Vollstreckungsbescheid für GbR

  • Hallo,

    ich hab eine Problem hinsichtlich der Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch des Antragsgegners. Der Titel ist ein Vollstreckungsbescheid zugunsten einer GbR, in dem nur zwei der insgesamt drei Gesellschafter genannt sind. Ich bin der Meinung, dass das Grundbuchamt zumindest die beiden im Vollstreckungsbescheid genannten Gesellschafter im Grundbuch als Gläubiger der Zwangshypothek eintragen könnte mit dem Gemeinschaftsverhältnis "in BGB-Gesellschaft". Das Grundbuchamt leht die Eintragung der GbR aber ab, da die GbR nicht grundbuchfähig ist. Ist das so rechtens. Wenn ja, welche Möglichkeit hat die GbR nun, Ihren Vollstreckungsbescheid so "ändern"zu lassen, dass er als Titel zur Eintragung einer Zwangshypothek geeignet ist. Meine Idee wäre die Abtretung der Forderung aus dem VB von der GbR auf die Gesellschafter mit anschließender Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Dann könnten die Gesellschafter doch im Grundbuch als Gläubiger eingetragen werden, oder?

  • Das GBA lehnt zu Recht die Eintragung der GbR als Gläubigerin einer Zwangssicherungshypothek ab (vgl. hierzu BayObLG in NZM 2004, 918 = Rpfleger 2005, 19 = JurBüro 2005, 103; s. a. LG Berlin in Rpfleger 2004, 283); eine Abtretung an die Gesellschafter ist m.E. nicht der richtige Weg, ebensowenig eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO, allenfalls nach § 727 ZPO analog, sondern eine Titelberichtigung des VB (wohl § 319 ZPO); Auskünfte hierüber erteilt der Rpfl des Mahngerichts. Sollte dies nicht möglich sein, gibt es immer noch die Möglichkeit eines Identitätsnachweises durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages idF des § 29 GBO (so Deimann, Eintragung einer Zwangshypothek/Arresthypothek im Grundbuch, Rn 15 = Seite 14).

  • Ich bin Mahn-Rechtspflegerin und der Meinung, dass eine Titelberichtigung nach § 319 ZPO nicht in Frage kommt. Es liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit des VB vor. Es ist möglich, dass der Antragsteller eine GbR ist, da der GbR ja die Rechts- und damit Parteifähigigkeit anerkannt wurde, und als gesetzliche Vertreten im Mahnverfahren nur die Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl angegeben werden müssen. Daher scheidet m.E. eine Titelberichtigung aus.

    Es ist mir auch klar, dass die GbR nicht grundbuchfähig ist, aber dies führt ja zur Benachteiligung der GbR, der in diesem Fall die Parteifähigkeit im Mahnverfahren nichts bringt, wenn Ihr die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangshypothek abgeschnitten ist.

  • Die Berichtigung kommt auch m. E. hier nicht in Frage, zumal wir nicht prüfen können,wer nun Gesellschafter ist. Die Gefahr bei einer Berichtigung wäre, daß evtl. ein weiterer Gesellschafter übergangen wird.
    Die Abtretung wäre entgegen Harald durchaus sinnvoll.
    Die Gesellschafter legen eine Abtretungserklärung in entsprechender Form vor und das Mahngericht kann eine Klausel nach § 727 ZPO erteilen.

  • Lilli:

    Das ist das Problem der GbR. Wenn ich schon weiß, dass aufgrund des angestrebten VB eine Zwangsvollstreckung in Grundbesitz erfolgen soll, dann ergibt sich eben schon aus der fehlenden Grundbuchfähigkeit der GbR, dass ich alle Gesellschafter der GbR bereits im Mahnantrag in grundbuchfähiger Form bezeichnen muss.

