Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • Ordnen jemand bei beim Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren nach dem FamFG die sofortige Wirksamkeit an ?


    Da ich nach altem Recht die Beschlüsse auch nicht entsprechend § 708 Nr. 8 ZPO für vorläufig vollstreckbar (ohne SL) erklärt habe, habe ich nicht vor, nach FamFG nun die sofortige Wirksamkeit anzuordnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier geht es aber um Unterhalt, der zeitnah jeden Monat benötigt wird !! Erst schon mehr als 1 Monat bis zum Erlass des Beschlusses, dann nochmal 1 Monat bis zur Rechtskraft und etwas Bearbeitungszeit dazu - das halt ich für nicht so richtig zumutbar. Ich werde die sofortige Wirksamkeit anordnen, denn eine "Soll-Vorschrift" für laufenden Unterhalt ist schon ein 90%-iges "Muss".

  • [Gibts eine Möglichkeit, wie ich an diese Schulungsunterlagen rankomme *liebschau*



    Die darf ich leider nicht weitergeben...:(

    Welche Unterhaltssachen sind denn dann die in § 111 Nr. 8 genannten, die zu den Familiensachen und nicht zu den Familienstreitsachen gehören?



    siehe § 112 Nr. i.V.m. § 231 Abs. 2 FamFG (Bestimmung des Kindergeldberechtigten ....),



    So ist es.

    Wirst du mal korrigieren müssen, der § 113 Abs. 3 FamFG hat damit nichts zu tun und besteht auch nicht aus mehreren Sätzen !
    Meinst sicher § 116.


    Danke ! Hab`s verbessert.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich werde keine sofortige Wirksamkeit anordnen, auch wenn uns das auf einer Schulung empfohlen wurde. Die Abhängigmachung der Wirksamkeit von der Rechtskraft zielt darauf ab, dass eben Rechtsmittel eingelegt werden und die Entscheidung des Rechtspflegers vor Rechtskraft überprüft werden kann. Wenn ich die sofortige Wirksamkeit anordne, wird dies ausgehebelt.

  • Hier geht es aber um Unterhalt, der zeitnah jeden Monat benötigt wird !!


    Nun ja, meist erhalten die Betroffenen ja Unterhaltsvorschuss, so dass es mit der Vollstreckung nicht ganz so dringend sein dürfte.

    Hast Du denn nach altem Recht bisher tatsächlich die Festsetzungsbeschlüsse für vorläufig vollstreckbar erklärt? Hab ich noch nie gesehen.

    Ich denke, ich werde wie yeto verfahren; also die sofortige Wirksamkeit nicht anordnen.

    Ulf

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  • Es gibt genügend Mütter, die mit jedem Cent rechnen müssen und dringend auf den Unterhalt angewiesen sind (also diejenigen, die kein ALG II beziehen und vielleicht nur 1/2 tags berufstätig sind).
    UV wird nur insgesamt 72 Monate gezahlt, nur bis zum 12. Lebensjahr und ist auch erheblich niedriger als der Mindestunterhalt nach DTB.

  • Ist tatsächlich so, manche kommen erst, wenn der UV ausläuft - und dann brauchen sie das Geld tatsächlich dringend.

    Und im Übrigen: Vorher hatte ja der Antragsgegner einen Monat lang zeit, darüber nachzudenken, ob er die zulässigen Einwendungen erhebt. Mit den Schreiben des Gerichts wurde ihm bereits alles erklärt, in welcher Höhe Unterhaltszahlungen auf ihn zukommen. Warum sollte ich dann noch mal großzügig in Bezug auf meinen Beschluss sein, in dem inhaltlich praktisch mehr oder weniger nur das aus dem Antrag steht, den der Antragsgegner schon seit Wochen kennt !
    Unsere Richterin wird zumindest dann, wenn auf den Antrag in einem "sofort streitigen Unterhaltsverfahren" niemand eingeht, ihren abschließenden Beschluss auch für sofort wirksam erklären. Insbesondere ist ja dann, wenn jemand im gesamten Verfahren schon nix von sich gegeben hat, auch nicht mehr damit zu rechnen, dass dieser noch Rechtsmittel einlegt und alles wieder über den Haufen geworfen wird.

    Was das bisherige Verfahren angeht: Ehrlich gesagt habe ich mir da auch keine Gedanken darüber gemacht, wann man daraus vollstrecken kann - ich nehme an: mit Vollstreckungsklausel sofort. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Übrigen auch ein "Beschluss", den man nicht für vollstreckbar erklärt und aus dem ohne Rechtskraftvermerk (wenn auch mit einer 2- wöchigen Wartefrist) vollstreckt werden kann.

