Auszahlung hinterlegter SL (schon) möglich?

  • Ich soll 1.000 € hinterlegte SL an den Einzahler zurückzahlen und bin unsicher, ob ich das jetzt aufgrund der vorliegenden Erklärungen bzw. Unterlagen machen kann:

    Also, es gab ein VU gegen den Beklagten B. Dieser hat dann - durch seinen Anwalt R - Einspruch gegen das VU eingelegt und einen Beschluss erwirkt, nach welchem die ZV aus dem VU gegen die 1.000 € Sicherheit eingestellt wird.
    B hat die Sicherheit dann unter Berufung auf den Einstellungsbeschluss für den Kläger K hinterlegt.

    Anfang April hat dann das Zivilgericht die Klage abgewiesen und das VU aufgehoben.

    Anwalt R meldet sich nun zur HL-Akte und beantragt im Namen des B die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Er nimmt Bezug auf das Endurteil in der C-Akte und fügt eine Erklärung des RA S (Prozessbevollmächtigter des K in der C-Sache) bei, in der dieser bestätigt, dass der Hinterlegungsgrund entfallen ist und der Betrag an den Einzahler zurückgezahlt werden kann.

    Das Schlussurteil wurde bisher nicht vorgelegt. Aus der nun von mir beigezogenen C-Akte kann ich ersehen, dass weder die Rechtskraft bisher bescheinigt wurde, nach eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

    Wenn ich meinen Kommentar richtig verstehe, bräuchte ich entweder ein rechtskräftiges Endurteil oder die Auszahlungsbewilligung des Begünstigten K vorliegt.

    Zwar kann ich vermuten, dass die Rechtskraft eingetreten ist aber ich habe darüber keinen wirklichen Nachweis.

    Und ich weiß nun nicht, ob mir die o.g. Erklärung des RA S - als Prozessbevollmächtigtem des K - als Bewilligung der Auszahlung ausreicht.

    Anschlussfrage:

    Sofern ich auszahlen kann, wüsste ich gern, an wen bzw. wohin! Kann ich einfach an RA R auszahlen, weil ich von B keine Bankdaten habe oder muss ich mir die Bankverbindung von B erst noch mitteilen lassen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du hast übereinstimmende Erklärungen der Empfangsberechtigten, also kannst Du auch auszahlen.
    Der Anwalt muß eine Geldempfangsvollmacht vorlegen, worin er auch "zum Empfang des Streitgegenstands" berechtigt ist (Steht bei § 13 HintO im Kommentar Bülow), wenn du an den Anwalt auszahlen sollst.
    Oder der Anwalt teilt Dir die Kontoverbindung seines Mandanten mit; an den kannst Du jederzeit auszahlen.
    (Eine Vollmacht könnte sich im C - Akt befinden)

    Eine Kopie der Ausz.anordnung gibt man zum C-Akt z.K.

    Das mit dem Urteil erübrigt sich dann. Es müsste natürlich rechtskräftig sein und da es sich um ein Antragsverfahren handelt muß der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen beibringen (= Urteil mit rk - Vermerk).

  • Hallo Della,

    vielen Dank für Deine Antworten! Eine Nachfrage habe ich jedoch noch dazu:

    Du hast übereinstimmende Erklärungen der Empfangsberechtigten, also kannst Du auch auszahlen.


    Ich brauche also nicht die persönliche Erklärung des K sondern mir genügt die Bewilligung seines Anwalts (aufgrund - vermuteter - üblicher Prozessvollmacht)!?

    Zu den Vollmachten:

    Ich habe eben noch mal alles durchgesehen. Weder in der C-Akte noch in meiner HL-Akte befinden sich Prozess- oder sonstige Vollmachten der Anwälte R und S.
    Ist das ein Problem in Bezug auf die von S (namens des K) bewilligte Herausgabe?
    Für die Entgegennahme der Leistung werde ich wohl von RA R in jedem Fall noch eine Geldempfangsvollmacht benötigen, sofern die Herausgabe an ihn und nicht an seinen Mandanten persönlich erfolgen soll.

    Ulf

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  • Eigentlich gibt es zu dem was Della gesagt hat, nichts hinzuzufügen. Da aber das dargestellte Problem immer wieder in ähnlicher Form auftaucht, eine paar Anmerkungen für den, für den, den es interessieren mag.

