Austausch pflegen.
    Pebbsy ist ja auch so ein Ding (bin grad in der "Selbstaufschreibung"). Sowieso alles eine Farce, da wird seitens der Justizverwaltung ne Menge Kohle rausgehauen mit dem Ziel der Personalverknappung. Die Selbstaufschreibung funzt eh nicht wirklich, weil jedenfalls so einem Schusselkopf wie mir immer irgendwelche Zeiten durchgehen. Aber egal: hey, bleib am Thema dran, das Forum lebt vom - auch kritschen - Austausch.

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  • Welche Altfälle sind gemeint ? !

    Mit den Altfällen sind nach meinem Verständnis Sachverhalte gemeint, die zeitlich vor der Veröffentlichung der genannten Aufsätze liegen. Schon das erscheint mir höchst fraglich, weil man meines Erachtens wohl kaum annehmen kann, dass eine Ausrichtung des Handelns an einem Pro- und einem Contra-Aufsatz zu erwarten ist.

    Auch sonst bleibt für mich unklar, was hier bezweckt wird und wie das umgesetzt werden soll. Einen "Sondergutachter" kann es meines Erachtens nicht geben: insoweit geht es um Rechtsfragen, die vom Gericht zu entscheiden sind. Ferner sind auch Auswahl und Bezahlung fraglich. Ebenfalls ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso es anscheinend den Insolvenzverwaltern nachteilig ausgelegt werden soll, dass sie während der vorläufigen Verwaltung keine Einzelermächtigung erhalten, weil seitens der Insolvenzrichter nicht gewollt, und im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung dann vorgehalten werden soll, dass insolvenzzweckwidrige Ausgaben getätigt wurden. Dann soll der Insolvenzrichter doch bitte eindeutig sagen: eine Betriebsfortführung ist nicht erwünscht, Unternehmen bitte zumachen!

    Für den Insolvenzverwalter ist es meines Erachtens eine Zumutung, wenn er fortführt, und ihm dann nachträglich vorgehalten wird, er hätte dieses und jenes nicht bezahlen dürfen. Und das auch nur, weil die Rechnung zu spät erteilt wurde.

    Ich habe den Eindruck, es geht dabei in erster Linie darum, Insolvenzverwalter zu triezen...

  • Welche Altfälle sind gemeint ? !

    Mit den Altfällen sind nach meinem Verständnis Sachverhalte gemeint, die zeitlich vor der Veröffentlichung der genannten Aufsätze liegen. Schon das erscheint mir höchst fraglich, weil man meines Erachtens wohl kaum annehmen kann, dass eine Ausrichtung des Handelns an einem Pro- und einem Contra-Aufsatz zu erwarten ist.

    Auch sonst bleibt für mich unklar, was hier bezweckt wird und wie das umgesetzt werden soll. Einen "Sondergutachter" kann es meines Erachtens nicht geben: insoweit geht es um Rechtsfragen, die vom Gericht zu entscheiden sind. Ferner sind auch Auswahl und Bezahlung fraglich. Ebenfalls ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso es anscheinend den Insolvenzverwaltern nachteilig ausgelegt werden soll, dass sie während der vorläufigen Verwaltung keine Einzelermächtigung erhalten, weil seitens der Insolvenzrichter nicht gewollt, und im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung dann vorgehalten werden soll, dass insolvenzzweckwidrige Ausgaben getätigt wurden. Dann soll der Insolvenzrichter doch bitte eindeutig sagen: eine Betriebsfortführung ist nicht erwünscht, Unternehmen bitte zumachen!

    Für den Insolvenzverwalter ist es meines Erachtens eine Zumutung, wenn er fortführt, und ihm dann nachträglich vorgehalten wird, er hätte dieses und jenes nicht bezahlen dürfen. Und das auch nur, weil die Rechnung zu spät erteilt wurde.

    Ich habe den Eindruck, es geht dabei in erster Linie darum, Insolvenzverwalter zu triezen...

    Die "Frage" nach den Altfällen war rhetorischer Natur. Die gab es nie !. Konlursforderungen sind nicht als Masseverbindlichkeiten zu bedienen ! Für Insolvenzforderungen gilt nix anderes, außer sie werden zu Masseverbindichkeiten ex lege (Haushaltsbegleitgesetz lässt grüßen) oder über die Ermächtigung. Wenn sich Insolvenzgerichte aber nicht in der Lage sehen, Ermächtigungsverlangen pflichtgemäß zu prüfen, ist dies ein Fall von 839 BGB. Wenn sich das Insolvenzgericht eine - notwendige Einzelermächtigung - nicht zu erteilen in der Lage sieht, muss der VIV schließen, aber da ist dann die nächste Einflugschneise : § 158 II InsO. Hier muss das Gericht erneut Farbe bekennen :D Und das Ganze korrespondiert natürlich mit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 (das Insolvenzgericht "hat" !). So ein Fall würde bei uns nicht vorkommen. Nur mal dramatisch gesteigert: hätte ich ein Verfahren auf dem Tisch, bei dem die Fortführung wg. Feigheit im Eröffnungsverfahren gescheitert wäre und dadurch Masse nicht erlöst worden ist, Sonderverwalter (von ganz weit weg) mit der Prüfung von Haftungsansprüchen nach 839 BGB beauftragen und gut ist (dem Verwalter des betreffenden Verfahrens würde man egal wie es läuft, nix gutes antun, aber es gilt die "Prämbel" der InsO nämlich § 1 (den Begriff hat glaub ich Becker in N/R gebraucht). Und nur zur Ergänzung: m.E. 0 Spruchrichterprivileg !

