Gesellschafterwechsel bei GbR

  • Wieder einmal DAS leidige Thema... und ich habe nichts passendes über die Suchfunktion gefunden.

    Im GB eingetragen A + B in GbR, Anordnung so auch im März 2009 erfolgt. Zustellung an A und B, erst mal keine Reaktion.

    Jetzt kommt ein Schreiben "...der guten Ordnung halber..." und es wird mitgeteilt, dass A + B die Anteile an der GbR teilweise bereits 1999 an C und den Rest 2005 an D übertrgen haben. Im GB ist nix eingetragen. Vorgelegt werden privatschriftliche "BGB Gesellschafts-Anteilskaufverträge" mit allen möglichen Erklärungen zur Übertragung der Anteile. Und jetzt:confused: :gruebel:

  • Tja gute Frage...

    Grundsätzlich dürfte ja eine Übertragung der GbR-Anteile privatschriftlich möglich sein... Und im Grundbuch müßte dementsprechend ja auch eigentlich nix geändert werden und es ist trotzdem wirksam oder bin ich jetzt auf der falschen Schiene...

    Das heißt grundsätzlich (Vollstreckungsvereitelung hin oder her) - du hast die falschen Schuldner, an die vermutlich auch schon der Titel falsch zugestellt wurde.

    Eigentlich müßtest du nach § 28 einstellen, Zustellung des Titels an die neuen Gesellschafter verlangen und dann nochmal deinen Anordnungsbeschluss zustellen...

    Was steht denn in deiner Klausel drin?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Schuldner ist nach neuem Verständnis die GbR. Wer Gesellschafter ist, ist eine Frage ihrer Vertretung.

    "Der guten Ordnung halber" würde ich den Anordnungsbeschluß nunmehr auch C und D zustellen und bei Zweifeln an der Übertragung am weiteren Verfahren evtl. sogar alle vier beteiligen.

    Die Titelzustellung kann, muß aber nicht falsch sein. Aus dem Sachverhalt ergibt sich dazu nichts.

  • Ist eine Änderung der Gesellschafter im GB noch nicht eingetragen, muss uns der Wechsel der Gesellschafter wie im Grundbuch in notariell beglaubigter Form nachgewiesen werden.

    Im Übrigen wie Bang-Johansen. Ich würde im Zweifel auch alle 4 beteiligen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wieso verschwindet mein Text, wenn ich eine andere Seite aufrufe und dann hierher zurückkehre??? Also noch mal von vorn...

    Ich habe vor ca. 2 Jahren eine Versteigerung gegen eine GbR angeordnet. Als Eigentümer waren damals A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Inzwischen ist B verstorben; Erben sind nicht bekannt. Im Sommer 2008 legte C einen "etwas betagten" Vertrag vor (natürlich aus einer Zeit vor AO :strecker) und beantragt die Gesellschaft "C und B GbR" als Eigentümer im GB einzutragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde zwischen B und C geschlossen, und zwar bevor A und B überhaupt eingetragen wurden. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Tod eines Gesellschafters den Fortbestand der Ges. nicht berühre.
    Ich habe versucht, in der Grundakte zu ergründen, wie sich der Gesellschafterbestand entwickelt hat, aber das zieht sich seit vielen Jahren hin und ist auf die Schnelle nicht nachzuvollziehen. Letztlich kann es m. E. nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sein, die Richtigkeit des Grundbuchs zu überprüfen. Im Grundbuch ist jetzt antragsgemäß die Gesellschaft unter ihrem "neuen" Namen eingetragen. C ist übrigens lt. Vertrag der geschäftsführende Gesellschafter.

    Laut Stöber ist bei einem Gesellschafterwechsel eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO erforderlich (Rn. 19.1 zu § 15 ZVG). Gilt das nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.08 (Az. V ZB 74/08) noch immer? :gruebel: Kann das jetzt (entgegen der allgemeinen Meinung) -wie gewünscht- als Einmann-GbR fortgeführt werden?

  • Naja. Wann der Wechsel genau erfolgt ist, sollte man schon nachvollziehen. Denn wenn der Wechsel im Gesellschafterbestand nach Beschlagnahme passiert ist, berührt uns das ja nicht. Aber Du hast ja geschrieben, dass der Vertrag vor AO geschlossen wurde.
    Auf wen ist die Klausel erteilt. Steht da schon irgentwas von GbR drin.
    Nimmt man die BGH-Entscheidung ganz ernst, brauch ich, wenn die Klausel gegen die GbR erteilt wurde, keine neue, wenn die Gesellschafter sich ändern.