    Dieser Fall zeigt exemplarisch ein generelles Problem bei Hinterlegungsverfahren, nämlich das Einbeziehen der Umstände die zur Hinterlegung geführt haben in die Entscheidung über die Herausgabe. Diese sind aber ausschließlich für die Annahmeentscheidung relevant. Danach befindet sich das Geld in einem abstrakten, amtlichen Verwahrungsverfahren. Für die Herausgabe gelten nur noch die §§ 13,15 und nur einmal alle zehn Jahre § 16 HintO. Der Empfangsberechtigte hat lediglich die Herausgabe zur beantragen. Dies ist ein Satz. Hat er den Herausgabeanspruch des/der anderen Empfangsberechtigten gepfändet, reicht dieser eine Satz. In den anderen Fällen hat er ein Urteil mit Rechtskraftvermerk oder eine Freigabeerklärung vorzulegen. Alles andere ist meist nur der Versuch, davon abzulenken, dass die Nachweise nicht vorgelegt werden oder der Glaube, den Sachbearbeiter zur Herausgabe überreden zu können.

    Bezogen auf den obigen Fall heißt dies, Herausgabeantrag plus Freigaberklärung, also Herausgabe.

  • @ rusu:

    Die Grundsätze sind mir - dachte ich jedenfalls - soweit klar. Aber eben nicht die Details. Daher bin ich in meinem Fall halt unsicher, weil eben keiner der Beteiligten persönlich Erklärungen zur Herausgabe abgibt und ich eben auch keine Vollmachten in der HL-Akte habe.

    Ulf

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  • Hierzu findest Du bei Bülow / Mecke in Rd Nr. 4 zu § 13 HinterlO:

    Als Nachweis wird regelmäßig genügen, dass der Prozessbevollmächtigte im Urteil als solcher genannt ist.


    Soll hingegen die Sicherheit auf das Konto des Anwaltes gezahlt werden, benötigst Du hierzu ausdrücklich die Geldempfangsvollmacht.(Der Mandant wundert sich sonst u. U. über den Ansatz einer Hebegebühr)

  • [FONT=Arial (W1)]Bei der geringsten Unsicherheit Vollmacht für das Hinterlegungsverfahren und ggf. Inkassovollmacht für das Hinterlegungsverfahren verlangen. Diese steht zwar häufig im Kleingedruckten einer allgemeinen Prozessvollmacht. Wenn sich eine solche Vollmacht in der Prozessakte befindet, würde ich nie den Schluss ziehen, dass sie auch für die Hinterlegung gilt. Es schadet nicht, wenn der Anwalt anlässlich der Vorlage zum Hinterlegungsverfahren sich noch dazu äußert. Es kommt gelegentlich vor, dass ein wutschnaubender Empfangsberechtigter jegliche Zahlung an seinen Anwalt untersagt.[/FONT]

  • Hierzu findest Du bei Bülow / Mecke in Rd Nr. 4 zu § 13 HinterlO:

    Als Nachweis wird regelmäßig genügen, dass der Prozessbevollmächtigte im Urteil als solcher genannt ist.


    Diese Fundstelle bezieht sich aber auf den Herausgabeantrag. Kann ich diesen Grundsatz ohne Weiteres auch auf die Herausgabebewilligung anwenden?

    (Sorry, wenn ich vielleicht Probleme sehe, wo keine sind. Das liegt evtl. daran, dass ich hauptsächlich GB-Sachen bearbeite und dort die formellen Voraussetzungen für Anträge und Bewilligungen zum Teil sehr unterschiedlich sind. :oops: )

    Ich fasse mal zusammen:

    Ich benötige eine Geldempfangsvollmacht des RA R oder die Erklärung, dass an den B auszuzahlen ist (nebst dessen Bankverbindung).

    Danaben tendiere ich dazu, eine schriftliche Auszahlungsbewilligung des K persönlich oder eine Vollmacht des K, nach welcher sein RA S berechtigt ist, ihn im HL-Verfahren zu vertreten, zu verlangen.
    (Hilfsweise würde auch die Vorlage des Endurteils mit RK-Vermerk funktionieren.)

    Ulf

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  • Nicht nur Geldempfangsvollmacht sonder es muß auch drinstehen "...zur Entgegennahme des Streitgegenstands...", ansonsten ist alles richtig.

