"Abstraktes" Schuldanerkenntnis?

  • Guten Morgen,ZwVollstr.Forum,

    ich bin zwar üblicherweise im InsO - Bereich unterwegs.Meine dort aufgeworfene frage war hinsichtlich des Feedbacks...nun ja, übersichtlich, so dass ich sie hier noch mal einstelle.vielleicht sind hier die spezielleren Spezialisten zugange.da die Vorschriften über die Vollstreckung ja nicht unwesentlich berücksichtigung finden im Insolvenzbereich, ist die Fragestellung hier ja nicht so ganz abwegig. Insofern nehmt einfach die Frage der forderungsfeststellung gedanklich weg und seht das ganze als Vollstreckungsantrag, der zu bescheiden wäre, es geht ja letztlich um die Grundlage...
    Also, hier die Frage:

    ........Gläubigerin macht Forderungen aus selbstschuldnerischen Bürgschaften geltend.Die erste Inanspruchnahme des Schuldners hieraus erfolgte 2002(Anschr:Wir nehmen Sie usw. in Anspruch)Dann gab es später noch ein bisschen Schriftwechsel zw. Sch und Bank, zuletzt 2005, dann war Ruhe. Nun denke ich ja erstmal, dass der Spass am 31.12.2008 spätestens(wenn man den Schriftwechsel als "Verhandlung" ansieht,verjährt sein dürfte. Hiergegen wird aber eine Grundschuldbestellungsurkunde aus einem Immobiliengeschäft mit der gleichen Bank vorgelegt und darauf abgestellt, dass darin ja ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei und damit insoweit auch diese Forderungen mit abgedeckt seien.Das Immobiliargeschäft bzw. das diesem zugrunde liegende Darlehen wird nicht erwähnt.
    Das angeblich abstrakte SchAE lautet:"Nunmehr übernehmen XYZ -nachstehend als Sch bezeichnet- für den Eingang des GS-Kapitals und der Zinsen auch die persönliche Haftung, aus der die bank.....usw"

    So. Nun denke ich also nicht, dass dies ein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern ein konkretes ist.Das abstrakte lautet ja : ....übernehmen wegen einer Summe, die der Höhe des GS-Kapitals entspricht.....usw", also auf diesen terminus wird ja quasi die weitere neue Forderung begründet, die ein abstraktes SchAE ausmacht.
    Eigentlich glaube ich, dass hiermit nur das GS-Kapital beigetrieben bzw. angemeldet werden kann, nix anderes.Sicherungsvereinbarung wurde nicht vorgelegt. Selbst wenn es eine gäbe, die möglicherweise den Sicherungszweck auf die Bürgschaften ausdehnt(ginge das?), dann wäre diese auch kein Titel und die Verjährung vielleicht trotzdem eingetreten. Die GS-Urkunde stammt von 1994..was meint ihr?...........


    Nachsatz: Die Bürgschaften waren nicht für Verbraucher-,sondern für Geschäftskredite eingegangen worden. Rein vollstreckungsrechtlich:Könnte man konstatieren, dass hier ein Titel für die Beitreibung einer Forderung"missbraucht" werden soll, die mit diesem gar nicht tituliert sind?

    Insoweit habe ich im Inso-verfahren zu prüfen, ob ich evtl. verjährte und mit diesem titel nicht belegbare Forderungen feststellen kann.Vollstreckungsrechtlich wäre sicher zu erwägen, ob eine erinnerung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen versucht wird (da es ja nicht unbedingt materiell-rechtliche Einwände sind) oder eben 767... Vielen Dank.

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