Besorgnis der Befangenheit

  • Ich habe einen Anwalt gebeten, seinen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu korrigieren, da aus der Akte seine vorgerichtliche Tätigkeit ersichtlich ist und ich habe ihn gebeten, die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen.
    Nunmehr bekomme ich von ihm einen gepfefferten Befangenheitsantrag mit der Begründung, nach BGH Beschluss vom 22.01.2008 sei eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten Einwand des Festsetzungsgegners hin vorzunehmen. ( der hier nicht vorliegt, Gegner ist auch nicht anwaltlich vertreten) Ich habe dem Gegner allerdings auch keine Anschrift meiner Beanstandung zugeschickt.
    Wie praktiziert ihr das? Und wie soll ich mich mit dem Befangenheitsantrag verhalten?

  • Ich habe einen Anwalt gebeten, seinen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu korrigieren, da aus der Akte seine vorgerichtliche Tätigkeit ersichtlich ist und ich habe ihn gebeten, die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen.
    Nunmehr bekomme ich von ihm einen gepfefferten Befangenheitsantrag mit der Begründung, nach BGH Beschluss vom 22.01.2008 sei eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten Einwand des Festsetzungsgegners hin vorzunehmen. ( der hier nicht vorliegt, Gegner ist auch nicht anwaltlich vertreten) Ich habe dem Gegner allerdings auch keine Anschrift meiner Beanstandung zugeschickt.
    Wie praktiziert ihr das? Und wie soll ich mich mit dem Befangenheitsantrag verhalten?



    Der Befangenheitsantrag muss ja sowieso nach § 10 RpflG vor den Richter. In der dienstlichen Stellungnahme solltest du darauf eingehen, ob dir der BGH-Beschluss nicht bekannt war oder ob du bewusst von ihm abgewichen bist - das geht aus deinem obigen Sachverhalt nicht so recht hervor. Da man in keinem der beiden Fälle Parteilichkeit wird vorwerfen können, solltest du ganz entspannt den richterlichen Beschluss hierzu abwarten.

  • Ich habe einen Anwalt gebeten, seinen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu korrigieren, da aus der Akte seine vorgerichtliche Tätigkeit ersichtlich ist und ich habe ihn gebeten, die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen.
    Nunmehr bekomme ich von ihm einen gepfefferten Befangenheitsantrag mit der Begründung, nach BGH Beschluss vom 22.01.2008 sei eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten Einwand des Festsetzungsgegners hin vorzunehmen. ( der hier nicht vorliegt, Gegner ist auch nicht anwaltlich vertreten) Ich habe dem Gegner allerdings auch keine Anschrift meiner Beanstandung zugeschickt.
    Wie praktiziert ihr das? Und wie soll ich mich mit dem Befangenheitsantrag verhalten?



    Der Befangenheitsantrag muss ja sowieso nach § 10 RpflG vor den Richter. In der dienstlichen Stellungnahme solltest du darauf eingehen, ob dir der BGH-Beschluss nicht bekannt war oder ob du bewusst von ihm abgewichen bist - das geht aus deinem obigen Sachverhalt nicht so recht hervor. Da man in keinem der beiden Fälle Parteilichkeit wird vorwerfen können, solltest du ganz entspannt den richterlichen Beschluss hierzu abwarten.


    :D und vorher kann über den Sachantrag dann auch nicht entschieden werden. :D

  • Und wie soll ich mich mit dem Befangenheitsantrag verhalten?


    Mit Stellungnahme dem Richter vorlegen.

    Das Ablehnungsgesuch halte ich für unbegründet. Einer vernünftigen Partei entsteht m.E. nicht der Eindruck, dass Du nicht neutral entscheidest. Du hast einer Partei gegenüber Bedenken gegen deren Antrag geäußert, das ist nichts ungewöhnliches, ggfs sogar Deine Pflicht. Soweit Deine Auffassung im Einzelfall nicht zutrifft, entsteht hieraus dennoch kein Ablehnungsgrund.

  • Wenn sich das Entstehen der GG aus der Akte ergibt, zB weil die Rechnung als Anlage zur Klage miteingereicht wurde, wird das natürlich berücksichtigt. Wenns nicht offensichtlich ist, frage ich immer nach. Die BGH-Entscheidung ist zwar bekannt, aber schließlich steht mein Name unter dem KfB, deshalb prüfe ich die angemeldeten Kosten auch richtig und nicht nur auf Einwand der Gegenseite - auch wenn einem das die Arbeit stark erleichtern würde...

  • Ich suche nicht direkt danach, aber wenn mir in der Akte was auffällt, moniere ich die GG auch ohne Rüge des Gegners.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist aus anwaltlicher Sicht ärgerlich, wenn dem Beibringungsgrundsatz zuwider der Rpfl. dem Gegner die Arbeit abnimmt. Ob der Anwalt vorgerichtlich tätig war, ist schließlich keine Rechtsfrage, sondern eine wahrnehmbare Tatsache. Es müsste doch klar sein, dass bei den §§ 104 ff. ZPO nicht die Inquisitionsmaxime gilt, also keine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Dafür bräuchte ich, ehrlich gesagt, nicht extra eine BGH-Entscheidung dazu.

