sofortige Beschwerde - Kostentragung?

  • Ich brauch dringend eure Hilfe. Ich hab bei der Kostenausgleichung leider einen Zahlendreher drin.

    Kosten Kl. 500,00
    Kosten Bekl. 800,00
    Gesamt 1300,00

    Quotelung:
    50% Kl. 650,00
    eigene 800,00

    50% Bekl. 650,00
    eigene 500,00

    Die Klägerin hat sofortige Beschwerde erhoben. Der ich selbstverfreilich abhelfe. Mein Problem: Wer trägt wie die Kosten des Rechtsmittels?? Eigentlich ja Fehler des Gerichts und damit: "Kosten werden nicht erstattet"????

    Ich weiß echt nicht weiter. Leider hab ich bislang in ZPO und Forum nichts passendes gefunden. Ist ja auch selten dumm.

  • Kannst du da nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen und das als Anregung zur Berichtigung auffassen ?

  • Die Klägerin hat leider ausdrücklich sofortige Beschwerde erhoben. Ich werde den KlVertr. nochmals anschreiben und mitteilen, dass ich sein Schreiben entsprechend als Anregung einer Berichtigung vAw sehe. Wie entscheide ich wenn er an seinem RM fest hält? Kann ich sagen, kein Rechtschutzbedürfnis mehr aufgrund Berichtigung? Es ist halt, dass die Sache dann ans LG geht - macht tollen Eindruck.

  • Hab in solchen in Fällen meist einfach berichtigt. Und dem Beschwerdeführer dann aufgefordert die Beschwerde zurück zu nehmen, da nur ein Fall der Berichtigung, diese ist auch schon erfolgt, damit kein Beschwerdegrund (mehr). Meist nehmen die dann die Beschwerde zurück.

  • Kann ich sagen, kein Rechtschutzbedürfnis mehr aufgrund Berichtigung?


    Nein, aber du kannst ihm die Kosten auf`s Auge drücken:

    Weist der Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen offensichtlichen Schreibfehler auf, so ist (zunächst) eine Berichtigung nach ZPO § 319 anzuregen. Die Partei, die anstatt einer Berichtigungsanregung das Erinnerungsverfahren einleitet, handelt mutwillig und trägt die Kosten des - erledigten - Erinnerungsverfahrens.
    (OLG Bamberg, Beschl. 02.01.1995, 2 WF 139/94, Kurztext in Juris, mit Gründen in Rpfleger 1995, 289)

    oder

    Wenn eine Partei die offenbare Unrichtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses rügt, muss der Rechtspfleger das fälschlich als sofortige Beschwerde bezeichnete Begehren als Berichtigungsantrag auslegen und diesen selbst bescheiden. Denn nicht die Wahl des Ausdrucks, sondern das erkennbar Gewollte bildet den Gegenstand des Verfahrens (Festhaltung OLG Hamm, 19. Oktober 1998, 23 W 381/98).
    (OLG Hamm, Beschl. 29.11.2001, 23 W 378/01, Langtext in juris verfügbar, AGS 2002, 283)

    siehe auch hier

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. Juni 2009 um 11:46)

  • Hab in solchen in Fällen meist einfach berichtigt. Und dem Beschwerdeführer dann aufgefordert die Beschwerde zurück zu nehmen, da nur ein Fall der Berichtigung, diese ist auch schon erfolgt, damit kein Beschwerdegrund (mehr). Meist nehmen die dann die Beschwerde zurück.


    Genauso habe ich das auch immer gemacht. Nicht erst hin und her schreiben sondern Tatsachen schaffen. Ist immer gut gegangen. Du darfst natürlich der Gegenseite die Beschwerde nicht schicken. Sonst kommt dann von dort ein Kostenantrag.

  • Du darfst natürlich der Gegenseite die Beschwerde nicht schicken. Sonst kommt dann von dort ein Kostenantrag.



    Man "darf" der Gegenseite die Beschwerde natürlich schon schicken. Eine andere Frage ist, ob man es "sollte" bzw. "muss".

    Da ich hier ja keine Geheimhaltungsjustiz betreiben, übersende ich grds. die Rechtsmittel der Gegenseite zur Kenntnis und evtl. Stn.(das Thema hatten wird ja schon in einem anderen Thread). Wenn dies dann dazu führt, dass die Gegenseite einen Kostenantrag stellt umso besser. Nur so lernt doch die Seite, die anstatt die Berichtigung zu beantragen Rechtsmittel eingelegt hat, für`s nächste Mal...:teufel:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und am Ende zahlt es die Partei, die keine Ahnung hat und nichts dafür kann. Den RA interessiert`s wenig. Deshalb schaue ich schon, ob ich solche sinnlosen Kosten verhindern kann.

  • Ich hab` ja deine Intension schon verstanden.:D Ich wollte nur eine andere Möglichkeit aufzeigen.

    Außerdem ist doch jede Partei selbst dafür verantwortlich welchen RA sie sich aussucht (Das geht mir pers. ja mit Handwerkern, Kfz-Mechanikern, usw. nicht anders. Da passt auch kein Dritter darauf, dass ich keine unnötigen Kosten habe).

    Und: Scherrt es einen Richter, ob und welche Kosten in einem Verfahren entstehen und wer sie bezahlt zahlt ? In der Regel nicht. Warum nicht ? Weil er es nicht muss. Nichts anderes kann/muss m. E. für Rpfleger gelten.

