Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • Hallo zusammen,

    ich möchte vor dem 01.09.09 auf eine kleine aber feine Änderung im Verfahrensrecht hinweisen.

    Grs. hat sich ja nichts geändert .
    Die neuen Vorschriften §§ 249 - 260 FamFG sind nahezu zu 100 % mit dem alten Recht identisch.

    Nun zur Änderung:
    Es besteht für das Verfahren gem. §§ 257,114 FamFG i.V. mit § 78 III ZPO weiterhin kein Anwaltszwang.
    Dies gilt auch noch für den Antrag auf streitiges Verfahren, nicht aber für das streitige Verfahren selbst , da es sich insoweit um eine Familienstreitsache handelt, für die Anwaltszwang besteht.

    Ein Hinweis an die Beteiligten, die Antrag auf streitiges Verfahren gestellt haben bzw. aufgrund von Einwendungen hierzu Gelegenheit erhalten sollen, scheint mir künftig geboten.

  • Nachtrag:

    Wie soeben festgestellt:) , gilt der Anwaltszwang für das streitige Verfahren für das Jugendamt als Beistand nicht § 114 IV FamFG.

    Wie ist das aber mit der UV-Kasse , die bei uns regelmäßig als Antragsteller auftritt ?:gruebel:

  • Nachtrag:

    Wie soeben festgestellt:) , gilt der Anwaltszwang für das streitige Verfahren für das Jugendamt als Beistand nicht § 114 IV FamFG.

    Wie ist das aber mit der UV-Kasse , die bei uns regelmäßig als Antragsteller auftritt ?:gruebel:

    Meine UVKs sind alle Unterabteilungen der jeweiligen JAs beim LRA. :D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Heute ist im BGBl. 45/2009 die "Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalts-Formularverordnung" veröffentlicht worden, die die angepassten Vordrucke für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (zukünftig §§ 249 bis 260 FamFG) enthält.

    Zur VO geht es hier (auf "Bürgerzugang" klicken und dann im Jahrgang 2009 die Ausgabe Nr. 45 öffnen).
    Edit:
    "Toten" Link entfernt und dafür Link zur Hauptseite des BGBl. eingefügt.


    Soweit ich das bisher gesehen habe, hat sich eigentlich nur jeweils die Angabe der Rechtsgrundlage für das jeweilige Formular in der Fußzeile geändert (also z.B. statt "Antrag nach § 645 ZPO" heisst es nun "Antrag nach § 249 FamFG" und statt "Formular für Einwendungen, § 648 ZPO" steht dort nun "Formular für Einwendungen, § 252 FamFG").

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte jetzt vorgeschlagen, Deinen Beitrag in den Thread "Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG" zu verschieben , da dieser Thread eh schon am überlaufen ist.

    Edit:
    Recht hat er! ;)
    Ulf, Admin

  • Soweit ich das bisher gesehen habe, hat sich eigentlich nur jeweils die Angabe der Rechtsgrundlage für das jeweilige Formular in der Fußzeile geändert



    Das ist zutreffend. Inhaltliche Änderungen gibt es nicht, nur redaktionelle.

    Interessant jedoch die Neufassung von § 4 Abs. 2:

    "Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung fällig geworden sind, können für dieses Verfahren auch die bis dahin gültigen Formular verwendet werden."

    Anmerkung meinerseits: Die VO tritt am 01.09.2009 in Kraft.

    P. S.: Hat noch jemand außer mir die Schwierigkeit, dass er beim Anklicken des von Ulf gesetzten Links folgende Fehlermeldung erhält ?: "Session veralten. Ein anderer Nutzer hat Ihren Platz in Anspruch genommen. Bitte versuchen Sie die Anwendung neu zu starten." Wenn dies über den entsprechenden Button dann versuche, bleibt es aber bei der vorstehenden Fehlermeldung.