  • Nach der Kommentierung von Thomas/Putzo, ZPO, 24.A., § 319 Rn 1, können fehlende Mitglieder einer BGB-Gesellschaft durchaus nachgetragen werden (BGH NJW 1997, 1236); dies sei möglicher Gegenstand der Berichtigung nach § 319 ZPO. Als einfaches und rasches Verfahren würde es sich anbieten, die fehlenden Gesellschafter nachzutragen, wenn dies vom Gläubiger vorgebracht wird. Ratio legis des § 319 ZPO ist es auch, eine "Verfälschung des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen" zu vermeiden (so Musielak, ZPO, 4.A., § 319 Rn 1), wobei die Identität der Personen gewahrt sein muss, was hier der Fall ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Mahngericht etwas falsch gemacht hat.
    An dieser Stelle: :daumenrau :daumenrau :daumenrau für die Kollegen des Mahngerichts, deren Integrität durch die Forderung des GBA nach einer Berichtigung nach § 319 ZPO natürlich in keinster Weise angegriffen werden soll; das Mahngericht hat nichts falsch gemacht, vgl. auch Beitrag von juris2112.
    Die offensichtliche Identität der Personen ist aber der Grund dafür, warum man einer "Abtretung" skeptisch gegenüberstehen muss; Zedent und Zessionar sind dieselben.

  • Habe jetzt als Eintragungsgrundlage für eine Zwangshypothek einen KFB. Zu zahlen ist von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Kläger.

    Kläger sind:
    1. Frau A - Klägerin zu 1)
    2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus
    a) Frau A
    b) Frau B
    c) Frau C
    - Klägerin zu 2).

    Beantragt wird die Eintragung einer Zwangshypothek. Das Rubrum im Antrag der Zwangshypothek sieht aus wie der Titel:

    1. Frau A - Gläubigerin zu 1)
    2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus
    a) Frau A
    b) Frau B
    c) Frau C
    - Gläubiger zu 2).

    Auf jeden Fall fehlt im Titel des Beteiligungsverhältnis zwischen Gläubiger zu 1 und 2, was die Beteiligten in notariell beglaubigter Form nachholen müßten.

    Habe aber noch folgendes Problem mit der Sache:
    Handelt es sich bei der Klägerin/Gläubigerin zu 2) um eine im Grundbuch nicht eintragungsfähige BGB-Gesellschaft? Falls nein, müßte ich nach Ergänzung des Beteiligungsverhältnisses zwischen Gl. zu 1) und 2) die Mitglieder der BGB-Gesellschaft zusätzlich in Untergemeinschaft eintragen?

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  • Nachdem vorliegend die einzelnen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft angegeben sind, hätte ich kein Problem damit, die einzelnen Gesellschafter als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts einzutragen. Nur die Gesellschaft als solche wäre nicht eintragbar, die Gesellschafter selbst sind es (als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts) durchaus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @juris:

    Nein, leider fehlt dieser Zusatz. Zu zahlen ist "an die Kläger". Dann kann ich doch ohne weitere Anhaltspunkte nicht einfach von Gesamtgläubigerschaft ausgehen, oder?
    Mir liegt auch nur der KFB vor, ob laut Urteil eventuell Gesamtgläubigerschaft für die Hauptforderung besteht, kann ich nicht feststellen.

    Andreas:

    Diese Überlegung habe ich auch schon angestellt. Stutzig macht mich aber, dass die BGB-Gesellschaft im Titel als "Klägerin zu 2" bezeichnet ist.

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  • Stutzig macht mich aber, dass die BGB-Gesellschaft im Titel als "Klägerin zu 2" bezeichnet ist.


    Das würde mich nicht stören. Ich würde - Berechtigungsverhältnis zwischen A und der BGB-Gesellschaft vorausgesetzt - eintragen. Alle erforderlichen Angaben sind da, und eine andere Möglichkeit gibt es auch nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Als Zwangshypothekengläubiger wären wohl einzutragen:

    A
    B1-3 als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts
    zu A/B1-3 - fehlendes Berechtigungsverhältnis (voraussichtlich § 428 oder § 432 BGB).

