Löschungsfristen Abweisung mangels Masse

  • Wie lang sind die Löschungsfristen für die Abweisung mangels Masse gem. § 26 InsO.
    Gem. § 3 der InsBekVO beträgt die Löschungsfrist für Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Handelt es sich bei dem Beschluss "Abweisung mangels Masse" um eine Einstellung und beträgt die Löschungsfrist damit 6 Monate oder fällt sie unter Abs. 3 = andere Entscheidungen, Löschungsfrist 1 Monat?

  • Ich seh es auch so wie rainer. Hält sich bei uns nur keiner dran.
    Unglücklicherweise klaffen da in meinen Augen Absenderhorizont (Gesetzgeber) und Empfängerhorizont (pot. Gläubiger) meilenweit auseinander.
    Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, die Abweisung m.M. nur 1 Monat im Internet stehen zu lassen, weiß ich nicht. Die Gläubiger gehen aber davon aus, dass die Veröffentlichungen sowas wie ein Register sind.(Oh ich finde keinen Eintrag, dann hat es in den letzten 5 Jahren auch keine A.m.M. gegeben).
    Eine Löschungsfrist von einem Monat bei Abweisung mangels Masse ist in meinen Augen Blödsinn.

  • Mich treibt gerade die Frage um, welche Veröffentlichungen sind denn sonstige gemäß § 3 Abs. 3 des der Verordnung zu öffentlichen Bekanntnmachungen in Insolvenzverfahren im Internet. D.h. welche VÖs fallen bitte schön nicht unter Abs. 1 und 2 und sind bereits nach einem Monat zu löschen?

  • Z. B. Abweisung mangels Masse ohne vorherige Sicherungsmaßnahme. Auch Anordnung einer NTV nach Aufhebung des Verfahrens müsste darunter fallen (zumindest, wenn keine WVP läuft).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Z. B. Abweisung mangels Masse ohne vorherige Sicherungsmaßnahme. Auch Anordnung einer NTV nach Aufhebung des Verfahrens müsste darunter fallen (zumindest, wenn keine WVP läuft).

    Was macht es denn für einen Sinn, bei einer Abweisung mangels Masse ohne vorherige Sicherungsmaßnahme nach einem Monat zu löschen und bei einer Abweisung mangels Masse mit vorheriger Sicherungsmaßnahme nach sechs Monaten zu löschen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Bin ich Urheberin der InsBekVO :teufel: :D?

    Keine Ahnung, woher der Unterschied rührt und welchen Sinn er machen soll. :cool:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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