Da ja in Bayern die Erteilung der 2. Vollstr. Ausfertigungen dem UdG (also der Geschäftsstelle) übertragen wurde, kommen immer noch ein paar Fragen auf.
Der Antragsteller legt Erinnerung gegen den Kostenansatz der 15 EUR ein.
Die Geschäftsstelle hilft der Erinnerung nicht ab und legt die Akte dann wem vor?
Laut unserer Rechtspfleger, dem Rechtspfleger, da es sich beim Mahnverfahren um ein Rpfl-Verfahren handelt.
Ich würde die Akte allerdings gleich dem Bez-Rev vorlegen.
Wenn ich ne Erinnerung gegen den Kostenansatz in ner Zivilsache habe, lege ich die Akte doch auch nicht dem Richter vor, da es ein Richterverfahren ist oder?
Ich lasse mich natürlich eines besseren belehren
Dann mal weiter...
2. vollstreckbare Ausf. wird erteilt. Der Schuldner legt gegen die Erteilung Erinnerung nach § 732 ZPO ein. Die Geschäftsstelle prüft und gibt der Erinnerung statt und hebt die 2. vollst. Ausft. per Beschluss auf.
Muss dieser Aufhebungsbeschluss dem Antragsteller zugestellt werden?
Meiner Meinung nach schon, da hier ja eigentlich eine Erinnerung (oder Beschwerde?) gem. § 573 ZPO möglich wäre.
Meinungen dazu?
Danke schonmal vorab
MFG
Blacky
2. (weitere) vollstr. Ausfertigung
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BlackDevil -
18. August 2006 um 09:05
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Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind § 66 Abs.1 Satz 1 GKG, also zunächst der Rpfl.
Gegen die Zurückweisung der Erinnerung per Beschluß kann dann Beschwerde eingelegt werden (aber nur über 200,- Euronen).
Über die Beschwerde würde dann das LG entscheiden. Da der Kostenansatz aber nur 15,- beträgt müßte der Rpfl die Akte dann dem Direktor wegen Rpfl-Erinnerung (§ 11 RpflG) vorlegen.
Hatten wir hier schon und ich hab's nicht um die Ohren gehauen bekommen (sicheres Indiz ). -
Zu 1) kann ich wenig sagen: Das kommt drauf an.
Es ist zu unterscheiden, wer über die Erinnerung entscheidet und wer vorher anzuhören ist. Hier ist der Bez-REv als Beteiligter bei einer Erinnerung immer anzuhören, mag sein, dass eurer drauf verzichtet.
Die Entscheidung über die Erinnerung (nach erfolgter Nichtabhilfe), trifft das Gericht = Mahnverfahren = Rechtspfleger
Zu 2), Gute Frage, ich würde dir aber so aus dem (dicken) Bauch raus zustimmen. -
Zu1 ) Ihr habt natürlich vollkommen recht. Ich hätte mich wohl vorher mal mit dem GKG nochmal auseinandersetzen sollen.
Danke -
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zu 1) Also meiner Meinung nach müsste die Akte tatsächlich dem Richer vorgelegt werden. Der Rechtspfleger darf über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines UdG nicht entscheiden § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG.
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@ Auge
Das sieht unser LG anders:
LG Koblenz, Beschluß vom 18. 11. 1997 - 2 T 516-97
(es ging zwar um eine Erinnerung in der KostO, aber von der Zuständigkeit des Rpfl. passt's) -
Zitat von Auge
zu 1) Also meiner Meinung nach müsste die Akte tatsächlich dem Richer vorgelegt werden. Der Rechtspfleger darf über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines UdG nicht entscheiden § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG.
Ich teile nicht nur diese Ansicht, sondern bei uns ist es auch genauso gemacht worden.
Dass sich das LG Koblenz gegen die obige Norm stellt, macht mich schon einigermaßen stutzig. -
Zitat
Der Rechtspfleger darf über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines UdG nicht entscheiden § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG.
Bei mir steht davon nix im Gesetz, die Nr. 3 ist nämlich aufgehoben (Abs. 2 Nr. 3 aufgeh. mWv 1. 9. 2004 durch G v. 24. 8. 2004, BGBl. I S. 2198 ).
Der Entscheidung des LG Koblenz muss man m.E. zustimmen, da es sich um eine Erinnerung innerhalb der KostO handelt.
Gem. Hartmann, Kostengesetze § 14 KostO, RN 8, 9 ist selbst dann der Rpfl für die Erinnerungsentscheidung zuständig , wenn er selbst den angegriffenen Kostenansatz als Kostenbeamter fabriziert hat.
Geil! So ne Entscheidung hatte ich letzte Woche!
Hab die Erinnerung (nach Stellungnahme durch BezRev) zurückgewiesen .
In der hier angesprochenen Angelegenheit tendiere ich auch dazu die Zuständigkeit des Rpfl anzunehmen, da das Mahnverfahren ja voll übertragen ist. Außerdem ist gegen die Entscheidung des Rpfl über die Nichtabhilfe dann noch die sofortige Beschwerde gegeben.
Rechtsprechung habe ich keine gefunden. -
Schön, wenn man aktuelle Gesetzestexte hat . Dann nehm ich alles zurück und behaupte das Gegenteil!
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zur Kostenerinnerung:
schaut doch mal im Hartmann-Kommentar zu § 66 GKG, beck-online RN 26
und zu § 19 GKG, demnach ist der Kostenansatz keine Entscheidung des UdG sondern eine Verwaltungstätigkeit und deshalb dürfte § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG nicht gegriffen haben (Voraussetzung "Entscheidung")
...oje, die Tiefen des Kostenrechts -
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Zitat
Zitat von Marple:
... es ging zwar um eine Erinnerung in der KostO ...
[Blockierte Grafik: http://www.addis-welt.de/smilie/smilie/schild/smilies-1103.gif]
Ja was jetzt?
PS: Machts du Heute Überminuten? Kommt dein Riesenhirsch zu dir ? -
Zitat von TommyZitat
Zitat von Marple:
... es ging zwar um eine Erinnerung in der KostO ...
[Blockierte Grafik: http://www.addis-welt.de/smilie/smilie/schild/smilies-1103.gif]
Ja was jetzt?
PS: Machts du Heute Überminuten? Kommt dein Riesenhirsch zu dir ?
in der Entscheidung des LG Koblenz geht's um eine Erinnerung nach KostO, hier haben wir aber eine GKG-Problem, ist ja aber wurscht, feststeht, Rpfl darf zurückweisen.
ich mach heute länger, weil Zulu, mein Riesenhirsch, heute hochkommt und ich die Freitags-Nachmittags-Ruhe mal wieder für alles, wozu ich sonst nicht komme, nutzen kann
Soll dich schön grüßen -
Dann haben wir aneinander vorbei geschrieben.
Ich meinte, dem LG Koblenz sei zu folgen, weil es sich bei der von Dir ziztierten Entscheidung um eine Erinnerung in einer KostO-Sache ging, weil da die Zuständigkeit des Rpfl direkt aus dem Kommentar zu entnehmen ist.
Grüße an FoxtrottTango
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