Zustellung des Vollstreckungsbescheides nach Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Nachdem ein Mahnverfahren durchgeführt wurde, ist der Antragsgegner verstorben. Der Antragsteller hat sich eine Rechtsnachfolgeklausel gegen die Erben des Antragsgegners erteilen lassen. Bis dahin alles auch ok.

    Nun wird der Antrag gestellt, dass der Titel mit der Rechtsnachfolgeklausel an die Erben nach § 750 II ZPO zugestellt werden soll. Ich hab so einen Antrag im Mahnverfahren noch nie bekommen und weiß daher erstens nicht, ob ich dafür zuständig bin (der Vollstreckungsbescheid wurde bereits an den mittlerweile verstorbenen Antragsgegner von Amts wegen zugestellt), und zweitens, wie das technisch im maschinellen Mahnverfahren möglich ist. Muss ich jeweils eine neue Ausfertigung für den Antragsgegner anfordern, um die Zustellungen vorzunehmen?
    Wäre nicht auch eine Zustellung im Parteibetrieb möglich? Da stellt sich mir allerdings die Frage, woher der Antragsteller bzw. Gläubiger die Ausfertigungen zur Zustellung im Parteibetrieb nehmen soll.

  • Das Mahngericht stellt die Klausel keinesfalls zu, daß ist Sache des Antragstellers, weil gem. § 750 ZPO keine Amtszustellung, also nur Parteizustellung vorgesehen ist. Die Zustellung der Klausel erfolgt i. d. R. über den Gerichtsvollzieher.
    Die Zustellung des VB gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, muß also nicht wiederholt werden.
    Einfach 11, Klausel prüfen und erteilen, ab in die Schreibkanzlei und fertig.
    Diese Standardsätze der Antragsteller bzgl. Klauselzustellung werden bei uns nicht mehr beantwortet und alle sind zufrieden.
    Hast du keinen Verfügungsvordruck von einem Kollegen oder Vorgänger?

  • Zuständig ist schon das Mahngericht. Aber wie das technisch im maschinellen Mahnverfahren geht, weiß ich nicht. Da musst du auf Post von denen warten, die da Ahnung haben. Wir haben hier noch die altbewährten Vordrucksätze.
    Wenn der Antrag gestellt wird, die Zustellung durch das Gericht durchzuführen, muss das gemacht werden. Parteizustellung wäre zwar auch möglich, aber du kannst dem Gläubiger das nicht vorschreiben.
    Trotzdem schönes Wochenende.:bighi:

  • bist du eigentlich überhaupt Mahn-Rpfl?
    Die Klausel ist doch ein klarer Fall für das zuständige Mahngericht:gruebel:

    Zitat von beldel

    Zuständig ist schon das Mahngericht. Aber wie das technisch im maschinellen Mahnverfahren geht, weiß ich nicht. Da musst du auf Post von denen warten, die da Ahnung haben. Wir haben hier noch die altbewährten Vordrucksätze.

    schon passiert.

    Wenn der Antrag gestellt wird, die Zustellung durch das Gericht durchzuführen, muss das gemacht werden.

    muß nicht gemacht werden, s.o. Wenn wir am ZEMA alles antragsgemäß erledigen würden...

    Parteizustellung wäre zwar auch möglich, aber du kannst dem Gläubiger das nicht vorschreiben.
    Trotzdem schönes Wochenende.:bighi:



    ebenfalls ein schönes WE!

  • Ja, ich bin Mahn-Rechtspflegerin.

    Klausel ist übrigens schon erteilt worden. Der Antragsteller kommt im Nachhinein wegen der Zustellung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Üblicherweise erteilen wir die Klausel nur und stellen nichts an den Antragsgegner bzw. Rechtsnachfolger zu.

  • @ beldel:
    Die Parteizustellung der Klausel ergibt sich im Umkehrschluß direkt aus § 750 II ZPO. Amtszustellung erfolgt immer nur dann, wenn es ausdrücklich im Gesetz steht "...ist dem Antragsgegner/Beklagten o.ä. zuzustellen".
    Die Formulierung "muß zugestellt sein" fällt da nicht drunter.
    Im Zöller mußt du aufpassen, ob es um die Zustellung des Titels (da sehr wohl Amtszustellung) oder um die Zustellung der Klausel geht.
    Die Zustellung der Klausel ist in RN 19, 20 (Zöller 25. Auflage) erwähnt, RN 16 betrifft nur den Titel.
    Zöller schreibt über die Frage, Amts- oder Parteizustellung der Klausel nichts.
    Ich muß nochmal weiter suchen.

  • Zitat von Lilli

    Ja, ich bin Mahn-Rechtspflegerin.

    Üblicherweise erteilen wir die Klausel nur und stellen nichts an den Antragsgegner bzw. Rechtsnachfolger zu.



    so ist es. machen wir auch so. Ich habe bei jurisweb und beckonline nachgeschaut, aber das Problem taucht nirgends auf. Ich habe sicherheitshalber nochmal einen Kollegen gefragt und er sieht's genauso. Ergibt sich direkt aus § 750 II ZPO, weil da nicht drin steht, daß die Klausel zu erteilen und zuzustellen ist (Voraussetzung § 166 Abs. II ZPO), sondern die Klausel "nur" bei der Vollstreckung zugestellt sein muß.
    Super Beispiel für juristische Spitzfindigkeit.

    Wünsche dir ein schönes WE,
    Grüßle aus der Eifel :bigbye:

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