Mal wieder Grundlegendes: Nach § 96 I Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.
So. Und nun mein Anliegen: Ist für den Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank bei der Aufrechnung im Kontokorrent denn überhaupt eine Anfechtung erforderlich? Ist es denn nicht so, dass die Aufrechnung unzulässig, also nicht wirksam und somit der Betrag an die Masse ohne Weiteres zurückzuzahlen ist?
Den Faden weiter gesponnen hätte das in den IK-Verfahren wegen § 313 II InsO tolle Auswirkungen. Ohne den Schmarrn mit der Gläubigerversammlung und den tausend Meinungen zu § 313 InsO könnten die Banken ohne Weiteres zur Kasse gebeten werden?
Grüße, Ernst
Anfechtung auch ohne Anfechtungserklärung und ohne § 313 II InsO ?
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Ernst -
5. Juni 2009 um 10:59
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Würde ich so sehen, denn mein Kommentar sagt:
Trotz der Einbeziehung des Anfechtungsrechts bedarf es im Rahmen der Nummer 3 keiner Geltendmachung der Anfechtung, vielmehr tritt die Unwirksamkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein.
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hier wird ja nichts angefochten, sondern die Forderung wird durchgesetzt, mit dem Hinweis, dass die Aufrechungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde.
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Freut mich, Eure Unterstützung. Nur sind die Banken so gewieft, dass sie immer auf die Legitmination des § 313 II InsO pochen und mit dieser Norm die Zahlung verweigern...
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entweder seitenlange Ausführungen machen oder klagen und Rechtsgeschichte schreiben......
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Seitenlange Ausführungen, wer hat denn dafür Zeit. Bei mir würden Sie genau diesen einen Satz (man will es ja im Guten versuchen ) und eine Klageandrohung bekommen. Wo kommen wir denn hin, wenn neuerdings jeder derartigen Unsinn erzählen darf.
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hat sogar die C-bank sportlicherweise neulich auf eine Legitimation zur Anfechtung verzichtet (ging um die alte Kiste: XIV-Versicherung in der kritischen Phase gezogen....).
Da aber die C-Bank einzige Gläubigerin im Verfahren war, wäre die Ermächtigung zur Anfechtung auch noch ein Prob eigener Art gewesen.... Da ich den Verwalter auf die Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen hab, hab ich mir im Vorfeld kurz Gedanken über das Prob gemacht. Da es ein Stundungsverfahren ist, hätte ich in dieser Konstellation keine Hemmung gehabt, den Verwalter qua Gerichtsbeschluss zur Anfechtung zu ermächtigen..... da sich die Banken Grundsatzentscheidungen - zumindest im penuts-bereich- für tausende von Fällen selten gerne einhandeln....
(ärgerlich war nur: die Akte war ein Erbstück, niemand hat in den b-Band geschaut, zum Glück war bei Schlussrechnungslegung der Anfechtungsanspruch noch nicht perdu; obwohl ich mir immer wieder die Frage - natürlich außerdienstlich stelle - warum guck ich noch in die Akten..... lieber ein TSJ-Formular, einige überflüssige Klicks und die Sache ist vom Tisch .... hm, warum konnte ich denn nicht gleich nach der Hauptschule Konkursrechtspfleger werden, und musste diesen ganzen Klausurenmaraton durchlaufen.... braucht kein Mensch....)
mfg
def -
hat sogar die C-bank sportlicherweise neulich auf eine Legitimation zur Anfechtung verzichtet (ging um die alte Kiste: XIV-Versicherung in der kritischen Phase gezogen....).
mfg
def
Wenn die Versicherungen insolvenzfest abgetreten sid, wie so oft, kommste doch auch mit der Anfechtung nicht ran. Dann können die ziehen, was sie wollen. War das bei dir anders? -
...
Da aber die C-Bank einzige Gläubigerin im Verfahren war, wäre die Ermächtigung zur Anfechtung auch noch ein Prob eigener Art gewesen....
na, wenn das kein Problem eigener Art ist:
auch wenn es ein wenig Hazard ist (no risk, no fun), bringt, außer Spaß, die Ermächtigung nichts, da es, da einziger Gläubiger, an der Gläubigerbenachteiligung fehlt. Zwar könnte im Laufe des Verfahrens noch einer auftauchen, dann hätte sich die C-Bank mit der Ermächtigung selbst ins Knie geschossen. Aber so,.... Die Klage möchte ich gerne mal sehen.... -
@ Ernst
haben die meistens nicht, und deren AGB reichen nicht soweit... (aber auch für den Fall der Abtretung wäre zu hinterfragen, ob nicht ein Koppelungsgeschäft vorlag - also Kredit nur wenn Versicherung abgeschlossen wird - dann Komplettpaket nach § 358 BGB widerrufen werden kann )ja, stimme da völlig zu, und für den Fall hab ich überlegt, dass dann, wenn die Staatskasse - deren Vertreter der InsO-Düpfel-Rüpfel nicht ist, den ganzen Mist finanzieren müsste das Insolvenzgericht Stundungsfällen einfach einen entsprechenden Beschluss erlässt unter dem Gesichtspunkt der nicht gedeckten Massekosten (gewagt, ich weiß....)
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Danke ! Werden nun mal klagen gehen....
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