    Zur Rechtsnatur der Herausgabebewilligung zitier ich mal aus einer Entsch. des OLG Köln:

    "Die Freigabeerklärung – Bewilligung der Herausgabe i.S. des § 13 II Nr. 1 Hinterlegungsordnung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche, einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung (Bülow-Mecke-Schmidt a.a.O. § 13 Rn. 24) "

    Das ist also so wie eine Grundbuch - Bewilligung.

    Du denkst wahrscheinlich an § 88 II ZPO, aber der ist meiner Meinung nach im Hinterlegungsverfahren nicht anwendbar (gibt auch keinen Verweis in der HintO auf die ZPO), also hast Du die Vollmacht zu prüfen.

    Die Erklärung des K kann man durch das rk Urteil ersetzen.

  • Zitat von Ulf


    Diese Fundstelle bezieht sich aber auf den Herausgabeantrag. Kann ich diesen Grundsatz ohne Weiteres auch auf die Herausgabebewilligung anwenden?



    Das stimmt Ulf,
    aber über die Rd Nr. 23 im genannten Kommentar bei § 13 HinterlO landest Du doch wieder bei der Anmerkung 4.
    Ich meine, wenn schon im Zivilprozess über § 88 II ZPO der Mangel einer Vollmacht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn nicht ein Anwalt als Bevollmächtigter auftritt, kann ich im Hinterlegungsverfahren auf seine Vollmacht vertrauen, wenn er im Urteil verzeichnet ist, es sei denn , der Mangel wird gerügt.
    Das Hinterlegungsverfahren ist ja auch kein neues Verfahren , sondern Ausfluss des zuvor geführten Zivilprozesses.

    Mit Vorlage des rechtskräftigen Urteils bist Du natürlich immer fein aus dem Schneider, aber bedenke auch , dass die Leute mit der Sicherheit ja den ausgeurteilten Betrag bereits zur Verfügung gestellt haben und die Welt nicht verstehen, wenn dann nicht davon Gebrauch gemacht wird.

    Die Geldempfangsvollmacht jedoch brauchst Du immer.

  • Ich danke Euch für Eure Hilfe!

    Ich werde aber wohl tatsächlich Vollmachten auf beiden Seiten anfordern:
    Von RA R eine darüber, dass er zum Empfang namens des B berechtigt ist, und von RA S eine darüber, dass er im HL-Verfahren Erklärungen für und gegen den K abgeben darf.

    Als Alternative zur erstgenannten Vollmacht käme natürlich auch die Auszahlung direkt an B in Betracht, sofern dessen Bankdaten mitgeteilt werden.
    Und als Alternative zur letztgenannten Vollmacht könnte auch das Endurteil mit RK-Vermerk vorgelegt werden.

    Mag sein, dass einige das für übertriebenen Formalismus halten werden aber ich bin der Meinung, dass ich schon genau zu prüfen habe, wer hier für wen welche Erklärungen abgeben darf. Und das geht m.E. nur, wenn entsprechende Vollmachten vorgelegt werden.

    Ulf

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  • Einerseits richtig. Aber auf der anderen Seite würde Andreas wohl sinngemäß antworten:

    "Warum soll ich mich der möglichen Gefahr einer Haftung aussetzen, nur um es den Beteiligten etwas bequemer zu machen!?!"

    Ich denke, ich verlange ja letztlich nichts Unmögliches von den Beteiligten.

    Ulf

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  • Richtig und das HL-Verfahren ist streng formal.

    Mögen also beide RAe Prozessvollmachten einreichen - das dürfte wohl nicht allzu schwierig sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Meine Zwischenverfügung ist jetzt raus.

    Besten Dank Euch allen für Eure Hilfe! :daumenrau

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe ebenfalls eine Zustimmungserklärung zur Herausgabe einer Sicherheit durch den Rechtsanwalt eines Berechtigten. Das der Sicherheitsleistung zugrunde liegende Urteil wurde nur teilweise bestätigt, also wäre die Vorlage des rechtskräftigen Urteils nicht ausreichend.
    In der Zivilakte befindet sich (wie üblich) keine Prozessvollmacht. Ist Euch eine neue Rechtsprechung dazu bekannt, ob eine Vollmacht des Anwalts zur Herausgabeerklärung erforderlich ist? Würdet Ihr eine Vollmacht verlangen oder reicht Euch grundsätzlich die Bennung des ANwalts im Rubrum des Urteil?

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