Ist Rechtsgrundlage für eine Auskunft aus der Eigentümerkartei ebenfalls § 12 GBO?
Eigentümerkartei
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Valerianus -
8. Juni 2009 um 14:19
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Ist Rechtsgrundlage für eine Auskunft aus der Eigentümerkartei ebenfalls § 12 GBO?
Ja, für die Einsicht in die Eigentümerkartei ist § 12 die Grundlage. Aber dazu musst du eben zu Grundbuchamt gehen. -
Ist Rechtsgrundlage für eine Auskunft aus der Eigentümerkartei ebenfalls § 12 GBO?
Ja, für die Einsicht in die Eigentümerkartei ist § 12 die Grundlage. Aber dazu musst du eben zu Grundbuchamt gehen.
- oder bei der Katasterverwaltung anrufen (die haben keinen § 12 ). -
Ist Rechtsgrundlage für eine Auskunft aus der Eigentümerkartei ebenfalls § 12 GBO?
Nö, sondern § 12a Abs. 1 GBO. -
Ist Rechtsgrundlage für eine Auskunft aus der Eigentümerkartei ebenfalls § 12 GBO?
Nö, sondern § 12a Abs. 1 GBO.
Nö, § 12 GBO.
Besteht ein Anspruch auf Einsicht nach § 12 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_10GBOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_12http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=140067,15, dann kann auch Auskunft aus den Verzeichnissen verlangt werden, sofern die Auskunft dem Auffinden eines Grundbuchblattes zum Zwecke der Einsicht oder der Anfertigung von beglaubigten Abschriften daraus dient. -
Besteht ein Anspruch auf Einsicht nach § 12 GBO, dann kann auch Auskunft aus den Verzeichnissen verlangt werden, sofern die Auskunft dem Auffinden eines Grundbuchblattes zum Zwecke der Einsicht oder der Anfertigung von beglaubigten Abschriften daraus dient.
Das ergibt sich aber aus § 12a und nicht aus § 12. -
Ich will hier Geld sparen. Ich muss aus materiell-rechtlichen Gründen (Nachbarschaftsrecht) lediglich wissen, wer der Eigentümer ist. Alle anderen Eintragungen interessieren mich nicht. In solchen Fällen habe ich bisher immer die Auskunft aus der Eigentümerkartei erhalten. Nur dieses Mal nicht. Ich solle doch einen Grundbuchauszug bestellen. Dazu ist allerdings zu sagen, dass es sich um eine funktionelle Zuständigkeit nach badischen Landesrecht handelt, so dass nicht der Grundbuchrechtspfleger, sondern der Gemeinderatschreiber diese Rechtsauffassung kundtat.
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Ich will hier Geld sparen. Ich muss aus materiell-rechtlichen Gründen (Nachbarschaftsrecht) lediglich wissen, wer der Eigentümer ist. Alle anderen Eintragungen interessieren mich nicht. In solchen Fällen habe ich bisher immer die Auskunft aus der Eigentümerkartei erhalten. Nur dieses Mal nicht. Ich solle doch einen Grundbuchauszug bestellen. Dazu ist allerdings zu sagen, dass es sich um eine funktionelle Zuständigkeit nach badischen Landesrecht handelt, so dass nicht der Grundbuchrechtspfleger, sondern der Gemeinderatschreiber diese Rechtsauffassung kundtat.
Und 10 Euro für den Auszug sind hier schon zu viel??? Muss ja ne lohnende Sache sein..... -
Die Einsicht in die Grundakten und die sonstigen beim GBA geführten Verzeichnisse (Eigentümerverzeichnis pp) sowie die Erteilung von Auskünften aus ihnen wird von § 12 Abs. 1 S. 1 nicht erfasst. Für die sonstigen Verzeichnisse gilt § 12 a GBO (Demharter, 26. Aufl., § 12 R.-Nr. 2 GBO).
Damit besteht ein Anspruch auf Auskunft nur gem. § 12 a Abs. 1 S. 3 (a.a.O., § 12 a GBO R.-Nr. 6). -
Und 10 Euro für den Auszug sind hier schon zu viel??? Muss ja ne lohnende Sache sein.....Das ist ja nicht mein Geld, sondern das der Mandanten. Und die Rechtsschutzversicherung bezahlt solche Recherchen auch nicht.