    Was die Befangenheit betrifft, liegt diese in der Tat nicht vor, wenn lediglich eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten wird. Dafür gibt es ja Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Allerdings kann auch die falsche Rechtsanwendung auch den bösen Anschein der Befangenheit begründen. Der bekannte als Befangenheitsfall diskutierte Sachverhalt, dass ein Richter der nicht anwaltlich vertretenen Partei die Einrede der Verjährung nahelegt, bewegt sich auf derselben Grenzlinie. Rechtlich wäre es eine Sache der Einrede, d. h. das Gericht darf eine Forderung von sich aus nicht als verjährt behandeln, wenn die Einrede nicht erhoben ist. Vom Eindruck her ist aber gerade diese falsche Rechtsanwendung eindeutig als "gerichtlicher Rückenwind" für die nicht anwaltlich vertretene Partei zu werten.

    In die Richtung dürfte der vorliegende Fall auch gehen.

  • Es ist aus anwaltlicher Sicht ärgerlich, wenn dem Beibringungsgrundsatz zuwider der Rpfl. dem Gegner die Arbeit abnimmt. Ob der Anwalt vorgerichtlich tätig war, ist schließlich keine Rechtsfrage, sondern eine wahrnehmbare Tatsache. Es müsste doch klar sein, dass bei den §§ 104 ff. ZPO nicht die Inquisitionsmaxime gilt, also keine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Dafür bräuchte ich, ehrlich gesagt, nicht extra eine BGH-Entscheidung dazu.



    Davon rede ich seit zwei Jahren. ;)

    Ich würde meine Stellungnahme abgeben ( bitte nicht auf die Idee kommen, dass die BGH-Entscheidung unbekannt ist) und dem Richter vorlegen. Ich denke mal, die Akte kommt ganz schnell wieder auf dem Tisch!

  • Das Thema Befangenheit ist sowieso ziemlich heikel. Ich habe den Fall von einem Kläger, der gegen alles und jeden Befangenheitsanträge stellt. Das Doppel an Gegner reicht dem schon dafür aus. Nachdem er schon das halbe AG, die Kammer beim LG und den Senat beim OLG durch hat, geht es endlich (nach 5 Jahren) in die Kostenfestsetzung. Bevor ich mich auf das Spiel einlasse, weise ich die Anträge gegen mich direkt selbst wegen offensichtlichem Rechtsmissbrauch zurück. Das LG trägt das auch mit. Die sofortige Beschwerde gegen meinen ersten KFB (der hat mich 4 Stunden gekostet und ist 5 Seiten stark) wurde bereits schallend zurückgewiesen. Aprospos, die sofortige Beschwerde war 20 Seiten lang, die Nichtabhilfeentscheidung nur drei Zeilen...

  • Es ist aus anwaltlicher Sicht ärgerlich, wenn dem Beibringungsgrundsatz zuwider der Rpfl. dem Gegner die Arbeit abnimmt. Ob der Anwalt vorgerichtlich tätig war, ist schließlich keine Rechtsfrage, sondern eine wahrnehmbare Tatsache. Es müsste doch klar sein, dass bei den §§ 104 ff. ZPO nicht die Inquisitionsmaxime gilt, also keine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Dafür bräuchte ich, ehrlich gesagt, nicht extra eine BGH-Entscheidung dazu.

    Was die Befangenheit betrifft, liegt diese in der Tat nicht vor, wenn lediglich eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten wird. Dafür gibt es ja Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Allerdings kann auch die falsche Rechtsanwendung auch den bösen Anschein der Befangenheit begründen. Der bekannte als Befangenheitsfall diskutierte Sachverhalt, dass ein Richter der nicht anwaltlich vertretenen Partei die Einrede der Verjährung nahelegt, bewegt sich auf derselben Grenzlinie. Rechtlich wäre es eine Sache der Einrede, d. h. das Gericht darf eine Forderung von sich aus nicht als verjährt behandeln, wenn die Einrede nicht erhoben ist. Vom Eindruck her ist aber gerade diese falsche Rechtsanwendung eindeutig als "gerichtlicher Rückenwind" für die nicht anwaltlich vertretene Partei zu werten.

    In die Richtung dürfte der vorliegende Fall auch gehen.


    Wenn ich bei einer abgewiesenen Klage aber schon aus der Klageschrift erkenne, dass die GG angefallen sein muss (war ja mit eingeklagt), dann brauche ich keine Einrede mehr, um die Anrechnung durchzuführen, denn dann erkenne ich sofort, was Phase ist. Nur wenn ich gar nichts erkennen kann, ist das Sache des Gegners, dieses vorzutragen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist für mich nur ein Annex, und alles, was im Rahmen des Prozesses beachtlich vorgetragen wurde, gilt auch für mich.

  • Nur wenn ich gar nichts erkennen kann, ist das Sache des Gegners, dieses vorzutragen.

