§7 Bundesurlaubsgesetz: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen...
M. E. ist ein Betriebsausflug kein "dringender betrieblicher Belang", um einem Mitarbeiter Urlaub zu verweigern. Wenn der Betrieb nicht aufrecht erhalten werden kann, darf eben kein Betriebsausflug stattfinden! Hier muß man mal die Wertigkeiten gegenüberstellen.
Aufgepasst: Das Bundesurlaubsgesetz gilt nicht für Beamte, da kommt es auf die jeweiligen Erholungsurlaubsverordnung der Länder an.
Ich persönlich sehe auch in der präventiven Urlaubssperre, also bevor für den Tag tatsächlich Urlaub beantragt wurde, keine besondere Härte. Das Interesse, an einem ganz bestimmten einzelnen Tag Urlaub zu nehmen, ist meines Erachtens geringer anzusetzen als die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes. Zumal das ganze, so habe ich den Sachverhalt verstanden, relativ kurzfristig sein soll.