Eigengenutzte Immobilie iVm. § 49 InsO

  • Habe schon die SuFu bemüht, aber nichts konkret Passendes gefunden.

    Wir halten als Sicherungsgläubiger eine Immobilie. Die beiden Eigentümer, Ehepartner, sind zwischenzeitlich beide in Insolvenz. Bereits vor Insolvenzeröffnung wurde zwischen uns eine Vereinbarung getroffen, wonach Betrag X/Monat an uns zu leisten ist. Mit solchen Vereinbarungen hatten wir bislang in anderen Insolvenzfällen nie Probleme, da die Schuldner ja irgendwo wohnen und so oder so "Miete" bezahlen müssen. Die Immobilie ist ansonsten bis Oberkante Unterlippe belastet.

    Der Treuhänder möchte sich nun an den monatlichen Zahlungen beteiligt sehen und gibt als Begründung an, daß er für die Nutzung der Immobilie berechtigt sei, eine Entschädigung zu verlagen. Wir gleichermaßen könnten das im Zwangsverwaltungsverfahren ja nicht, weil eigengenutzt. Im Falle des freihändigen Verkaufs geht er von einer Beteiligung der Insolvenzmasse von 10 % aus.

    Ist dieses Ansinnen in Bezug auf § 49 Inso denn richtig?

  • Wenn ich mich recht entsinne gibt es eine Entscheidung, nach der der Schuldner bei eigengenutztem Grundbesitz eine Nutzungsentschädigung an den IV zu leisten hat. War das OLG Nürnberg?

  • Der Grundpfandrechtsgläubiger kann wegen § 49 InsO nur die Zwangsversteigerung/verwaltung anordnen lassen, wenn sich die Immobilie im Insolvenzbeschlag befindet und man auf die Mieten spekuliert. Wegen der Eigennutzung ist dies jedoch witzlos. Jeden EUR der hier, beispielsweise im Wege der kalten ZV vom Treuhänder bekommt wäre somit AOE.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schon im IN-Verfahren wäre die geschilderte Fallkonstellation spannend: Der dingliche Gläubiger hat eine rechtliche Möglichkeit, an eine "Miete" des selbst nutzenden Schuldners zu kommen, allenfalls über die Zwangsverwaltung und nur für Räume, die nicht vom Wohnrecht nach § 149 Abs. 1 ZVG erfasst sind. Nun scheint eine h.M. zu bestehen, dass in der Insolvenz des Schuldners der Insolvenzverwalter auch bei angeordneter Zwangsverwaltung die Zwangsräumung nach § 148 Abs. 2 InsO betreiben kann, ohne dass der Schuldner hiergegen das Wohnrecht nach § 149 ZVG einwenden kann; ihm bliebe allenfalls § 765a ZPO. Angesichts dessen könnten sich ein dinglicher Gläubiger und der Insolvenzverwalter mit sadistischen Neigungen wie folgt absprechen: Der Verwalter droht dem Schuldner mit Räumung, wenn er keine "Miete" zahlt und teilt sich dann dieses "Schutzgeld" mit dem dinglichen Gläubiger. Nun fragt sich vielleicht der Leser, warum der Verwalter hier überhaupt teilen sollte - nun, wenn der Schuldner die Drohung abperlen lässt und auszieht, kein Mieter gefunden wird und das Objekt durch Leerstand Schaden nimmt, dann könnte der Verwalter, der den Schuldner rausgeschmissen hat, eine unangenehme Diskussion mit dem dinglichen Gläubiger bekommen. Wenn man Mieter bekommen würde, kommt eine alternative Absprache dahingehend in Betracht, dass der Verwalter den Schuldner räumt und dafür etwas von der Miete abbekommt, die der dingliche Gläubiger sonst nie erhalten hätte.

    Diese ganzen schmutzigen Gedanken könnten im IK-Verfahren allerdings Wunschvorstellung bleiben, wenn § 148 Abs. 2 InsO unter Berücksichtigung von § 313 Abs. 3 InsO im Hinblick auf eine vom Schuldner selbst genutzte Immobilie gar nicht zur Anwendung kommt. Darüber hat sich meines Wissens allerdings noch nie jemand Gedanken gemacht.

  • @chick
    ich sehe da kein Spannungsverhältnis zwischen § 148 und § 313, denn die Inbesitznahme hat ersteinmal nichts mit der Verwertung zu tun.

    Die Verpflichtung der Inbesitznahme betrifft das Vermögen i.w.S., egal ob an diesem Absonderungs- und/oder Aussonderungsrechte bestehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @chick
    ich sehe da kein Spannungsverhältnis zwischen § 148 und § 313, denn die Inbesitznahme hat ersteinmal nichts mit der Verwertung zu tun.

    Die Verpflichtung der Inbesitznahme betrifft das Vermögen i.w.S., egal ob an diesem Absonderungs- und/oder Aussonderungsrechte bestehen.



    Die Inbesitznahme der Masse hat ja nur den Sinn, sie zu sichern und einer Verwertung zuzuführen. Wenn der Treuhänder dem Schuldner eine Immobilie wegnehmen möchte, zu deren Verwertung er gar nicht berechtigt ist, dann könnte das sittenwidrig sein bzw. kann es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, dessen es für diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedarf. Zur Sicherung der Immobilie gegen Abhandenkommen wird eine Räumung kaum jemals erforderlich sein und zur Sicherung der Substanz vor einem durchgeknallten Amok-Schuldner kann sich der Gläubiger selbst über eine Zwangsverwaltung mit § 149 Abs. 2 ZVG schützen.

    Selbst wenn man § 313 Abs. 3 InsO teleologisch reduziert (von mir aus gerne auf Null, aber das dürfte methodologisch etwas zu weit gehen) und dem TH die Befugnis zu freihändigem Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie zugesteht, besteht das Problem des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. dürfte der Schuldner einer Räumung § 765a ZPO entgegenhalten können, solange die Räumung nicht für Verkauf oder Vermietung konkret unabdingbar ist.

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    Die Inbesitznahme der Masse hat ja nur den Sinn, sie zu sichern und einer Verwertung zuzuführen. Wenn der Treuhänder dem Schuldner eine Immobilie wegnehmen möchte, zu deren Verwertung er gar nicht berechtigt ist, dann könnte das sittenwidrig sein bzw. kann es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, dessen es für diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedarf. Zur Sicherung der Immobilie gegen Abhandenkommen wird eine Räumung kaum jemals erforderlich sein und zur Sicherung der Substanz vor einem durchgeknallten Amok-Schuldner kann sich der Gläubiger selbst über eine Zwangsverwaltung mit § 149 Abs. 2 ZVG schützen.

    Selbst wenn man § 313 Abs. 3 InsO teleologisch reduziert (von mir aus gerne auf Null, aber das dürfte methodologisch etwas zu weit gehen) und dem TH die Befugnis zu freihändigem Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie zugesteht, besteht das Problem des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. dürfte der Schuldner einer Räumung § 765a ZPO entgegenhalten können, solange die Räumung nicht für Verkauf oder Vermietung konkret unabdingbar ist.




    Der TH könnte aber auch vermieten. Die Berücksichtigung der Wünsche des Schuldners, von der Beeinträchtigung von Leib und Leben einmal abgesehen, BGH IX ZB 182/07 , läuft asymtotisch gegen null, da er weitestgehend Härten, bishin zur Beziehung von öffentlichen Mitteln hinzunehmen hat, IX ZB 34/06.

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