    Es wäre nach wie vor schön, wenn das auch mal jemand den Frankfurter Justizbehörden beibiegen würde, die seit der ersten BGH-Entscheidung gebetsmühlenartig bei jedem KfA einen Textbaustein schicken, ob eine anzurechnende GG angefallen ist (mitunter sogar dann, wenn die GG bereits brav angerechnet wurde...) mit dem Hinweis, wenn gar nichts vorgetragen würde, werde man (von Amts wegen!) anrechnen.

    Trotz allen Ärgers ist mir bislang noch nicht die Idee mit dem Befangenheitsantrag gekommen; am End' sollte ich darauf mal zurückgreifen, bis der 15 a veröffentlicht ist...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wenn ich sehe, dass eine GG entstanden ist, schreibe ich den Vertreter mit meinem tollen Schreiben an, er möge doch die Anrechnung vornehmen (manchmal sehe ich aus der Akte nur DAS er vorgerichtlich tätig war, kenne aber den Gegenstandswert nicht). Im Schreiben steht auch drin, wenn binnen zehn Tagen keine Rückantwort kommt, dass davon ausgegangen wird, dass eine GG in der Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens entstanden ist. Und dann setze ich im KFB ab. Wenn ich allerdings nichts aus der Akte entnehmen kann, dann fordere ich natürlich nicht extra ein Schreiben an. In der BGH Entscheidung steht zwar, dass man nicht von Amts wegen tätig werden soll, aber ich sehe es a) nicht ein, wenn es sich aus der Akte deutlich ergibt und b) der Beklagte häufig nicht anwaltlich vertreten wird (und demnach von einer GG sicherlich noch nie was gehört hat), dass dann die Anrechnung zu unterbleiben hat. In dem Sinne können wir nur hoffen, dass der §15a RVG bald kommt.

  • In solchen Fällen, in denen das Entstehen einer außergerichtlichen GG bereits aus dem Klageantrag ersichtlich ist, bitte ich die Partei höflich um Überprüfung unter Hinweis auf die Anrechnung (meist telefonisch).

    Meist kommt dann berichtigter Antrag, den ich dann an die Gegenseite schicken kann und nach Ablauf der Stellungnahmefrist antragsgem. festsetze.

    Das ist m. E. nicht nur pragmatisch und erspart mir Arbeit, wenn der Gegenseite dann noch während der Rechtsmittelfrist gegen den KFB einfällt, dass ja noch eine Anrechnung durchzuführen wäre (:mad:) - sondern ich halte es auch sonst für geboten, dem Antragsteller auf offensichtliche Antragsmängel hinzuweisen (meist ergibt das Telefonat, dass es sich um ein Kanzleiversehen handelt und der berichtigte Antrag liegt prompt auf dem Tisch).

    Allerdings gebe ich zu, dass der Grat hin zu einem "gerichtlichen Rückenwind" für die Gegenseite nicht allzu breit ist. Aber einem Befangenheitsantrag würde ich gelassen entgegen sehen. Mit Stellungnahme an den Referatsrichter und gut ist.

    Wobei dadurch die Sachentscheidung selbstverständllich bedauerlicherweise (hüstel) verzögert wird :D

  • Und wie soll ich mich mit dem Befangenheitsantrag verhalten?


    Mit Stellungnahme dem Richter vorlegen.



    *erhöhten kleinkariertmodus an* Richtig wäre, die Bitte um Stellungnahme durch den Richter abzuwarten *kleinkariertmodus auf normalstellung* 
    (natürlich wird die kommen und man kann die Stellungnahme schon vorbereiten)
    Der Befangenheitsantrag dürfte nämlich gar nicht zur Sachakte genommen werden, so dass bei richtiger Behandlung erst der Richter und dann Du davon erfahren.

    (Zuständig muss übrigens nicht immer der Abt.Richter sein, das kommt auf die Geschäftsverteilung im Hause an, manchmal entscheidet auch die Verwaltung)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • manchmal entscheidet auch die Verwaltung

    Wie lässt sich das mit § 10 RPflG vereinbaren?



    Weil's in der Verwaltung auch Richter/höheren Dienst gibt?
    :nixweiss:
    Bei mir wars jedenfalls so, da hat nicht der Abt.Richter entschieden...


    Dann entscheidet nicht "die Verwaltung", sondern Richter XYZ, der zufällig hauptsächlich Verwaltungssachen macht (Wo wir heute doch so kleinkariert sind:)).



  • Der Befangenheitsantrag dürfte nämlich gar nicht zur Sachakte genommen werden, so dass bei richtiger Behandlung erst der Richter und dann Du davon erfahren.

    [/quote]



    Wo soll denn der Befangenheitsantrag sonst abgeheftet werden, wenn nicht in der Sachakte?

    Auch bei Befangenheitsanträgen gegen Richter befinden sich diese bei uns regelmäßig in den Sachakten.

    Im Falle einer vorliegenden Befangenheit ist doch sonst gar nicht erkennbar, weshalb plötzlich Richter B statt zuvor Richter A das Verfahren weitergeführt hat.

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