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Da finde ich allerdings, abgesehen von der Zuständigkeit, weder in § 143 GBO noch im baden-württembergischen LFGG http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…x=true&aiz=true oder in der baden-württembergischen GBVO http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…x=true&aiz=true Abweichungen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Auskunft oder Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a GBO ist allerdings, dass das Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht ist. Falls dies der Fall ist, dürfte nach meiner Ansicht eine Auskunft nach § 12a Abs. 1 Satz 4 GBO zulässig sein, worauf allerdings kein Anspruch besteht (siehe auch KG Rpfleger 1997, 303 auch für den Fall eines nicht öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnisses). -
Und 10 Euro für den Auszug sind hier schon zu viel??? Muss ja ne lohnende Sache sein.....
Das ist ja nicht mein Geld, sondern das der Mandanten. Und die Rechtsschutzversicherung bezahlt solche Recherchen auch nicht.
Schön und gut aber dann wäre ich vorsichtig mit solchen Verzeichnissen da es gem § 12 a GBO keine Verpflichtung gibt diese auf den neuesten Stand zu halten! Und mit Haftung des GBA siehts dann auch schlecht aus. -
Wie Tarzan meine ich, dass diese Auskunft, wem ein bestimmtes Grundstück gehört, eben beim Katasteramt zu bekommen ist. Mit Solum-Star führen wir gar keine Eigentümerkartei mehr, sondern sind an die Katasterdatei angebunden.
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Wie Tarzan meine ich, dass diese Auskunft, wem ein bestimmtes Grundstück gehört, eben beim Katasteramt zu bekommen ist. Mit Solum-Star führen wir gar keine Eigentümerkartei mehr, sondern sind an die Katasterdatei angebunden.
Wir in Rhl.Pfalz haben aber noch eine eigene Solum-Datei als Eigentümernachweis. Leider unterscheidet die sich oftmals von der ALB (Kataster)Datei. -
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Ist das Grundbuchamt ausschließlich für die Erteilung von Grundbuchauszügen zuständig?
Das hiesige Finanzamt fragt an, ob sie auch einen von einem Rechtsanwalt in einem dortigen Verfahren
beantragten Grundbuchauszug erteilen dürfen und wo dies geregelt ist. -
Ist das Grundbuchamt ausschließlich für die Erteilung von Grundbuchauszügen zuständig?
Das hiesige Finanzamt fragt an, ob sie auch einen von einem Rechtsanwalt in einem dortigen Verfahren
beantragten Grundbuchauszug erteilen dürfen und wo dies geregelt ist.
Kein Problem, das FA kann Auszüge aus den von ihm geführten Grundbüchern erteilen.Für alles andere :unschuldiist das GBA zuständig.
Und wenn das GBA einmal einem Antragsteller, der ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat, einen Auszug erteilt hat, ist es mit der Kontrolle darüber, was der dann mit dem Auszug macht, nicht mehr weit her.
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Kein Problem, das FA kann Auszüge aus den von ihm geführten Grundbüchern erteilen.
Sollen die ruhig machen, aus ihren Grundbüchern.
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Kein Problem, das FA kann Auszüge aus den von ihm geführten Grundbüchern erteilen.
Sollen die ruhig machen, aus ihren Grundbüchern.
Habe zwar in NRW keine eigenen Grundbücher, aber Online-Zugriff auf eure
Und um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen, ob ich einen solchen Auszug weitergeben darf dürfte sich nach § 30 AO bestimmen. Ich wäre da sehr zurückhaltend.
Ash
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Und um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen, ob ich einen solchen Auszug weitergeben darf dürfte sich nach § 30 AO bestimmen. Ich wäre da sehr zurückhaltend.
Wie Tom schon geschrieben hat, wenn diese an einen "Dritten" weitergegeben werden, ist das GBA mangels Kenntnis davon raus. Es wird protokolliert, wer einen Auszug von uns in die Hand bekommt und natürlich wer online darauf zugreift. &
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