Ich hab das suchen jetzt aufgegeben und muss eure Hilfe in Anspruch nehmen.
Folgender verzwickter Fall (BRAGO):
Im ersten Termin ist der UB anwesend und erwirkt ein Versäumnisurteil.
Im 2. Termin wird dann streitig zur Sache verhandelt und in den nachfolgenden ebenfalls. Der HB ist selbst nie in den Verhandlungen aufgetreten.
Folgende Gebühren mache die beiden geltend:
HB: 3/10 Verhandlungsgebühr § 33 I Nr. 1 BRAGO
5/10 Verhandlungebühr § 38 Abs. 2 BRAGO
UB: 5/10 Verhandlungsgebühr §§ 33 I Nr. 1, 53 BRAGO
10/10 Verhandlungsgebühr §§ 38, 31 I Nr. 2, 53 BRAGO
Die Gegenseite beanstandet:
a) die 3/10 Gebühr des HB wäre nach § 33 II 2 BRAGO anzurechnen
b) die Gebühr nach § 38 II BRAGO steht nur dem UB zu weil er das VU erwirkt hat und der HB kriegt davon auch nicht die Hälfte.
Ich bin schon so weit, zu sagen, dass die Anrechnung (a) nicht erfolgt, weil die Verhandlungsgebühren §31 / §38 besonders entstehen.
Bei der § 38 Gebühr bin ich nun hängen geblieben und hab mich selbst verwirrt.
Kann mir jemand sagen, welche Gebühr welcher Anwalt kriegt? Der HB hat natürlich gesagt, dass seine Rechnung völlig korrekt ist und in meiner Unwissenheit teile ich seine Meinung. Richtig?
Versäumnisurteil und Unterbevollm.
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HB:
10/10 PG
3/10 VG (VU)
5/10 VG (streitig)UB:
5/10 PG
5/10 VG
10/10 VG
(evtl. BG)Wenn die Konstellation Verkehrsanwalt/Prozessbevollmächtigter billiger ist, dann sind nur diese Kosten erstattungsfähig.
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Schau mal in Gerold/Schmidt, BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, § 33, Rn. 42.
Der Antrag des Anwaltes (analog was 13 geschrieben hat) ist richtig. -
@ beldel:
Thx. Damit hast Du mir das WE gerettet... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/bigs/a194.gif] -
Danke euch,
auch mein Wochenende ist damit gerettet, die Akte kann in Ruhe bis Montag "reifen".
In diesem Sinne: Schönes WE alle zusammen
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