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    :daumenrau

  • ...Auch sonst bleibt für mich unklar, was hier bezweckt wird und wie das umgesetzt werden soll. Einen "Sondergutachter" kann es meines Erachtens nicht geben: insoweit geht es um Rechtsfragen, die vom Gericht zu entscheiden sind. Ferner sind auch Auswahl und Bezahlung fraglich. Ebenfalls ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso es anscheinend den Insolvenzverwaltern nachteilig ausgelegt werden soll, dass sie während der vorläufigen Verwaltung keine Einzelermächtigung erhalten, weil seitens der Insolvenzrichter nicht gewollt, und im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung dann vorgehalten werden soll, dass insolvenzzweckwidrige Ausgaben getätigt wurden. Dann soll der Insolvenzrichter doch bitte eindeutig sagen: eine Betriebsfortführung ist nicht erwünscht, Unternehmen bitte zumachen!

    Für den Insolvenzverwalter ist es meines Erachtens eine Zumutung, wenn er fortführt, und ihm dann nachträglich vorgehalten wird, er hätte dieses und jenes nicht bezahlen dürfen. Und das auch nur, weil die Rechnung zu spät erteilt wurde.

    Ich habe den Eindruck, es geht dabei in erster Linie darum, Insolvenzverwalter zu triezen...

    Genau so liegt der Fall bei uns und deshalb machen wir auch nix. Es kann ja nicht sein, dass unsere unterschiedlichen Auffassungen (Ri/Rpfl) der Insolvenzverwalter ausbaden muss. Aber selbst wenn ich formal an die Sache herangehe, kann ich (derzeit) kein Schaden erkennen. Insofern kann ich auch kein Sonderinsolvenzverwalter beauftragen.

    Aber deshalb bin ich auch so gespannt (wie ein Flitzebogen), was bei Manjas Sonderinsolvenzverwaltung dann so passiert.

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  • Mit den Altfällen sind nach meinem Verständnis Sachverhalte gemeint, die zeitlich vor der Veröffentlichung der genannten Aufsätze liegen. Schon das erscheint mir höchst fraglich, weil man meines Erachtens wohl kaum annehmen kann, dass eine Ausrichtung des Handelns an einem Pro- und einem Contra-Aufsatz zu erwarten ist.

    Auch sonst bleibt für mich unklar, was hier bezweckt wird und wie das umgesetzt werden soll. Einen "Sondergutachter" kann es meines Erachtens nicht geben: insoweit geht es um Rechtsfragen, die vom Gericht zu entscheiden sind. Ferner sind auch Auswahl und Bezahlung fraglich. Ebenfalls ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso es anscheinend den Insolvenzverwaltern nachteilig ausgelegt werden soll, dass sie während der vorläufigen Verwaltung keine Einzelermächtigung erhalten, weil seitens der Insolvenzrichter nicht gewollt, und im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung dann vorgehalten werden soll, dass insolvenzzweckwidrige Ausgaben getätigt wurden. Dann soll der Insolvenzrichter doch bitte eindeutig sagen: eine Betriebsfortführung ist nicht erwünscht, Unternehmen bitte zumachen!

    Für den Insolvenzverwalter ist es meines Erachtens eine Zumutung, wenn er fortführt, und ihm dann nachträglich vorgehalten wird, er hätte dieses und jenes nicht bezahlen dürfen. Und das auch nur, weil die Rechnung zu spät erteilt wurde.

    Ich habe den Eindruck, es geht dabei in erster Linie darum, Insolvenzverwalter zu triezen...

    Ach BREAMTER, es geht mir doch nicht ums triezen.
    Ich bin nur der Meinung, dass diese unglückliche Verfahrensweise ein Ende haben sollte.... Evtl. könnte man die Problematik auch noch mal mit den Richtern und den IV`s besprechen, damit sie die Auswirkungen der fehlenden Einzelermächtigung und die Folgen bei der Schlussrechnungsprüfung erkennen. Meine Überlegung, dass auf Alt- und Neufälle umzulegen, war rechtlich nicht richtig - ganz klar. Aber irgendwann muss man ja mal anfangen, sonst hört das nie auf.

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