Vereinsvorstand

  • Hallo an alle Vereinsregisterprofis!
    Das Problem: der Verein hat seine Satzung geändert. Der Vorstand besteht aus mehreren Ämtern (1. Vorsitzender, stv. Vors., Schriftführer etc) und nun soll nach der geänderten Satzung jedes Vorstandsamt von mehreren Personen bekleidet werden können, also könnten z. B. fünf Personen gleichzeitig Schriftführer sein - das kann doch nicht richtig sein, oder :confused:

  • Wie sollen die weiteren Personen denn vertreten? Nur im Verhinderungsfall? Das wäre nämlich nicht zulässig.
    Es kann nicht bestimmt werden, dass jemand dem Vorstand nur unter einer bestimmten Voraussetzung, also nur bedingt angehört (vgl. HRP, 6. Aufl. Rn. 2140).

  • Ich würde argumentieren, dass aus Gründen der Rechtssicherheit jede einzelne Amtsbezeichnung grundsätzlich nur einer Person zugeordnet werden kann.

    Es spricht m.E. aber nichts dagegen, den jeweiligen Funktionsbereich in mehrere Ämter aufzuspalten und sprachlich eindeutig zu trennen- z.B. Kassierer 1 bis 4.

    So könnte bei kleineren Vereinen jedes Vereinsmitglied auch Vorstand i.S. von § 26 BGB sein und am besten wäre es, wenn sie alle gemeinsam vertreten. :D

  • Zitat von Jeanie

    Wie sollen die weiteren Personen denn vertreten? Nur im Verhinderungsfall? Das wäre nämlich nicht zulässig.
    Es kann nicht bestimmt werden, dass jemand dem Vorstand nur unter einer bestimmten Voraussetzung, also nur bedingt angehört (vgl. HRP, 6. Aufl. Rn. 2140).



    Das ist mir schon klar, so richtig etwas vorstellen kann ich mir unter der Formulierung im Moment auch nicht, deshalb wollte ich die genaue Satzungsaussage wissen. Im Moment neige ich ebenfalls klar zu einer Unzulässigkeit der beabsichtigten Satzungsvorschrift.

  • Der genaue Wortlaut der geänderten Satzung lautet:
    "Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer, der zugleich Kassenwart ist
    4. dem Schriftführer
    5. einem Beisitzer

    Alle Ämter können auch mit mehr als einer Person besetzt werden und die Aufgaben zwischen ihnen aufgeteilt werden."

    Ich habe solch eine Satzung noch nie gesehen und finde das echt eigenartig!!! :gruebel: Lass mich aber gerne eines besseren belehren...

  • Absatz 2: Das geht schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil hier nicht eintragbar ist, wer den Verein ggf. nach § 26 BGB vertreten kann bzw. soll. Entweder wird der Vorstand postenmäßig vergrößert und die Posten jeweils einfach besetzt, oder es ist zumindestens der Absatz 2 zu streichen.
    Gesehen habe ich so etwas auch noch nicht. Man lernt halt nie aus - tztz.

  • Zitat von piepsi


    Alle Ämter können auch mit mehr als einer Person besetzt werden und die Aufgaben zwischen ihnen aufgeteilt werden."
    ..



    Mangels Eindeutigkeit nicht eintragbar.

  • Die können von mir aus sagen, daß sie zwei Vorsitzende, drei Stellvertreter und 9876 Kassenwärter haben. "Mehrere" ist aber unbestimmt, ein Dritter kann nicht wissen, wie der Verein vertreten wird.

  • Das geht - ganz klar - nicht. Die wollen bestimmt einen erweiterten Vorstand haben ( so wie 2.Schriftführer oder so). Auf Klarstellung mittels ZwVfg hinwirken. BZW neue Satzungsänderung!

  • Die Zwischenverfügung hatte ich bereits rausgeschickt und da der Notar jetzt (natürlich) anderer Ansicht war, wollte ich hier nochmal nachfragen.
    Der Notar argumentiert damit, dass keine Gesetzesvorschrift zwingend vorschreibt, dass ein Vorstandsamt nur von einer Person erledigt werden darf. Er meint weiter, aus der Satzung sei schließlich zu entnehmen, aus wie vielen Personen der Vorstand mindestens besteht. Die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder könne der Mitgliederversammlung auch ohne Festlegung einer Ober- und Untergrenze durch die Satzung überlassen werden, mit dem Verweis auf Palandt, 65. Aufl. § 58 Rn. 6
    Jetzt muss ich mir noch eine griffige Begründung für meine Auffassung einfallen lassen, da die Eingabe des Notars bei weiterhin ablehnender Auffassung des Gerichtes als Erinnerung behandelt werden soll!
    Immer solch ein Ärger mit den Vereinen... :motz:

  • Es fehlt hier doch bereits am Bestimmtheitsgrundsatz. Möge der Notar doch einmal explizit ausführen, wie eine Eintragung auszusehen hat, wenn der Posten des 1. Vors. neben dem gewählten Pumuckel Schulze von 4 weiteren ungenannten Personen ausgeübt werden kann. So etwas ist doch nicht eintragbar. Der Erinnerung würde ich mehr als gelassen entgegen sehen. Wer nicht definitiv in den VS nach § 26 BGB gewählt ist, wird nicht eingetragen und "Luftikusse" können nicht eingetragen werden.

  • Die können den Vorstand zusammenbasteln, wie sie wollen, der Vorstand nach 26 BGB muß aber eindeutig sein, denn wer soll sonst die Anmeldung vornehmen, wer soll Rechtsgeschäfte erledigen?

  • Der Gesetzgeber hat die Führung der gerichtlichen Register vorgeschrieben, damit bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind, zuverlässig und vollständig beurkundet (registriert) werden und jeder hiervon durch Einsichtnahme Kenntnis nehmen kann. Wie das Handels- und Genossenschaftsregister dient auch das Vereinsregister der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Jeder, der mit dem Verein zu tun hat, soll aus dem Register klar und unzweideutig ersehen können, wer den Verein wirksam vertreten kann (vgl. OLG Celle a.a.O.).

    BGB § 26; BGB § 58
    Zusammensetzung des Vereinsvorstandes)
    BayObLG, Beschluß vom 27.1.1992, 3 Z 199/91.

    "ggf. hat der Rechtspfleger im Eintragungsverfahren darauf hinzuwirken, daß die Satzung eine eindeutige Fassung erhält.“

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