auswärtiger RA

  • In meinem Verfahren geht es um das Einklagen von Mietrückständen. Die Klägerin (Wohnungseigentümerin) hat ihren Sitz am Prozessort. Die zuständige Hausverwaltung hat jedoch ihren Sitz in Schwerin und auch dort den RA beauftragt. Natürlich wird sich nun über die Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten gestritten. Bin irgendwie hin- und hergerissen...

    Es geht im Übrigen um einen Laden in einem Einkaufszentrum. Aufgrund irgendwelcher Mängel hatte die Beklagte die Miete gekürzt...

  • Ich denke mal, hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Unternehmen, die ihre Verwaltung nicht am Geschäftsort der Partei hat.

  • Die Partei, die an einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, kann in der Regel einen an ihren Wohn- oder Geschäftsort ansässigen RA beauftragen. Die Reisekosten sind dann erstattungsfähig.
    Zöller, 26. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten" b)
    BGH, Beschluss vom 16.4.2008, XII ZB 214/04

  • Also begründe ich die Erstattungsfähigkeit damit, dass die Klägerin ihre Unternehmensform so gewählt hat, dass die Hausverwaltung eben in Schwerin sitzt und einen am Sitz ansässigen RA beauftragt hat. Diese Organisationsform ist eben hinzunehmen...

  • Entweder denke ich falsch, oder der Fall ist doch relativ klar.

    Die Klägerin hat ihren Sitz am Gerichtsort. Dort darf sie selbstverständlich einen RA beauftragen. Nur würden für diesen fiktiven RA keine Reisekosten entstehen.

    Beauftragt die Klägerin einen RA an einem anderen Ort (egal wo) dann entstehen zwangsläufig höhrere Reisekosten, als die, die enstanden wären, hätte sie einen RA an ihrem Sitz beuftragt. Also sind diese Kosten in keinem Fall erstattungsfähig.

    Andernfalls könnte die Klägerin aus München, wo auch der streigegenständliche Laden liegt, ja die Reisekosten eines RA aus Flensburg verlangen, nur weil dort auch die Hausverwaltung ansässig ist.
    Dies kann m. E. nicht das Ergebnis sein.

    Vorgenannter Fall ist eben nicht mit dem Fall gleichzustellen, dass der Laden in München liegt, und die Klägerin ihren Sitz aber in München hat (vgl. auch - allein der Umstand, dass das Mietobjekt, das Anlass für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich die Partei deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, verpflichtet diese erstattungsrechtlich nicht, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen (BGH, Beschl. 18.02.2004, XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216 f.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. Juni 2009 um 15:23)



  • Naja, aber anscheinend übernimmt die Hausverwaltung alle täglichen Geschäfte bezüglich der Objekte und ist daher in der Materie drin....
    Auch hier gehen also die Meinungen auseinander..

  • [Naja, aber anscheinend übernimmt die Hausverwaltung alle täglichen Geschäfte bezüglich der Objekte und ist daher in der Materie drin....



    Darauf kommt es m. E. im vorliegenden Fall (!) nicht an.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei mir hat die Klägerin ihren Sitz ca. 150 Kilometer vom Prozessort entfernt und eine Hausverwaltung am Prozessort. Nun wurde ein Anwalt am Geschäftsort beauftragt. Ich tendiere dazu, diese Fahrtkosten nicht festzusetzen. Wenn ich durch eine Hausverwaltung vertreten werde, kann diese doch an ihrem Geschäftsort und gleichzeitig Prozessort einen Anwalt beauftragen, oder? Wieso macht das die Klägerin an ihrem entfernten Geschäftsort?

  • Ich denke nicht, dass eine Hausverwaltung in der Lage ist einen Rechtsanwalt sachgerecht in einem Rechtstreit zu informieren. Es sei denn, dass die örtliche Hausverwaltung grundsätzlich auch als Rechtsabteilung der Klägerin auftritt.

    Ich würde hier schlicht auf den Sitz der Klägerin abstellen. Die Hausverwaltung vor Ort wäre für mich nicht ausschlaggebend.

  • Ich denke nicht, dass eine Hausverwaltung in der Lage ist einen Rechtsanwalt sachgerecht in einem Rechtstreit zu informieren. Es sei denn, dass die örtliche Hausverwaltung grundsätzlich auch als Rechtsabteilung der Klägerin auftritt.

    Ich würde hier schlicht auf den Sitz der Klägerin abstellen. Die Hausverwaltung vor Ort wäre für mich nicht ausschlaggebend.


    :daumenrau Entscheidend ist, an welchem Ort die Bearbeitung und damit auch die Mandatserteilung erfolgt ist. Und soweit keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, würde ich immer vom Sitz ausgehen.

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