Freigabe Steuererstattung

  • Das ist aber soooo eng, da dürfte kein Blatt Papier mehr dazwischen passen.
    Bonn ist auch soo weit weg. Mein LG hat auch völlig anders entschieden. da wäre § 765a ZPO nicht möglich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • LG Bonn 6. Zivilkammer vom 28.11.2005 Aktenzeichen: 6 T 346/05
    BGH 9. Zivilsenat vom 16.10.2008 Aktenzeichen: IX ZB 77/08



    Tststs, naja, auch ganz gut, dann kann ich ja nächstes Mal den Lottogewinn im Wege des 765a ZPO (teilweise) freigeben;). Oder das Sparbuch (weil vielleicht die Einzahlungen aus pfandfreiem Einkommen getätigt wurden). Ich bin mir ziemlich sicher, dass der BGH solche Entscheidungen kassieren würde.



    Sehe ich auch so, ich würde hier auch die anderen § 765a -Entscheidungen vom BGH heranziehen, die sind hier m.E. einschlägiger:

    IX ZB 120/10 m.w.N.

    Zitat


    Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse. Eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO über § 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Guthaben nicht unter § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO fällt und auch sonst kein Pfändungsschutz außerhalb des § 765a ZPO eingreift. Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO ist damit ausgeschlossen.
    (.....)
    aa) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher ein menschenwürdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus ( BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374 ff m.w.N.).

  • Das war auch nicht gegen Dich, nur zur Ergänzung der angegebenen BGH-Entscheidung, ich wollte die nachfolgenden Zitate aber platzsparend nicht auch noch einfügen :) (Wenn die Gesundheit des Schuldners gefährdet war, habe ich auch schon freigegeben)

  • (Wenn die Gesundheit des Schuldners gefährdet war, habe ich auch schon freigegeben)



    Beim Lohnsteuerjahresausgleich ????

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  • :eek:
    Es geht doch um die Freigabe der Einkommensteuer aus der Masse. Wenn man von Elstar einen Nervenzusammenbruch erleidet, dürfte das FA zuständig sein oder die Betreuungsabteilung. ;)

    Wenn der Schuldner das Geld für eine sehr wichtige Krankenbehandlung dringend benötigt, kein (pfändbares) Einkommen hat und weder sozialhilferechtlich noch anderweitig einen Anspruch auf Kostenübernahme hat, ist es doch egal, ob nun der Steuererstattungsanspruch, der Genossenschaftsanteil oder der Lottogewinn aus der Masse freigegeben wird, man darf ja nur einen Geldbetrag freigeben und nicht "der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder entziehen" oder so ähnlich (das ganze Insoverfahren aufzuheben, wäre dann doch etwas unverhältnismäßig).

  • Moralisch bin ich auf deiner Seite, nicht aber rechtlich. Gerade mit den Krankheitskosten und Freigabe gab es doch schon eine BGH Entscheidung.

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  • Ja, aber da gab es 1. pfändbares Einkommen, sodass nach § 850f I Buchstabe b ZPO zu entscheiden war und nicht § 765a ZPO, 2. war der Schuldner krankenversichert und 3. ging es nicht um lebenserhaltenserhaltene Maßnahmen, sondern um nicht anerkannte alternative Heilmethoden, weshalb auch die Krankenversicherung nicht leisten musste.

    Ich will meinen Fall hier auch nicht weiter erörtern, in dieser Konstellation dürfte er nach Einführung der Krankenversicherungspflicht hoffentlich nicht mehr eintreten. Ich bin mit dem Krankenversicherungsrecht auch nicht vertraut genug, um jetzt zu überblicken, in welchen Fällen die Patienten trotz Krankenversicherung oder Beihilferechtigung hohe Beträge für wichtige (anerkannte) Behandlungen und Heilmittel evt. noch selbst beisteuern müssen und bei Armut nicht evtl. doch einen Anspruch auf Kostenübernahme haben.

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