    Edit:
    "Toten" Link geändert.
    Ulf, Admin

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (4. August 2009 um 14:12)

  • Nach mehrmaligen gescheiterten Versuchen hat es dann auf folgendem Weg doch geklappt die VO aufzurufen:

    auf http://www.bgbl.de gehen. Dann Bürgerzugang anklicken. Dann (auf der linken Seite) das BGBL. Nr. 45 vom 27.07.2009 aussuchen. Dann im Inhaltsverzeichnis (lfd. Nr. 1) die VO vom 17.07.2009 auswählen. Da die Datei jedoch riesig ist, dauert es ewig bis diese geöffnet ist. Da die Datei ferner über die dortige Quelle auch nicht gedruckt werden kann, verzichte ich darauf diese hier einzustellen. Wenn ich mich recht erinnere gab es bei der letzten Änderung irgendwann eine zu Druck freigegebene Version der aktuellen Formulare über das Bundesfamilienministerium. Vielleicht ist das ja diesmal auch so.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (4. August 2009 um 10:09)

  • Da muss man sich manuell "durchklicken", da im Link Benutzerdaten des Benutzers "SID=anonymous" enthalten sind, die beim verlassen der Seite automatisch wieder gelöscht werden.

    http://www.bgbl.de
    dort > Bürgerzugang
    dort im linken Frame 2009
    dort im linken Frame Nr. 45 vom 27.07.2009

    Diese Version kann man jedoch nur lesen und nicht drucken. Druckbare Versionen gibt es sicherlich in Kürze.

    PS: da war ein andere Ernst schneller :)

  • Wenn ich mich recht erinnere gab es bei der letzten Änderung irgendwann eine zu Druck freigegebene Version der aktuellen Formulare über das Bundesfamilienministerium.



    War doch eher das BJM. Aber auch dort gibt es (noch) keine neuen Vordrucke.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das mit dem toten Link ist ärgerlich. :2sorry:

    Ich habe einfach meine alten Formulare selbst abgeädert. So kann ich jedenfalls auch nach dem 01.09. normal weiter arbeiten.

    Ulf

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  • Das Antragsformular wurde jetzt auch wegen der Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen auf die Unterhaltsrückstände ab Zustellung des Festsetzungsantrags ergänzt (vgl. BGH NJW 2008, 2710-2713).

    In den Festsetzungsbeschlüssen wurden die Änderungen bereits in den Formularen (Stand: 03/2009 Justizintranet NRW) berücksichtigt

  • Also das kann ich § 114 FamFG nun nicht entnehmen, warum sollte ein Anwaltszwang für die Gegenseite bestehen, nur weil auf der einen Seite eine Behörde auftritt? Dort steht doch nirgends, dass man sich im Prozess immer dann anwaltlich vertreten lassen muss, sobald die andere Seite einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Entweder für das Verfahren besteht Anwaltzwang nach § 114 oder nicht, also für das Vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren mangels Erwähnung demnach nicht (keine Familienstreitsache).

    Und bei den anderen Verfahren, für die Anwaltzwang besteht, muss eine Behörde eben keinen Anwalt extra beauftragen, sondern kann auch auf ihr eigenes qualifiziertes Personal zurückgreifen.

  • Habe jetzt meinen persönlichen Festsetzungsbeschlussvordruck auf den neusten Stand gebracht.
    Bei der Rechtsmittelbelehrung bin ich aber drüber gestolpert, kann die Beschwerde nach FamFG nicht mehr beim OLG eingelegt werden?

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Beschwerde stets nur noch beim Gericht einzulegen, dass die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo; § 64 Abs. 1 FamFG). Bei unserem OLG sollen schon Wetten laufen, wieviele unzulässige Rechtsmittel dort ab dem 01.09.2009 eingehen. Auf mangelnde Kenntnis können die Ast./RAe sich ja nicht mehr berufen (obwohl das, was die RAe angeht, bislang ja auch immer ein Armutszeugnis war, wenn man nicht weiß, welches das richtige Rechtsmittel ist), denn jetzt erhält ja jeder immer eine RMB.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Oktober 2009 um 16:57)

  • Könntet Ihr (aus NRW) Eure neue RM-Belehrung hier einstellen? Es ist wohl wie immer nicht damit zu rechnen, dass die Vorlagen in Eureka-Text (Nds.) mal zeitnah aktualisiert werden und man wieder eigene Vorlagen erstellen muss. Z.B. heißt es bei uns auch immer noch:

    Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 3. Kind. :(

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