Veräußerung von Nachlassgegenständen durch beauftragte Person

  • Hallo,

    ich habe hier einen etwas kniffligen Fall und hoffe, dass mir vielleicht jemand aus der Forengemeinde helfen kann.

    Ist es grundsätzlich möglich, dass ich als Nachlassgericht im Rahmen von § 1960 BGB eine dritte Person (Privatperson) mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen (PKW) beauftrage? Diese Gegenstände stellen im Wesentlichen den Nachlass dar, ansonsten gibt es nur Schulden. Eine Nachlasspflegschaft scheidet doch insoweit aus. Der Erlös wäre dann entsprechend zu hinterlegen. Hinsichtlich des Verkaufswertes würde ich mich an der Schwacke-Liste orientieren.
    Hatte jemand schon einmal einen solchen/ähnlichen Fall und was ist gegebenenfalls zu beachten?

    Ich bin für alle Anregungen/Gedanken der User dankbar.

    Vielen Dank

    Gwen

  • Ich stecke noch voll in der Erbenermittlung drin... Habe gerade die Geschwister von ihrem Erbrecht in Kenntnis gesetzt.

    Bezüglich der NL-Pflegschaft habe ich zunächst das Sicherungsbedürfnis verneint.
    Ich bin davon ausgegangen, dass ein Sicherungsbedürfnis nur besteht, wenn der Bestand des Nachlasses für die späteren Erben ohne entspr. Sicherungsmaßnahmen durch das NL-Gericht gefährdet ist. Dies beurteilt sich nur nach den Interessen der endgültigen Erben. An einem Fürsorgebedürfnis fehlt es, wenn die erforderliche Nachlasssicherung auf einfachere Weise zu erlangen ist (z. B. Anbringung von Siegeln, Kontensperrung etc.). Deshalb habe ich über die in #1 geschilderte "Beauftragung zum Verkauf der Fahrzeuge" nachgedacht.
    Wie beurteilt sich die Situation, wenn keine Aktiva (außer den Fahrzeugen) vorhanden sind? Wäre dann trotzdem über eine Pflegschaft nachzudenken (ggfls. mit dem Aufgabenkreis "Verwertung der Fahrzeuge")? Dann könnte ich den Pfleger aus dem Erlös vergüten.

    Gwen

  • Solange noch keine Erben feststehen, würde ich nichts veranlassen. Haben dann alle ausgeschlagen würd ich einen NL-Pfleger einsetzen, der das Fahrzeug verkauft, aus dem Erlös vergütet wird und den Restbetrag hinterlegt bzw. hieraus noch eine Verteilung vornimmt.

  • Bis jetzt haben alle (Ehefrau, mdj. Kinder und Eltern) ausgeschlagen.

    Die Ehefrau drängt auf die Verwertung/NL-Pflegschaft, da die Fahrzeuge auf ihrem Grundstück stehen (Alleineigentum) und sie die nicht mehr sehen kann/will.

  • Warum sträubt sich das Gericht, bei vorhandenem Aktiv-Nachlass und unbekannten Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen? Ich versteh´s nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der richtige Weg ist die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft. In Eilfällen könnte das Nachlaßgericht den PKW sogar selbst veräußern (§§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1846 BGB, vgl. Palandt-Edenhofer § 1962 Rn. 2). In diesem Fall könnte es auch einen Dritten mit dem Verkauf beauftragen.

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