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  • Mir ist halt völlig schleierhaft, wie, nachdem A und B viele Jahre als Eigentümer eingetragen waren, C plötzlich auf der Bildfläche erscheint, behauptet, GF zu sein und die Eintragung des Gesellschaftsnamen veranlasst. :gruebel: (Ob C in dem Wust an Anteilsübertragungen in den letzten 15 bis 20 Jahren schon einmal auftauchte, weiß ich nicht, aber im Grundbuch stand er definitiv nicht.)
    Wenn der Vollstreckungsgegenstand wegen der Teilrechtsfähigkeit der GbR Gesellschaftsvermögen ist, ist dann ein Wechsel im Gesellschafterbestand überhaupt relevant?

  • Die GbR im Grundbuch stellt auch uns ZVG-ler vor Probleme, die sich nicht rechtlich sauber lösen lassen.

    Also: da zufolge der Rechtsfortbildung durch den BGH die GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, berührt ein Gesellschafterwechsel nicht die Identität des Grundstückseigentümers. Daher ist auch keine Titelumschreibung erforderlich.

    Eine Ein-Mann-GbR gibt es nicht, selbst wenn dies der Gesellschaftsvertrag so enthielte. Der Wegfall des vorletzten Gesellschafters bringt die GbR zum Erlöschen (das schließt nicht aus, dass die GbR mit den Erben fortgesetzt werden könnte, dann ist der Gesellschafter ja nicht in diesem Sinne weggefallen, sondern an seine Stelle sind andere getreten).

    Das Grundbuch / die Grundakten enthalten keine verbindliche Aussage zum aktuellen Gesellschafterbestand - die Gesetzesänderung, wonach sich (soweit ich das verstanden habe) der gute Glaube des Grundbuchs auch auf den Gesellschafterbestand beziehen soll, ist noch nicht in Kraft.
    Wenn C nachweisen kann, dass er Gesellschafter der GbR ist und unter welchem Namen sie im Rechtsverkehr auftritt, dann kann er auch die entsprechende Grundbucheintragung herbeiführen.

    Ansonsten verweise ich auf die ungezählten Debatten im Grundbuch-Thread - demnach findet sich kein Rechtspfleger, der eine solche Eintragung aus freien Stücken vornimmt, sondern die Eintragung erfolgt für gewöhnlich erst auf die Entscheidung des Landgerichts hin.

    Zum konkreten Fall: Im Grundbuch ist nun auf den Antrag des C die Gesellschaft unter ihrem neuen Namen eingetragen, richtig? C hat als Geschäftsführer-Gesellschafter gehandelt, auch richtig? Was ist als Grundlage der Eintragung angegeben, Auflassung oder "Umfirmierung"? In letzterem Fall würde ich ab sofort alle Zustellungen, die die GbR betreffen, an B und an C vornehmen, da das die beiden bekannten Gesellschafter sind, nur Gesellschafter Geschäftsführer sein können und Zustellung an einen von mehreren Geschäftsführern genügt.

    Klauselumschreibung wäre dann auch nicht erforderlich, da Rechtsinhaber dieselbe GbR war und ist, nur ihr Name hat sich geändert.

  • Im Grundbuch ist nun auf den Antrag des C die Gesellschaft unter ihrem neuen Namen eingetragen, richtig? C hat als Geschäftsführer-Gesellschafter gehandelt, auch richtig?



    zweimal ja!

    Zitat

    Was ist als Grundlage der Eintragung angegeben, Auflassung oder "Umfirmierung"? In letzterem Fall würde ich ab sofort alle Zustellungen, die die GbR betreffen, an B und an C vornehmen, da das die beiden bekannten Gesellschafter sind, nur Gesellschafter Geschäftsführer sein können und Zustellung an einen von mehreren Geschäftsführern genügt.



    Die Eintragung der "Erbengemeinschaft B und C, ...gbR" erfolgte gem. Gesellschaftsvertrag. Da B verstorben ist, würde ich jetzt nur noch an C als GF bzw. mangels Zulässigkeit der Einmann-GbR als Schuldner zustellen. Dass A einfach "herausfällt" würde ich nach den bisherigen Feststellungen hinnehmen, ohne weiter zu graben. Wobei man dann vielleicht doch über eine Klauselumschreibung nachdenken könnte, denn die -nennen wir es "Rechtsnachfolge"- könnte nur so außerhalb meines Vollstreckungsverfahrens geprüft werden, zumal ...

    Zitat

    Das Grundbuch / die Grundakten enthalten keine verbindliche Aussage zum aktuellen Gesellschafterbestand - die Gesetzesänderung, wonach sich (soweit ich das verstanden habe) der gute Glaube des Grundbuchs auch auf den Gesellschafterbestand beziehen soll, ist noch nicht in Kraft.
    Wenn C nachweisen kann, dass er Gesellschafter der GbR ist und unter welchem Namen sie im Rechtsverkehr auftritt, dann kann er auch die entsprechende Grundbucheintragung herbeiführen.



