Ich habe mit großem Entsetzen und Erstanunen letztens einen Antrag auf Erlass eines PfÜb gehabt. Forderung und alles stimmt soweit nur wunderte ich mich bei der
Gebührenrechnung des Gläubigervertreters, dass dieser eine merkwürdigen Gegenstandswert für seine Berechnung zu Grunde legte und bat um Aufklärung. Da teilte dieser mir mit, das wenn bei mehreren Drittschuldner gepfändet werden soll sich die Gegenstandswerte addieren würden.
Bis dahin dachte ich jaja lass ihn mal erzählen, aber jetzt das merkwürdige beigefügt war ein Urteil des Landgericht Koblens, wo in einem sofortigen Beschwerde Verfahren die Richter genau das beschlossen haben.
Ich habe das hier mit den Kollegen besprochen die Kosten so wie bisher üblich nur nach dem normalen Forsderungswert berücksichtigt und den PfÜb Begründung erlassen.
Ich denke mal da wird noch ein Rechtsmittel folgen.
Zu der Entscheidung muss ich sagen, sie ist von diesem Jahr. Wenn ich die Akte auf den tisch bekomme werde ich das genaue Aktenzeichen und die Fundstelle nachreichen.
Das kuriose ist, dass das LG damit argumentiert das nicht § 25 RVG ausschließlich maßgeblich sei für die Gegenstandsermittlung, sondern unter Berücksichtigung des § 22 I RVG die Gegenstandswerte zu addieren seien.
Meine Frage oder Diskussionanregung ist. Das ist doch net richtig, wenn der Anwalt einfach je Drittschuldner seinen Gegenstandswert addiert. Dann wären ja bei 30 aufgeführten Drittschuldnern ein um 30 erhöter Gegenstandswert für seine Kostenberechnung maßgeblich.