  • Nochmal: Woher nehmt Ihr die Erkenntnis, dass das VUV nicht zu den Familienstreitsachen (112 i.V.m. 231 I FamFG) gehört ? ("Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen" - geht es im VUV nicht darum ?)

    Selbstverständlich gehört das Vereinfachte Unterhaltsverfahren zu den Familienstreitsachen: Meine Meinung wird nun auch von Keidel "FamFG" 16. Aufl., Rn 6 zu § 249 bestätigt unter Verweis auf §§ 112 I, 231 I geteilt. (ich versteh gar nicht, wie man zu einem anderen Schluss kommen konnte, schließlich geht es auch im VUV um das gesetzliche Unterhaltsrecht !).

    Öhm, ich habe gerade (länger) Urlaub, hätte am Arbeitsplatz allerdings auch weder ein Script noch einen neuen Kommentar zur Verfügung und bin mit dem FamFG auch nur für das VUV befasst, weshalb ich bei keiner Fobi war, aber wenn Ihr jetzt alle meint, es handle sich nach neuem Recht beim VUV um eine Familienstreitsache, bin ich immer noch nicht ganz überzeugt.

    Früher war das VUV wie das Mahnverfahren als nicht kontradiktorisches Verfahren konzipiert und nach wie vor heißt es:

    Zitat


    § 255 FamFG
    Streitiges Verfahren

    (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.

    (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie! nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

    (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
    (...)

    Daraus schließe ich erst einmal, dass es sich vor einer Überleitung ins streitige Verfahren um keine Familenstreitsache/ Unterhaltssache handeln soll.

    Es will mir auch einfach nicht so recht in den Kopf, dass jetzt Anwaltszwang bestehen soll, es soll sich ja nach wie vor um ein schnelles & einfaches Verfahren handeln. Warum soll der A'gegner die Einwendungen auf dem ihm übersandten amtlichen Einwendungsformular dann nur noch entweder in der Rechtsantragstelle oder mit einem Anwalt ausfüllen können? Ist auf dem Formular ein entsprechender Hinweis eingefügt worden? (habe jetzt keines zum nachlesen parat)
    :gruebel:

  • Ich habe es doch in meinem Posting #35 geschrieben: Es ist eine Familienstreitsache - mit der Einschränkung, dass ein Anwaltszwang nicht besteht (siehe § 257).
    Was Familienstreitsachen angeht, so ist dies eindeutig und ausschließlich über §§ 112 , 231 I FamFG bestimmt (Verfahren, bei denen es um gesetzlichen Unterhalt geht). Dazu gehört nunmal das VUV. Und ich möchte auch nochmal auf den Kommentar Keidel verweisen, wo man das genauso sieht.

    Was das Mahnverfahren angeht, so mag zutreffen, dass es gegenüber dem streitigen Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit u.a. eine gewisse Sonderstellung hat, dennoch wird es voll und ganz nach ZPO-Vorschriften abgehandelt (Antrag, Bezeichung der Parteien, Zustellungen ....).

    Und das VUV wurde praktisch auch nur aus der ZPO ins FamFG transferiert. Ich weiß gar nicht, wie man auf den Gedanken kommen kann, es sei keine Familienstreitsache - dann wäre es ja eine Sache die der "echten freiwilligen Gerichtsbarkeit" zuzuordnen wäre, also mit Amtsermittlung und dem ganzen Zeug. Es ist und bleibt eine Familienstreitsache mit paar Sondervorschriften.

  • Ich würde auch sagen, dass es eine Familienstreitsache ist und Anwaltszwang generell besteht. Dennoch können gem. § 257 Satz 1 FamFG auch Erklärungen zu Protokoll abgegeben werden, also entweder über den Anwalt oder zu Protokoll, aber nicht selber schriftlich.



    Nach meiner Ansicht können wegen § 13 RPflG auch schriftliche Anträge ohne Anwaltszwang gestellt werden.

  • In der Praxis kommen doch eh nur 3 Fälle für die Antragstellung in Betracht:
    1. auf der Rechtsantragstelle
    2. über einen Anwalt
    3. vom Jugendamt.

    Ich habe noch nie gesehen, dass eine Privatperson (Kindesmutter) selbst was einreicht, zumal ja auch die betreffenden Vordrucke zu verwenden sind.

  • Ich stimme ebenfalls zu, frage mich aber, was das nun für konkrete Auswirkungen in der Praxis haben wird.

    Bisher war es - hier jedenfalls - in der Regel so, dass das JA als Beistand die Festsetzung beantragt hat. Dies dürfte ja auch weiterhin ohne Altwalt möglich sein.

    Auf der anderen Seite hat dann der Gegner - so er denn Einwendungen erheben wollte - meist die Vordruck ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt.

