Beschwerde bei Abweisung Nachlasspflegschaft?

  • Ich habe dereinst einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgewiesen. Jetzt geht Beschwerde ein. Frage: Wer entscheidet darüber? Abhilfebefugnis müsste ich zwar haben, aber die Gründe für die Einrichtung einer Pflegschaft liegen nicht vor. Entscheidet der Nachlassrichter des Amtsgerichts?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Über Beschwerden entscheidet das Landgericht, aber welche Voraussetzungen können denn bei § 1961 BGB umstritten sein. Die Anforderungen sind doch nicht übermäßig hoch: Unbekannter Erbe oder ungewisse Annahme und Gläubiger, der eine Forderung geltend machen will.

  • Das ist ja das Schizophrene an der Sache. Der Antragsteller konnte mir beim besten Willen keine Sterbeurkunde beibringen, aus welchen Gründen auch immer. Ich muss doch erst mal wissen, ob ich zuständig bin. Außerdem waren die Unterlagen über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses unvollständig, so dass ich ein Sicherungsbedürfnis nicht annehmen konnte.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • das es sich bei der sicherung eines nachlasses um eine amtswegige sache handelt, würde ich mir die sterbeurkunde vom standesamt besorgen. oder kennst du noch nicht einmal das sterbestandesamt? oder ist es eine antragspflegschaft nach § 1961 bgb?

  • Zitat von Kai

    oder kennst du noch nicht einmal das sterbestandesamt? oder ist es eine antragspflegschaft nach § 1961 bgb?



    Ich weiß, wo der Erblasser gestorben ist, aber es ist eine Antragspflegschaft anch 1961.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Zitat

    Außerdem waren die Unterlagen über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses unvollständig, so dass ich ein Sicherungsbedürfnis nicht annehmen konnte.

    Ein Sicherungsbedürfnis ist bei § 1961 BGB aber nicht Voraussetzung.

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