Gesetzliche od. testamentarische Erbfolge?

  • Ich denke, das Problem löst sich von selbst, wenn man die Sache etwas weiter denkt:

    Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehemann und die Kinder. Selbst wenn ein entsprechender Erbschein erteilt würde, ändert dies ja nichts daran, dass der Grundbesitz durch die festgestellten Erben dennoch (voraus)vermächtnisweise an die Kinder aufzulassen wäre. Vom Restnachlass steht den Kindern dann des weiteren ihre Erbquote zu.

    Dass es evtl. pragmatischer wäre, die ganze Sache "herumzudrehen", indem man das Testament im Einverständnis aller Beteiligten dahin auslegt, dass die Kinder Erben (und der Vater mit seiner gesetzlichen Erbquote Vermächtnisnehmer am Restnachlass) sein soll(en), ist natürlich eine andere Frage. In diesem Fall könnte man sich die Kosten für die Eigentumsübertragung des Grundstücks an die Kinder ersparen. Funktionieren könnte diese Lösung allerdings nur, wenn der "Vermächtnis"grundsbesitz der einzige Grundbesitz im Nachlass ist.

    In keinem Fall die Benachrichtigung des FamG vergessen!

  • Zitat juris2112: In keinem Fall die Benachrichtigung des FamG vergessen!

    Das Testament stammt aus dem Jahr 1973. Dürften die Kinder dann heute nicht volljährig sein? ;) :klugschei

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!