Ablehnung Nachlasspflegschaft

  • Ich meine mich zu erinnern, dazu schon etwas gelesen zu haben, war aber leider erfolglos mit der Suchfunktion...

    Folgender Fall.

    Erblasser ist verstorben als Mieter eine normalen Mietwohnung. Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Nachlass ist überschuldet.

    Der Vermieter beantragt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Ich lehne ab, da kein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist etc.

    Nun haben die einen RA eingeschaltet, der meint, dass bereits gemäß § 1961 BGB eine NL-Pflegschaft angordnet werden müsse, weil der Vermieter ein Nachlassgläubiger ist.

    Das Blöde ist, dass meine Kollegin dass vor x Jahren bei dem gleichen Vermieter schon mal abgelehnt, das LG sie aber aufgehoben hat und der Meinung war, eine Pflegschaft sei anzuordnen. War aber der einizige Fall bislang.

    Ich sehe keinen Sinn in einer Nachlasspflegschaft, da ich keinen einzigen Cent habe zur Beräumung der Wohnung oder zur Tilgung der Mietschulden. Was soll da die Pflegschaft für einen Sinn machen für den Vermieter?

    Kann jemand mit Rechtsprechung oder guten Argumenten helfen???

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Bei Pflegschaft nach § 1961 BGB einfach einen Vorschuss anfordern und nach Zahlung Pfleger bestellen. Fertig.

    Die Voraussetzung des sicherungsbedürftigen Nachlasses wird bei der 61er-Pflegschaft durch das Rechtschutzinteresse des Gläubigers ersetzt. Das ist übliche Rechtsprechung und Literaturmeinung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @ Julimaus: Er möchte die Wohnung ordentlich gekündigt haben..... Dabei wachsen die Kosten ständig für ihn an....

    @ Mel: Vielen herzlichen Dank. Hab das nicht gefunden....:oops:
    Wahrscheinlich bin ich noch etwas im Urlaub oder aber durch meine Aktenberge schon wieder völlig durch den Wind!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • hat der vermieter nicht ein pfandrecht aus § 562 BGB. um dieses auszuüben, benötigt er doch keine pflegschaft?



    Wem gegenüber soll er denn die Ausübung erklären? Der Wohnungstüre gegenüber oder soll er "es" aus dem Fenster rufen?:confused:

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  • Rechtsbeugung ist ein starkes Wort.
    Ich frage mich: haftet die staatliche Gemeinschaft wirklich für alles ?
    In solchen Fällen zitiere ich gerne Weithase, Rpfl 1983, 143.
    Es handelt sich bei einer solchen Pflegschaft um eine reine Prozeßpflegschaft und nicht um eine staatliche Fürsorgemaßnahme, da keine Werte für die unbekannten Erben zu sichern sind. Daher besteht kein Anlaß, Kostenübernahme durch die Staatskasse zu verlangen, denn einen Pfleger, der für lau arbeitet, finde ich erfahrungsgemäß nicht.
    Das sehen die meisten Vermieter ein und ich bekomme - wenn das Anliegen wirklich so wichtig ist - meist meinen Vorschuss. Wenn wider Erwarten Werte vorhanden sind, gibts den Vorschuss eben zurück.

  • Gegen eine Kostentragungspflicht des Antragstellers auch BayObLGZ 19 A, 24, OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 227 und LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460. Der Vorwurf der Rechtsbeugung scheint mir aber etwas hoch gegriffen, auch wenn sich das Gericht einer absoluten Mindermeinung anschließt (RGRK-Johannsen § 1961 Rn. 6; Weithase Rpfleger 1988, 434).

  • Ich hätte ja kein Problem damit, mal so eine Pflegschaft anzuordnen.
    Die Sache ist nur, wenn ich es dieses eine Mal mache, dann werden die ( große Wohnungsbaugesellschaft ) regelmäßig eine Pflegschaft beantragen.
    Wenn sich dies bei den anderen großen und kleinen Wohnungsbaugesellschaften herumspricht....na HALLELUJAH!!!!
    Deshalb möchte ich die Sache gern im Keim ersticken.
    Ich weiß, dass es nicht so ganz richtig ist, aber ich sehe den Sinn einfach nicht. Alle anderen haben bisher nicht gezuckt, wenn ich ihnen das mitgeteilt habe. Auch diese Gesellschaft hat erst ein einziges Mal so einen Antrag gestellt. Das war 2003. Ich kann mir nicht vorstellen, dass zwischenzeitlich bei denen kein Mieter verstorben ist, wo die Erben unbekannt waren oder ausgeschlagen haben....