    Wenn ich nun § 257 FamFG richtig verstehe, reicht das nun nicht mehr. Der Gegner müsste demnach mit den Vordrucken zum Gericht gehen und die Vordrucke dort vor dem UdG ausfüllen oder unterschreiben und der UdG müsste vermerken, dass er die Erklärungen aufgenommen / entgegen genommen hat.

    Wie soll das in der Praxis funktionieren??

    Sehen die neuen Vordrucke entsprechende Hinweis vor?

    Ulf

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  • Man muss eigentlich zwischen der Terminologie vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt minderjähriger – streitiges Verfahren und Familienstreitsache unterscheiden.

    Die Begriffe vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt minderjähriger und streitiges Verfahren verdeutlichen m.E. nur, dass das vereinfachte Verfahren ein dem Mahnverfahren vergleichbares vereinfachtes Verfahren ist, in dem dem Unterhaltsgläubiger schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung ein Vollstreckungstitel verschafft wird. Sobald das vereinfachte Verfahren verlassen wird, spricht man vom streitigen Verfahren (entsprechend §§ 696,699 BGB beim Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren).

    Der Gegenstand, der beiden Verfahren zugrunde liegt, ist gleich. Es handelt sich um eine Unterhaltssache i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG, mithin um eine Familienstreitsache.

    Für Familienstreitsachen gilt der Anwaltszwang auch in der ersten Instanz (§ 114 I 1 FamFG). Nach §§ 257,114 IV Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 III n.F. ZPO gilt dies jedoch nicht für das vereinfachte Unterhaltsverfahren (vgl. Keidel 16. Auflage § 249 FamFG RdNr. 6; 256 FamFG RdNr. 11 und § 257 FamFG RdNr. 1).

    Nach der bisherigen Rechtslage waren die Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne Vollstreckbarkeitserklärung vorläufig vollstreckbar (vgl. §§ 704, 708ff. 794 I Nr. 2a ZPO). M.E. sollte daher die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 III 2,3 FamFG angeordnet werden.

  • Für Familienstreitsachen gilt der Anwaltszwang auch in der ersten Instanz (§ 114 I 1 FamFG). Nach §§ 257,114 IV Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 III n.F. ZPO gilt dies jedoch nicht für das vereinfachte Unterhaltsverfahren (vgl. Keidel 16. Auflage § 249 FamFG RdNr. 6; 256 FamFG RdNr. 11 und § 257 FamFG RdNr. 1).


    Okay, wir sind uns - denke ich - nun alle einig, dass kein Anwaltszwang im vV besteht.
    Aber was folgt nun daraus im Hinblick auf § 257 FamFG für die Praxis (vgl. meinen vorgehenden Beitrag #54)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach § 78 III ZPO n.F. sind bestimmte Rechtshandlungen, die vor dem UdG vorgenommen werden können, von dem Anwaltszwang befreit. Daraus folgt nicht, dass die Befreiung vom Anwaltszwang nur gilt, wenn die Rechtshandlung vor dem UdG tatsächlich vorgenommen wird. Falls die Voraussetzungen des § 78 III ZPO n.F. vorliegen, kann die Rechtshandlung (ggf. auch das durch die Rechtshandlung eingeleitete Verfahren innerhalb derselben Instanz) ohne Anwaltszwang auch in anderer Weise (z.B. Schriftsatz, Erklärung in der mündlichen Verhandlung) vorgenommen werden (Zöller 25. Auflage § 78 ZPO RdNr. 48; § 91a ZPO RdNr. 10).

    Der Antragsgegner kann daher weiterhin die Vordrucke ausfüllen und diese an das Amtsgericht senden (= schriftliche Erklärung).

  • Vielleicht bin ich schwer von Begriff, aber etwas verstehe ich trotzdem nicht:
    § 114 Abs. 1 regelt die gesetzliche Vertretung in selbständigen Familienstreitsachen (Anwaltszwang)

    § 114 Abs. 4
    Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht,

    Nr. 2 wenn ein Beteiligter durch dasJugendamt als Beistand vertreten ist.

    Beteiligte sind doch Antragsteller und Antragsgegner.

    Wenn der Antragsteller also durch einen Beistand verteten ist, besteht kein Anwaltszwang für den Antragsgegener?:gruebel:

    oder gehören Unterhaltssachen nach Abschnitt 9 FamFG nicht zu den selbständigen Familienstreitsachen?:gruebel::gruebel:

  • Auch hierzu wurde auf der vom mir besuchten Fortbildung ausgeführt:

    Das vereinfachte Verfahren ist eine Familienstreitsache, einen Anwaltszwang gibt es aus den o. g. Gründen weder für Ast. noch für den A`Gegn. Ferner sollte man ggf. die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung aussprechen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Oktober 2009 um 17:02)

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