Pfändung Rückgewähranspruch der Grundschuld

  • Habe 2 Anträge auf PfÜB vorliegen:

    1. gegen Mutter, die im VB Schu ist auf Pfändg des Rückgewähranspruchs aus best. Grundschuld und die angebl. EigentümerGs bzw. -Hyp.

    geht soweit in Ordnung, denke ich (jedenfalls stimmt der Wortlaut mit Kurt überein! :daumenrau )

    2. gegen die Tochter, die nicht im VB ist. Diese ist laut Gl-V nun Grundstückseigentümerin. Es liegt ein Urteil vom LG vor, dass sie verurteilt "die ZV in das im Grundbuch von .... verzeichnete Grundstück .... zu dulden". Das Urteil ist gegen Siheilei vorl. vollstreckbar. Allerdings existiert ein Urteil vom OLG, das die Berufung der Tochter zurückweist.
    Nun will der Gl-V folgendes pfänden:
    a) Anspruch auf Rückgewähr durch Übertragung (Abtretung) o
    Verzicht o Aufhebung
    - DS ist die Bank von der Grundschuld
    und die EigentümerGs bzw. -Hyp.

    b) Anspr. auf Rückgewähr einer anderen Grundschuld auf dem
    Grundstück und die EigentümerGs bzw. -Hyp.

    c) Rückgewähranspr. einer Zwangssicherungshyp. plus evtl.
    EigentümerGs/Hyp.

    Das Urteil des LG trägt keinen Rechtskraftvermerk.

    Gibt es hier irgend etwas zu beachten? Fallen die Pfändungen der Rückgewähransprüche wirklich unter "ZV in das Grundstück"? - geht das nicht außerhalb vom Grundbuch?

  • Zu 1. sehe ich auch kein Problem.

    Zu 2. wäre zu vollstrecken, wenn Sicherheit geleistet wurde oder wenn die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
    Ob irgendwo ein OLG-Beschlus existiert...? Egal, vielleicht hat ja das OLG die verschärfte Sprungrevision zum FiFa-Sportausschuss zugelassen??

    Ich würde auf einer Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils mit Rechtskraftvermerk bestehen.

    Der Rückgewährsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der aber mit einem dinglichen Titel gepfändet werden kann, da er ein Nebenrecht aus der Grundschuld ist und daher m.E. dem Hypothekenhaftungsverband unterliegt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das Urteil des OLG geht auf Zurückweisung der Berufung gegen eben dieses LG-Urteil und wurde mit Rechtskraftvermerk eingereicht.

  • Ja ja, er taucht immer wieder und völlig unerwartet auf.:D

    Der Zurückweisungsbeschluss des OLG mit Rechtskraftvermerk :confused: :confused: :confused: .

    Wie gesagt, ich würde mir die vollstreckbare Entscheidung - also die des LG - mit RK-Vermerk vorlegen lassen.

    Wer weiß, ob nicht doch noch ne Revision oder so möglich ist.:nixweiss:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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