    Der Verstorbene hat nichts, aber auch wirklich nichts hinterlassen....außer haufenweise überzogene Konten....
    Der Vermieter bleibt also trotzdem auf allen Kosten sitzen.
    Wenn ich ihm mitteile, dass alle ausgeschlagen haben und kein Aktivnachlass vorhanden ist, dann kann er doch die Wohnung räumen und gut ist. Das hab ich ihm ja auch geschrieben.
    Ich könnte ihm evtl. noch mitteilen, dass er sein Vermieterpfandrecht geltend machen kann, wenn er bei der Räumung etwas Verwertbares findet. Das ist dann aber schon nah an der Rechtsberatung. Außerdem müsste dies ja auch der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt wissen oder? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Eine Entscheidung des OLG Dresden vom 24.05.2006, 3 W 607/06 lautet wie folgt:

    Nachlasspflegschaft ist anzuordnen nach § 1961 BGB
    Rechtschutzbedürfnis für Vermieter wird bejaht
    Jedoch ist diese abzulehnen, wenn absehbar ist, dass der Nachlass die Kosten des Pflegers nicht abdeckt. Dies kann der Nachlassgläubiger vermeiden, indem er einen ausreichenden Vorschuss leistet

  • Danke, Danke, Danke Engel!!!!

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    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Au ja, diese Entscheidung hätte ich auch gern. Hab sie auch nicht gefunden.

    Es hört sich aber klasse an, dass man die Pflegschaft ablehnen kann, wenn keine Mittel vorhanden sind, mit denen man selbige finanzieren kann. Das würde genau diesen Fall treffen!

    @ Engel!!! Du bist jetzt gefragt. Wo kann man diese Entscheidung finden???

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Nun haben die einen RA eingeschaltet, der meint, dass bereits gemäß § 1961 BGB eine NL-Pflegschaft angordnet werden müsse, weil der Vermieter ein Nachlassgläubiger ist.

    Das Blöde ist, dass meine Kollegin dass vor x Jahren bei dem gleichen Vermieter schon mal abgelehnt, das LG sie aber aufgehoben hat und der Meinung war, eine Pflegschaft sei anzuordnen. War aber der einizige Fall bislang.

    Kann jemand mit Rechtsprechung oder guten Argumenten helfen???



    Ein mögliches Argument wäre, dass die NL-Pflegschaft dazu da ist, den Nachlass für den Erben zu sichern.
    Hier soll jedoch Pflegschaft eingerichtet werden, um einem Dritten einen Vorteil zu beschaffen. Dazu ist aber die Pflegschaft nicht gedacht. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass liegt nicht vor.

    (In der Sache würde ich wohl Pflegschaft einrichten, da ich bei Mietwohnungen generell ein Sicherungsbedürfnis bejaht habe. Das war aber glaube ich nicht Deine Frage, sondern Du hast Dich ja schon entschieden und wolltest nur Begründungshilfe...?)

    Wenn das LG vor Jahren mal aufgehoben hat, würde ich es wieder versuchen. Vielleicht hat die Besetzung der Beschwerdekammer sich geändert oder die haben Ihre Meinung mal überdacht.
    Oder gegen die Zurückweisung kommt dann letztlich gar keine Beschwerde - ist ja immer so, dass dann keine kommt, wenn man fest damit rechnet!:D
    Vor allem, wenn man selbst gern eine Beschwerde hätte, um die Meinung des eigenen LGs mal zu kennen:(

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Ein mögliches Argument wäre, dass die NL-Pflegschaft dazu da ist, den Nachlass für den Erben zu sichern.
    Hier soll jedoch Pflegschaft eingerichtet werden, um einem Dritten einen Vorteil zu beschaffen. Dazu ist aber die Pflegschaft nicht gedacht. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass liegt nicht vor.

    Muss es auch nicht: § 1961 BGB


  • Ein mögliches Argument wäre, dass die NL-Pflegschaft dazu da ist, den Nachlass für den Erben zu sichern.
    Hier soll jedoch Pflegschaft eingerichtet werden, um einem Dritten einen Vorteil zu beschaffen. Dazu ist aber die Pflegschaft nicht gedacht. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass liegt nicht vor.



    Muss es auch nicht: § 1961 BGB




    Nochmals: Es ist völlig unstrittig, dass bei einer 61er Pflegschaft die Voraussetzung des sicherungsbedürftigen Nachlasses durch das Rechtschutzbedürfnis des Gläubigers ersetzt wird.

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  • Ein mögliches Argument wäre, dass die NL-Pflegschaft dazu da ist, den Nachlass für den Erben zu sichern.
    Hier soll jedoch Pflegschaft eingerichtet werden, um einem Dritten einen Vorteil zu beschaffen. Dazu ist aber die Pflegschaft nicht gedacht. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass liegt nicht vor.



    Muss es auch nicht: § 1961 BGB



    Na klar!:daemlich Habe überlesen, dass es hier konkret ein Antrag nach § 1961 gestellt wurde!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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