Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • Ich muss nochmal bei Ulf zu #116 nachfragen:

    Würdest Du denn ( wenigstens :) ) die sofortige Wirksamkeit aussprechen , wenn sie beantragt wird ?


    Sofern der Gegner nichts dagegen vorbringt, ja.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Anordnung der sof. Wirksamkeit soll doch gewährleisten, dass derjenige, der auf die Zahlung des Unterhalts angewiesen ist, sofort mit der Vollstreckung loslegen kann.

    Wenn mir die UVG-Stelle oder das Sozialamt vorträgt, dass sie/es, wenn ich nicht die sof. Wirksamkeit anordne, ihre Landen dicht machen müssen, dann würde ich die sof. Wirksamkeit anordnen. :D Sonst nicht.
    Über die Anordnung der sof. Wirksamkeit ist m. E. von Amts wegen zu entscheiden. Interessant dürfte die Frage sein, ob derjenige, der die Anordnung der sof. Wirksamkeit "beantragt" für den Fall beschwerdeberechtigt ist, wenn der Rechtspfleger diesem "Antrag" (in Sinne einer Anregung) nicht folgt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. Dezember 2009 um 22:37)

  • Gute Idee .:daumenrau

    Meine Bedenken bestehen eben hauptsächlich wegen der Unterhaltsrückstände.



    Sicherlich war Intention des Gesetzgebers für § 116 III hiermit den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Aber könnten die Leistungsträger/ Antragsteller sich den Unterhaltsrückstand nicht alternativ auch im Mahnverfahren titulieren lassen und dann auch gleich vollstrecken? Ich habe deshalb nach wie vor wenig Bedenken, auch für die UVK den Rückstand gleich vollstreckbar zu machen, auch wenn der zukünftige Unterhalt nur unter dem noch nachzuweisenden Bedingungseintritt der Leistungserbringung festgesetzt wird und hierfür noch keine Klausel erteilt wird.

  • Das Argument mit dem Mahnverfahren lässt sich gut hören.

    Ich denke mal darüber nach; auch wenn mir die Ansicht von Ernst P. nicht unsympatisch ist.

    Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung der sof. Wirksamkeit ?
    Müsste man mal probieren .:teufel:

  • Frage hinsichtlich des mit dem Antrag verbundenen Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
    Wessen Einkommen und Vermögen ist maßgend , dass des minderj. Kindes als AST oder das des Elterteiles bei dem es lebt.
    Meine irgendwann auf Rechtsprechung hierzu gestolpert zu sein, die ich aber jetzt nicht finde.
    JA als Beistand des Kindes fügt mir Erklärung des KV bei dem das Kind lebt bei.Dessen Einkommen ist so, dass das auf jeden Fall hohe Ratenzahlung auf die Kosten angesagt wären.
    Wäre wichtig wenn Einwendungen kämen.

  • Nach BGH, Beschluss 11.05.2005, Az: XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164-1167, Beschl. 26.10.2005, FamRZ 2006, 32 kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils an, wenn der Anspruch im Rahmen der gesetztlichen Prozesstandschaft geltend gemacht wird. Webb sich der Prozessstandschafter dann wiederum eines Beistandes bedient, dürfte dies m. E. nichts ändern.

    Vielleicht sollte das Thema ab dem vorherigen Beitrag verschub werden, da es nichts mit den Änderungen, die durch das FamFG eingetreten sind, zu tun hat?

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  • Vielen vielen Dank Ernst P.
    In meinem Fall liegt aber aller Wahrscheinlichkeit nach keine Prozessstandschaft vor,die Kindeseltern scheinen nie verheiratet gewesen zu sein, oder die Scheidung erledigt, da die Kindesmutter einen anderen Namen trägt, als KV und Kinder so dass bei den Einkommens-und Vermögensverhältnissen auf die des Kindes abzustellen sein wird.

  • JA als Beistand des Kindes fügt mir Erklärung des KV bei dem das Kind lebt bei.Dessen Einkommen ist so, dass das auf jeden Fall hohe Ratenzahlung auf die Kosten angesagt wären.
    Wäre wichtig wenn Einwendungen kämen.



    Ich hatte letztens erst einen Streit mit dem JA, welcher bis zum LG gegangen ist. Ich habe zwar zunächst das Kind, als antragstellende Partei geprüft, und dann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, als evtl. vorschusspflichtige (auch in Raten möglich) Partei. LG hat mir insoweit zugestimmt, dass der Beistand dazu Unterlagen vorzubringen hat und dies auch im Aufgabenbereich des JA´s liegt. Die Prüfung hinsichtlich einer Vorschusspflicht, welche zeitnah durchsetztbar ist, ist rechtens.

  • Siehe dazu auch diesen Thread im PKH-/VKH-Subforum.

    Und damit bitte ich, dies Thema hier nicht weiter zu behandeln, da es keinen Bezug zum neuen FamFG hat!

    Ulf

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  • Hallo,
    wie sehen eure Verfügungen eigentlich aus?

    Meine SE fragt mich gerade wegen der Rechtskraftbescheinigung.

    Bislang wurde immer der Beschluss an den Antragsgegner zugestellt und dann die vollstreckbare Ausfertigung an die Antragstellerin (meist Landkreis) versendet.

    Muss hier vorab nun auch der Beschluss an die Antragstellerin gehen, da diese evtl. auch ein RM einlegen könnte?:gruebel:

  • Meine Vfg. sieht seit dem FamFG vor, dass beiden Beteiligten eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt wird. Erst danach bekommt der Ast. seine vollstreckbare.

    Ulf

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  • Ich behaupte einfach mal, dass sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner Beteiligte im Sinne des § 40 FamFG sind, für die der Festsetzungsbeschluss dem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

    Insofern wäre die Bekanntgabe an beide notwendig, damit der Beschluss überhaupt wirksam wird.

    Nach Bekanntgabe an den Antragsteller und Ablauf der Rechtsmittelfrist nach förmlicher Zustellung an den Antragsgegner, sollte dann die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden können.

  • Mal ne kurze Anfängerfrage..

    Die Einwendungen vom Agg sind dem Ast zugeschickt worden. Dieser (Beistandschaft) teilt mit, dass in das streitige Verfahren übergegangen werden soll. Er wird insofern fristgemäß (im Sinne von § 255 VI FamFG) darauf zurückkommen.

    Jetzt würde ich erst mal bis zur endgültigen Entscheidung abwarten, wenn er sich anscheinend nochmal äußern will..?!

    Und meine eigentliche Frage: Was mache ich denn, wenn nun mitgeteilt wird, dass die Sache in das streitige Verfahren übergehen soll? Muss ich dann noch was verfügen ..oder nur zur Kenntnis und weglegen ?

  • Da der Ast. fristgerecht auf die Sache zurückkommen will, würde ich das derzeit auch noch nicht als Überleitungsantrag ansehen. Hier wird der in der Regel auch so gestellt, dass sogleich neue Anträge gestellt und begründet werden.

    Also zunächst mal die Akte 6 Monate auf Frist legen.

    Kommt der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, verfüge ich das Austragen als FH-Sache, die Neueintragung als UK-Sachen mit Richter-Zuständigkeit und die Vorlage an den Richter z.w.V.

    Ulf

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