Tabelle zur Berechnung der Zinsen nach § 8 HintO

  • Der Kollege Joachim Bitter aus NRW hat Excel-Tabellen zur Berechnung der Hinterlegungszinsen gem. § 8 HintO erstellt und uns dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. :daumenrau

    Die Tabelle war schon früher mal in verschiedenen Threads hier verlinkt, ist dann aber irgendwo im Nirvana des Internets verschwunden, weshalb ich die Dateien nun hier (erneut) online stelle.

    Die Tabelle gibt es in zwei Versionen. Die eine ist für längere Berechnungen gedacht, die andere eher für übersichtliche Standardfälle. ;)

    Bitte auch die Hinweise des Autors beachten!

    (Ich selbst habe die Tabelle bisher noch nicht benutzt und kann daher keine Hinweise zur Bedienung liefern. Scheint aber auf den ersten Blick selbsterklärend zu sein.)

  • Der Ersteller der Tabellen, Herr Kollege Joachim Bitter, hat uns nun auch die Berechnungstabellen für Excel 2007 zur Verfügung gestellt, wofür wir uns bedanken.

    Ich stelle die Excel 2007-Tabellen hiermit ebenfalls online.

  • Bei Anwendung der Tabelle werden - wie vor dem 01.12.2010 geltend - nur volle fünfziger verzinst.
    Ist das nach dem neuen Hinterlegungsgesetz immer noch so vorgesehen ? Ich find dazu nichts im § 12 HinterlG !

  • [FONT=&quot]Was in einem Gesetz nicht steht, ist auch nicht zu finden. Der Gesetzgeber wollte usn das Leben einfach machen. Kein Abrunden, zu Zinsberechnung einfach im Besiszinsrechner aus dem Internet festen Zins 1 % eingeben und fertig. Man braucht keine besonderen Programme mehr. Es gibt weder Wartezeit noch Abrunden.

    Hier die Begründung aus dem Gesetzesentwurf:
    Zu § 12 (Verzinsung):
    § 12 verhält sich zu der Frage, in welchem Umfang Geld während der Hinterlegung verzinst wird. Die Neuregelung erlaubt eine praxisgerechte Zinsberechnung. Beträge unter 10.000 Euro werden nicht verzinst, da der Aufwand der Zinsberechnung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Zinsertrag steht. Dies gilt umso mehr, wenn man die Kostenfreiheit des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigt.
    [/FONT]

  • Zur Sicherheit nur der Hinweis, dass die Zinsberechnung gem. der obigen Tabellen in Niedersachsen für die Verzinsung ab dem 01.01.2013 nicht mehr passt, da ab dem genannten Stichtag in Nds. die Abrundung auf volle 50 € entfällt.

    Für die Berechnung der bis einschließlich zum 31.12.2012 aufgelaufenen Zinsen kann die Tabelle aber natürlich weiter genutzt werden. Dabei muss nur als "Auszahlungstag" der "01.01.13" eingetragen werden (und nicht der "31.12.12"), damit Zinsen für Dezember 2012 noch mit berechnet werden.

    Ulf

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  • Nach dem Vorbild von Kollege Bitter habe ich jetzt eine Tabelle zur Zinsberechnung nach § 12 NHintG erstellt (in 2 Versionen). Die Berechnung gilt natürlich nur für die Zinsberechnung ab 01.01.2013 und nur für das niedersächsische HL-Recht.

    Für die Berechnung der "Altzinsen" bis 31.12.2012 bitte weiterhin die obigen Tabellen von Herrn Bitter nutzen!

    Natürlich habe ich die Tabelle getestet. Trotzdem kann ich Fehler nicht vollkommen ausschließen, weshalb ich ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung übernehme!

    Ich gebe die Tabelle zur kostenlosen Nutzung durch Behörden und Gerichte hiermit frei.

    Edit:
    Die Tabellen wurden aus optischen Gründen etwas überarbeitet. Es wurden die angezeigten "Fehlermeldungen" in den nicht ausgefüllten Zeilen entfernt. An der Berechnung hat sich nichts geändert.
    Ergänzt am 06.02.2013.
    Ulf

  • Ich habe die Tabellen oben durch solche in einer überarbeiteten Version ersetzt.

    Ferner wurden die Beiträge zu den Ausfüllproblemen bei lazuli (aus Gründen der Übersichtlichkeit) entfernt, da sich diese Probleme ja durch einen erneuten Download der Tabellen erledigt hatten.

    Ulf

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  • Ich war bisher davon ausgegangen, dass das Ding selbsterklärend nutzbar ist.

    Ulf

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  • Hallo,
    ich habe gerade festgestellt, dass bei der Eingabe von mehreren Beträgen in der Tabelle die Rundung auf 50 € nach unten (§ 8 HintO) in der ersten Zeile stimmt, in der zweiten aber nicht.
    Ansonsten bin ich für die Tabelle natürlich auch sehr dankbar.

  • Gibt es bei euch noch Zinsen auf hinterlegte Beträge?
    In Hessen haben sie, nachdem sie gemerkt haben, wie teuer das zB in Versteigerungsverfahren werden kann, abgeschafft. Und die früheren Zinsen werden nur auf ausdrücklichen Antrag ausgezahlt. Stichtag weiß ich gerade nicht, aber schon eine Weile her.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zinsen gibt es auf Antrag noch in den Altverfahren (aktuell wurde hier 2009 hinterlegt).
    Rechnet ihr eigentlich nach Tagen (z.B. mit Zinsrechner aus dem Internet:1127 Tage für die Zeit vom 01.12.10 bis 31.12.13) oder nach Monaten (37)? Macht in meinem Fall über 3,- € Unterschied aus (ca. 200.000,- € hinterlegt).

  • Mal eine Frage zu § 12 NHintG n.F., weil mich die Gesetzesänderung in der Urlaubsvertretung unvorbereitet getroffen hat:

    2) 1Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. 2Zinsansprüche, die bis zum 15. Mai 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt. 3Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag der zum Empfang berechtigten Person. 4Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem die zum Empfang berechtigte Person von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

    Wird jetzt bei Herausgabeanträgen im Juli der Mai 2020 a) gar nicht b) zur Hälfte oder c) voll verzinst?

  • Gute Frage!

    Kommt darauf an, wann/wie Zinsansprüche nach dem bisherigen Recht entstanden sind. :gruebel:
    Ich würde mal behaupten, dass Zinsansprüche mit Fälligkeit der Zinsen (jeweils) entstehen.

    Fällig wurden die Zinsen bisher mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Herausgabe.

    Für Hinterlegungen, die vor dem 01.01.2020 bewirkt wurden, sind also die Zinsen bis einschl. 31.12.2019 zu verzinsen.

    Hinterlegungen, die vom 01.01.2020 bis 15.05.2020 bewirkt wurden, sind m.E. so zu behandeln, als wäre die Herausgabe am 16.05.2020 erfolgt.

    Aber das ist jetzt alles nur eine erste Einschätzung aufgrund Gesetzeswortlaut. Ich habe mit der HL auch schon länger nichts mehr zu tun und wusste bis eben auch noch nichts von der Änderung im NHintG.

    Ulf

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  • Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten, das betreffende Gesetzblatt Nr. 15/20 wurde am 15.05.2020 ausgegeben.

    Ja, werde das dann wohl während der Vertretung auch so handhaben, als ob die Herausgabe am 16.05.2020 erfolgt wäre, also für den Mai keine mehr Zinsen auszahlen. Danke Dir :)

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