    Das Vorstehende hört sich jetzt vielleicht etwas härter formuliert an, als ich es eigentlich wollte...
    Und ich will damit nicht sagen, dass ich nicht auch schon gem. Beldes Verfahrensweise vorgegangen wäre.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Na, und wenn der Anwalt unbedingt sofortige Beschwerde will, kann er die bekommen:

    1) Berichtigen
    2) SB weil dann unbegründet kostenpflichtig zurückweisen und gut ist :D:teufel:

  • :wall: - In habe einem Festsetzungsantrag, in dem es noch mehrere Sachen zu beanstanden gab, übersehen den Streitwert des Terminsgebühr herabzusetzen, obwohl die Gegenpartei das auch beanstandet hat. Leider hat die Gegenpartei nach Erlass des KfB keine Beschwerde eingelegt.

    Darauf aufmerksam geworden bin ich jetzt, da die Rechtsanwältin von mir eine Bestätigung haben möchte, dass die Terminsgebühr nach dem von ihr beantragten Streitwert richtig ist, da die Rechtsschutzversicherung Ihrer Mandantin damit nicht einverstanden ist. Zu recht :aufihnmit.

    Nun möchte die Anwältin im Interesse aller Beteiligten sofortige Beschwerde einlegen (praktisch gegen sich selbst, sie hat ja falsch beantragt, Gericht hat es versäumt abzusetzen).

    Wenn jetzt von ihr die Beschwerde kommt, wer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens?

  • Ich würde sagen: Falscher Antrag, Kosten liegen bei Antragstellerin...

    Ist aber zugegeben ein ziemlich merkwürdiger Fall, da sie ja eigentlich nicht beschwert ist und daher wohl kein Rechtsmittel einlegen kann. :gruebel:

  • Ich würde sagen: Falscher Antrag, Kosten liegen bei Antragstellerin...

    Ist aber zugegeben ein ziemlich merkwürdiger Fall, da sie ja eigentlich nicht beschwert ist und daher wohl kein Rechtsmittel einlegen kann. :gruebel:



    Sehe ich aus so. Mangels Beschwer kann die Antragstellerin kein Rechtsmittel einlegen.

  • Das sehe ich auch so.
    Einen etwas vertrackteren Fall in der Richtung hatte ich auch.
    Dann habe ich den RA angerufen und darauf hingewiesen, dass er nicht beschwert sei.
    Dann hat er gesagt, das sei ihm egal, es zahle alles die Versicherung.
    Folge: Nichabhilfe, Vorlage an den Richter und Kostenauferlegung (durch den Richter) dem Beschwerdeführer.
    Da konnte ich mich dann doch einmal richtig freuen.

  • Wie die Vormeinungen.

  • ... wobei das mit dem "offensichtlichen Schreibfehler" ja so eine Sache ist, wo fängt das an und wo hört das auf ?

    Hier wurden nur Kläger-und Beklagtenkosten verwechselt, das finde ich schon noch offensichtlich.

    Ich hab letzthin einen KFB zu unseren Gunsten bekommen, in dem unsere Kosten einschließlich Gerichtskosten berücksichtigt wurden, obwohl diese bereits separat ausgeglichen wurden.
    Ich hab's sofort gesehen, der Gegner gar nicht. Ist das auch noch offensichtlich ?
    Ich hab nichts ändern lassen (um nicht weitere 4-6 Wochen auf einen korrekten Titel warten zu müssen,sorry), sondern Vollstreckungsauftrag wegen des korrekten niedrigeren Betrages erteilt und das dort auch so vermerkt.

    Was ist, wenn korrekt eine Erstattungspflicht des Beklagten an den Kläger errechnet wird und dann verkehrtherum festgesetzt wird ? Offensichtlich ? Hatte der Gegner auch nicht gemerkt und gezahlt, bevor ich den - falschen - KFB zu meinen Gunsten in die Hände bekam.

  • Ich sage immer: Es kommt drauf an, was man draus macht.
    Dass eine doppelte Festsetzung der Gerichtskosten ein Versehen sein muss, dürfte unbestritten sein. Damit hinterher niemand auf die Idee kommt, mit dem § 319 ZPO zu hadern, werden von mir die Parteien angeschrieben, die Sachlage kurz erklärt und angefragt, ob sie mit einer Berichtigung nach der genannten Vorschrift einverstanden sind. Probleme gab es insoweit bislang nie.
    Alternativ habe ich bei kleinen Fehlern auch das richtige Ergebnis beiden Seiten mitgeteilt m.d.B., das untereinander zu beachten. Funzt ebenso.

  • Ich sage immer: Es kommt drauf an, was man draus macht.
    Dass eine doppelte Festsetzung der Gerichtskosten ein Versehen sein muss, dürfte unbestritten sein. Damit hinterher niemand auf die Idee kommt, mit dem § 319 ZPO zu hadern, werden von mir die Parteien angeschrieben, die Sachlage kurz erklärt und angefragt, ob sie mit einer Berichtigung nach der genannten Vorschrift einverstanden sind. Probleme gab es insoweit bislang nie.
    Alternativ habe ich bei kleinen Fehlern auch das richtige Ergebnis beiden Seiten mitgeteilt m.d.B., das untereinander zu beachten. Funzt ebenso.



    Ich sehe das ja auch so, aber mein OLG...
    Aber ich muss mich ja nicht immer an mein OLG halten. :teufel:
    Werde icn Zukunft auch so wie 13 verfahren, mal sehen ob´s auch bei mir hier in Ffm klappt. Kann hier auber auch schief gehen - schließlich lebe ich hier nicht in der Provinz. :D

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