Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • Vielen Dank!

    Heute Mittag kam zwar per E-Mail ein Riesenwust an neuen RM-Belehrungen, die bald eingepflegt werden sollen, aber ausgerechnet die fürs VV war nicht mit dabei. Der Textbaustein in Eureka wird wohl 3474_330 heißen, aber mir ist nicht klar, ob der in dem Beschluss dann integriert wird.

    Mal was anderes:
    Bisher habe auf meinen Widerspruch zu einzelnen Postings, das vV sei keine Familienstreitsache, wenig Resonanz erhalten. Da zukünftig per Aufgabe zur Post zugestellt werden darf (§ 15 Abs. 2 FamFG ), außer bei Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG), hätte ich jetzt gerne Zustimmung oder Widerspruch hierzu.
    Also m.E. ergibt sich schon aus § 255 FamFG, dass das vV erst nach Antrag einer Partei zum streitigen Verfahren/ Unterhaltssache wird (wie bisher auch) und es deshalb bis dahin kein Anwaltszwang gibt und auch durch AzP zugestellt werden kann

    edit: außer wenn Einwendungen erhoben wurden, die im Festsetzungsbeschluss zurückgewiesen wurden, dann muss wohl per ZU zugestellt werden wegen § 41 Abs. 1 FamFG

    Einmal editiert, zuletzt von Simulacrum (27. August 2009 um 14:23)

  • Ich hoffe inständig, dass alles richtig ist, wenn jemand einen Fehler entdeckt, bitte melde :(



    Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 253 II FamFG



    Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das Amtsgericht–Familiengericht über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durch (§ 254 FamFG). Im Übrigen gilt Folgendes:



    Mit der Beschwerde gem. § 256 FamFG, die binnen einem Monat seit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, kann geltend gemacht werden:
    – das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig;
    – der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt;
    – der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht richtig oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt;
    – kindbezogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig angerechnet;
    – die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt;
    – erstinstanzlich erhobene Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig behandelt worden.






    Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung des Beschlusses verlangen (§ 240 FamFG), dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Die Klage ist auch zulässig, wenn mit ihr nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für die Klage ist das Amtsgericht – Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Auf eine Klage des unterhaltsverpflichteten Elternteils, die nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach ihrer Erhebung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist eine Abänderungsklage des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit auf Herabsetzung des Unterhalts klagen, solange das Verfahren über die Abänderungsklage des Kindes nicht beendet ist.




    Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder Erhebung einer Abänderungsklage ist beiden Parteien – auch mit Blick auf die Kostenbelastung der in dem Rechtsstreit unterliegenden Partei – zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und sich um eine solche ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Parteien den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so einen Rechtsstreit vermeiden.


  • Also das kann ich § 114 FamFG nun nicht entnehmen, warum sollte ein Anwaltszwang für die Gegenseite bestehen, nur weil auf der einen Seite eine Behörde auftritt? Dort steht doch nirgends, dass man sich im Prozess immer dann anwaltlich vertreten lassen muss, sobald die andere Seite einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Entweder für das Verfahren besteht Anwaltzwang nach § 114 oder nicht, also für das Vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren mangels Erwähnung demnach nicht (keine Familienstreitsache).

    Und bei den anderen Verfahren, für die Anwaltzwang besteht, muss eine Behörde eben keinen Anwalt extra beauftragen, sondern kann auch auf ihr eigenes qualifiziertes Personal zurückgreifen.



    Nochmal zurück auf Anfang: Es geht um das streitige Verfahren. Das ist offensichtlich ein Unterhaltsverfahen nach § 231 FamFG und somit nach § 112 FamFG eine Familienstreitsache. Darauf ist § 114 Abs. 1 FamFG anzuwenden. Daraus folgt: Die Behörde (z.B. UVK, Sozialamt) kann auf eigene Leute zurückgreifen. Für die anderen beteiligten besteht aber Anwaltszwang. Wenn das Kind durch einen Beistand vertreten wird, besteht § 114 Abs. 4 Ziffer 2 FamFG für keinen Beteiligten ANwaltszwang.

    Laut Dozent gebe es bei den Kommentatoren allenfalls Zweifel, ob die Ausnahmeregelung nach § 114 Abs. 4 Ziffer 2 FamFG nicht auch dann anzuwenden ist, wenn das Kind nicht durch einen Beistand sondern durch einen Pfleger vertreten wird.

