Verwertung gem. § 930 III ZPO

  • Hiiiiilfe! Hab hier ne Sache und Null Ahnung.

    Antrag auf Verwertung gem. § 930 III, 825 ZPO eines PKWs und Hinterlegung des Erlöses.

    Ein PKW wurde im Wege des Arrestes gepfändet. Arrestbefehl liegt mir in Kopie vor. Das Hauptsacheverfahren befindet sich noch im schriftlichen Vorverfahren. Weil die Lagerung des PKW hohe Kosten verursacht, soll der PKW jetzt durch ein privates Unternehmen (nicht durch den GV) versteigert werden.

    Dass ich leider zuständig bin, hab ich schon herausgefunden...mehr aber auch noch nicht.
    Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Verwertungsbeschluss zu erlassen UND hat jemand ein Muster für einen solchen Beschluss???
    Ich bin für jede Antwort dankbar!!!

  • Hatte ich leider auch noch nie, kann auch leider nur mit etwas Rechtsprechung dienen.

    Sind alle Verfahrensbeteiligten zu der Auffassung gelangt, dass es sinnvoller sei, ein Fahrzeug, welches der Gerichtsvollzieher als Sequester in Verwahrung und Verwaltung genommen hat, zu verwerten und den Erlös zu hinterlegen, kann der Gerichtsvollzieher als Sequester vom Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat, angewiesen werden, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abzumelden. Das Ob und Wie der Verwertung des sequestrierten Fahrzeugs liegt in der Entscheidungsgewalt des zuständigen Vollstreckungsgerichts.

    LG Bremen, Beschluss vom 20.06.2006 - 6 O 632/06

    Die Versteigerung einer aufgrund eines dinglichen Arrestes gepfändeten Sache ist vom Vollstreckungsgericht auf Antrag anzuordnen, wenn ihre weiter Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und die Versteigerung mit anschließender Hinterlegung des Erlöses der Sicherung des Vollstreckungserfolgs dient.

    LG Mönchengladbach, Beschluss vom 13.06.2003 - 5 T 267/03

  • Mhmmm...schönen Dank! Das scheint es ja wohl tatsächlich nicht so oft zu geben. Naja, mal sehen, was ich mir dann so zurecht bastle.

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