    Der Haupttitel würde mir zum Nachweis des Berechtigungsverhältnisses genügen, weil der Kostenanspruch den Berechtigten zwingend im gleichen Berechtigungsverhältnis wie die Hauptforderung zusteht.

  • Als Zwangshypothekengläubiger wären wohl einzutragen:

    A
    B1-3 als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts
    zu A/B1-3 - fehlendes Berechtigungsverhältnis (voraussichtlich § 428 oder § 432 BGB).



    Daran hatte ich auch gedacht. So werde ich es machen, sobald mir das Beteiligungsverhältnis zwischen A und der BGB-Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

    :dankescho an Andreas + juris

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  • Hier stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der §§ 420, 428 BGB. Im Zweifel ist anzunehmen, dass, da eine teilbare Leistung (da Geldforderung) vorliegt, die Berechtigten zu gleichen Teilen berechtigt sind. Ein Sonderproblem könnte darin bestehen, dass u.a. eine BGB-Gesellschaft beteiligt ist, da es sich bei der Forderung u.a. um Gesellschaftsvermögen und nicht Vermögen einzelner Gesellschafter handelt, d. h. materiell-rechtlich steht der Klägerin zu 1) und der GBR) nach § 420 BGB die geltend gemachte Forderung zu je 1/2 Anteil zu. M.E. können im Hinblick darauf, dass die GBR-Gesellschaft nach der Rechtsprechung des parteifähig ist, die Forderung nicht gleichmäßig auf sämtliche beteiligte Personen gleichmäßig verteilt werden.

    Wenn die Klägerin zu 1) und die an der GbR beteiligten Gesellschafter (diese mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen werden, so kann dies meines Erachtens nur so geschehen:

    a) die Klägerin zu 1) als 1. aufführen,
    b) die einzelnen Gesellschafter als 2. mit einer Unternummerierung aufführen.

    Sodann: die Gläubigerin zu 1. und die Gläubiger zu 2. als Berechtigte zu je 1/2 Anteil (§ 420 BGB); die Beteiligten zu 2 a), b) ...... betreffend ihres 1/2 Anteils als Berechtigte gemäß § 428 BGB.

    Ich gebe zu, diese Formulierung ist nicht besonders glücklich (hört sich nicht gut an), entspricht aber - sofern sich nichts anderes ergibt - der materiell-rechtlichen Lage, die grundbuchrechtlich wiederzugeben ist.

    Problem ist hier, dass ist einzuräumen, dass es dem Grundbuchrechtspfleger bis heute nicht hinreichend gestattet ist, bei Eintragungen die materiell-rechtliche Lage wiederzugeben.

    Andererseits darf einen Gläubiger aber aus verfassungsrechtlich gebotenen Gründen wegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit genommen werden, einen Vollstreckungszugriff zu erhalten, wie andere Gläubiger ihn auch besitzen.

    Kann der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal gesetzestechnisch sauber arbeiten????????????????????

  • Den vorstehenden Ausführungen kann ich nicht zustimmen.

    Wenn eine Forderung mehreren Personen (unterstellt) in Bruchteilsgemeinschaft zusteht, kann einer der Teilhaber auch hinsichtlich seines Anteils nicht Leistung an sich, sondern nur Leistung an die Gemeinschaft fordern, da im Außenverhältnis zum Schuldner § 432 BGB gilt (BGH NJW 1989, 1091; BGH NJW 1993, 727). Die gilt auch bei an sich teilbaren (Geld)Leistungen, weil der gemeinschaftliche Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (BGH NJW 1958, 1723; BGH NJW 1992, 183). Damit ist die Vorschrift des § 420 BGB nicht anwendbar (Palandt/Grüneberg § 420 RdNr.3).

  • ich denke -als Nicht GBA-Rpfl-:

    es handelt sich hier um eine Zwangsmaßnahme und dort gilt vorbehaltlos:
    wenn sich aus dem Titel selbst nicht ergibt, dass die Titelschuldner als Gesamtschuldner haften, dann haftet jeder nur pro Kopf im entsprechenden Anteil.

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