  • für mich macht die Unterscheidung zwischen Beistand und Pfleger durchaus Sinn.
    Das JA als Beistand ist in Unterhaltssachen kompetent- oft mehr als ein RA. Im Interesse der Waffengleichheit müsste aber dem Agg. ein RA beigeordnet werden.
    Diese Fachkompetenz ist aber bei einem Pfleger durchaus nicht anzunehmen und daher sicherlich der Anwaltzwang.

  • Ich schätze, der Gesetzgeber hat den Amtsvormund schlichtweg in § 114 Abs. 4 vergessen.

    Sollen zukünftig (um die Vertretungspflicht der anderen Partei durch einen Ra zu verhindern) Vormünder und Beistände in einem "Fall" tätig werden?

  • Na, da soll im Thread: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG mal einer drauf kommen, dass Ihr über das Streitige und nicht über das Vereinfachte Unterhaltsverfahren diskutiert ;)

  • Ich hoffe inständig, dass alles richtig ist, wenn jemand einen Fehler entdeckt, bitte melde :(


    Erst mal vielen Dank für das Einstellen Deiner RM-Belehrung! :daumenrau

    Ich habe gerade meine Beschlussvorlage entsprechend angepasst. Dabei sind mir ein paar redaktionelle Kleinigkeiten aufgefallen:

    1. Statt den Formulierungen, dass die Fristen "ab Zustellung" laufen, würde ich in Anlehnung an § 15 FamFG von der "Bekanntgabe" des Beschlusses sprechen.
    2. Es dürfte sich nicht mehr um eine Klage auf Abänderung handeln. Nach § 240 FamFG ist ein Antrag ausreichend; entschieden wird durch Beschluss (§ 38 FamFG).
    3. Für die örtliche Zuständigkeit im Abänderungsverfahren dürfte es m.E. nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr auf den Wohnsitz ankommen (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

    Außerdem frage ich mich gerade, ob man in der RM-Belehrung nicht auch noch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (Frist: 1 Monat) für die Fälle einbauen müsste, in denen nach § 256 FamFG die Beschwerde nicht zulässig ist. :gruebel:

    Man könnte dann in der RM-Belehrung am Ende des 2. Absatzes (der die Aufzählung der Beschwerdegründe enthält) folgenden Absatz einschieben:

    "Im Übrigen ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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    Erst mal vielen Dank für das Einstellen Deiner RM-Belehrung! :daumenrau

    Ich habe gerade meine Beschlussvorlage entsprechend angepasst. Dabei sind mir ein paar redaktionelle Kleinigkeiten aufgefallen:


    Stimmt, danke :) hab es nochmal überarbeitet und die Belehrung lautet mittlerweile wie folgt:

    Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 253 II FamFG



    Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das Amtsgericht–Familiengericht über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durch (§ 254 FamFG). Im Übrigen gilt Folgendes:



    Mit der Beschwerde gem. § 256 FamFG, die binnen eines Monats seit der Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, kann geltend gemacht werden:
    – das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig;
    – der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt;
    – der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht richtig oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt;
    – kindbezogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig angerechnet;
    – die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt;
    – erstinstanzlich erhobene Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig behandelt worden.

    In allen anderen Fällen ist gem. § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung, die binnen eines Monats ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, zulässig.


    Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Parteien im Wege eines Antrags auf Abänderung des Beschlusses verlangen (§ 240 FamFG), dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Der Antrag ist auch zulässig, wenn mit ihm nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht – Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Auf einen Antrag des unterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach Antragstellung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist ein Abänderungsantrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts gestellt geworden ist. Dann kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit auf Herabsetzung des Unterhalts beantragen, solange das Verfahren über den Abänderungsantrag des Kindes nicht beendet ist.




    Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder Stellung eines Abänderungsantrags ist beiden Parteien – auch mit Blick auf die Kostenbelastung der in dem Rechtsstreit unterliegenden Partei – zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und sich um eine solche ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Parteien den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so einen Rechtsstreit vermeiden.

  • Bisher habe auf meinen Widerspruch zu einzelnen Postings, das vV sei keine Familienstreitsache, wenig Resonanz erhalten. [...] hätte ich jetzt gerne Zustimmung oder Widerspruch hierzu.



    Da das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren m. E. keine Familienstreitsache ist, hast du meine Zustimmung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke, war nur etwas verwirrt, weil ich nicht gemerkt hatte, dass die vorangegangene Diskussion über das streitige Verfahren geführt wurde. Dann sind sich wohl alle einig, dass die Erleichterungen wie z.B. Zustellung durch Aufgabe zur Post bis zur Überleitung ins streitige Verfahren zulässig sind.

  • Nochmal: Woher nehmt Ihr die Erkenntnis, dass das VUV nicht zu den Familienstreitsachen (112 i.V.m. 231 I FamFG) gehört ? ("Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen" - geht es im VUV nicht darum ?)

  • Nochmal: Woher nehmt Ihr die Erkenntnis, dass das VUV nicht zu den Familienstreitsachen (112 i.V.m. 231 I FamFG) gehört ? ("Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen" - geht es im VUV nicht darum ?)



    Versteh ich auch nicht und bin verwirrt :(

  • Selbstverständlich gehört das Vereinfachte Unterhaltsverfahren zu den Familienstreitsachen: Meine Meinung wird nun auch von Keidel "FamFG" 16. Aufl., Rn 6 zu § 249 bestätigt unter Verweis auf §§ 112 I, 231 I geteilt. (ich versteh gar nicht, wie man zu einem anderen Schluss kommen konnte, schließlich geht es auch im VUV um das gesetzliche Unterhaltsrecht !).

    Zu beachten sind allerdings die Spezialvorschriften §§ 249 ff., insbesondere § 257 Satz 1, woraus sich etwa ergibt, dass eine Anwaltspflicht nicht besteht. Eine Zustellung nach ZPO statt einer Bekanntmachung sollte daher aber nicht entbehrlich sein.

  • Ich würde auch sagen, dass es eine Familienstreitsache ist und Anwaltszwang generell besteht. Dennoch können gem. § 257 Satz 1 FamFG auch Erklärungen zu Protokoll abgegeben werden, also entweder über den Anwalt oder zu Protokoll, aber nicht selber schriftlich.

  • Ich revidiere meine Auffassung. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist eine Familienstreitsache.

    Welche Konsequenzen dies hat, habe ich mir noch nicht bis ins letzte Detail angeht, überlegt, insb. habe ich mich noch nicht damit beschäftigt, für wen und für welchen Fall der Anwaltszwang (nicht) gilt.


    Weitere Frage:
    In meinen Schulungsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass Endentscheidungen in Familienstreitsachen (zu denen auch das vereinfachte Verfahren zählen dürfte, s. o.) erst mit Rechtskrft wirksam werden, § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG.
    Gem. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Gericht jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. Wenn die Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung vom Unterhalt enthält (Anm. meinerseits: wie beim vereinfachten Unterhaltsverfahren), soll dass Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
    Hat sich hierzu schon jemand Gedanken gemacht ? Ordnet jemand beim Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren nach dem FamFG die sofortige Wirksamkeit an ?

    Ferner ergibt sich aus meinen Schulungsunterlagen, dass bei der Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG aber auch die Interessen/Belange des Schuldners/Antragsgegners zu berücksichtigen sind, und man von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG z. B. absehen soll, wenn sich der Anspruch gem. §§ 7 UVG, 33 SGB II aus übergeleitetem Recht ergibt, oder es sich (teilweise) um (sehr) alte Unterhaltsrückstände handelt. Was haltet ihr davon ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. September 2009 um 12:21)

  • Welche Unterhaltssachen sind denn dann die in § 111 Nr. 8 genannten, die zu den Familiensachen und nicht zu den Familienstreitsachen gehören?

  • Welche Unterhaltssachen sind denn dann die in § 111 Nr. 8 genannten, die zu den Familiensachen und nicht zu den Familienstreitsachen gehören?



    siehe § 112 Nr. i.V.m. § 231 Abs. 2 FamFG (Bestimmung des Kindergeldberechtigten ....), mehr aber auch nicht.

    ...
    In meinen Schulungsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass Endentscheidungen in Familienstreitsachen (zu denen auch das vereinfachte Verfahren zählen dürfte, s. o.) erst mit Rechtskrft wirksam werden, § 113 Abs. 3 S. 1 FamFG. Gem. § 113 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Gericht jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. ...



    Wirst du mal korrigieren müssen, der § 113 Abs. 3 FamFG hat damit nichts zu tun und besteht auch nicht aus mehreren Sätzen !
    Meinst sicher § 116.

    Im Übrigen würde ich hier, wenn es um Unterhalt für das Kind geht und der Unterhaltsschuldner vor meinem Beschluss keine Erklärung abgegeben hat, immer die sofortige Wirksamkeit anordnen. Fall das Land aus übergegangenem Anspruch hier aufgetreten ist, natürlich nicht, hier besteht kein Eilbedürfnis für die Geltendmachung des Unterhaltes.

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