    Auch wenn mir die zur letztlichen Eintragung von C und B in GbR führenden Gründe nicht so ganz klar sind, im weiteren Verfahren würde ich vorgehen, wie vom 15. Meridian vorgeschlagen.



    Vielen Dank an alle für die Beiträge.

  • Dass A einfach "herausfällt" würde ich nach den bisherigen Feststellungen hinnehmen, ohne weiter zu graben. Wobei man dann vielleicht doch über eine Klauselumschreibung nachdenken könnte, denn die -nennen wir es "Rechtsnachfolge"- könnte nur so außerhalb meines Vollstreckungsverfahrens geprüft werden ...


    Oh, ich hab mich vertan. Irrtümlich hatte ich angenommen, nicht B, sondern A sei verstorben. :oops: Soweit ich jetzt erkenne, bleibt es dennoch bei meinen Ausführungen.

    Habe eben noch in einem alten Palandt (aus dem Jahr 2000) unter § 727 BGB nachgelesen und bin auch noch dem Verweis auf § 1922 Rdn. 15 gefolgt. Dort heißt es unter dem Stichwort andere Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschafter: "Nur wenn der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters zugleich dessen einziger Mitgesellschafter war, erlischt diese bisher zweigliedrige Gesellschaft ohne Liquidation, weil sich durch diese Erbfolge nun sämtliche Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigen, und zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Karsten Schmidt, Jus 1987, 147)..."

    Es kommt also wirklich darauf an, was der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters vorsieht. Ist die hiesige Vereinbarung, "dass der Tod eines Gesellschafters den Fortbestand der Ges. nicht berühre" nun dahin auszulegen, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll, oder dahin, dass die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, § 736 BGB? Da bin ich unsicher, tendiere aber zum zweiten Fall. In der Kommentierung zu § 736 BGB, Rdn..4, sagt Palandt - Sprau: "Bei Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern kann die Gesellschaft nicht fortgesetzt werden, § 705 Rn 1. Die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertrag oder im Rahmen der Liquidation vereinbaren, dass bei Ausscheiden des (vorletzten) Gesellschafters ... der letzte das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt (BGH NJW 1994, 796). Hierfür genügt bei einer (urspr.) mehrgliedrigen Gesellschaft im Zweifel die allgemeine Fortsetzungsvereinbarung (Rn1). Leider liegt mir kein aktueller Palandt vor, ich empfehle eine Prüfung, ob sich aktuell dort was getan hat - zur GbR gibt es ja jetzt überbordende Rechtsprechung.

    Wenn so ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gegeben ist, würde ich auch auf einer Klauselumschreibung bestehen.

  • Ich bin dem selben Irrtum aufgesessen wie 15. Meridian. Jetzt muss man in den Vertrag schauen, was nach dem Tod passiert und ja auch hier würde ich auf alle Fälle eine RNF-Klausel verlangen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Oh, ich hab mich vertan. Irrtümlich hatte ich angenommen, nicht B, sondern A sei verstorben. :oops:



    So war die Fallschilderung ursprünglich auch gedacht, aber ich wollte die C&A-GbR vermeiden... ;)

    Zitat

    Es kommt also wirklich darauf an, was der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters vorsieht.



    Ich bitte um Verzeihung, das hatte ich unterschlagen. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter übernommen.

    Ihr habt mir aber sehr weiter geholfen. Vielen Dank und schönes WE.

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (31. Juli 2009 um 13:42) aus folgendem Grund: s. Deutsche-Sprache-Thread (-;

  • :zustimm:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wieder einmal DAS leidige Thema... und ich habe nichts passendes über die Suchfunktion gefunden.

    Im GB eingetragen A + B in GbR, Anordnung so auch im März 2009 erfolgt. Zustellung an A und B, erst mal keine Reaktion.

    Jetzt kommt ein Schreiben "...der guten Ordnung halber..." und es wird mitgeteilt, dass A + B die Anteile an der GbR teilweise bereits 1999 an C und den Rest 2005 an D übertrgen haben. Im GB ist nix eingetragen. Vorgelegt werden privatschriftliche "BGB Gesellschafts-Anteilskaufverträge" mit allen möglichen Erklärungen zur Übertragung der Anteile. Und jetzt:confused: :gruebel:



    Nach Inkrafttreten des ERVGBG (zumindest betr. die Gesellschaft) zum 18.8.2009 und nach Lektüre entsprechender BGH-Entscheidungen denke ich, dass die Anordnung gegen A und B in GbR bzw. die Gesellschaft bestehend aus A und B nicht zu beanstanden ist. Nach der jetzigen Rechtslage wird vermutet, dass nur A und B Gesellschafter sind. Allein der GB-Stand zur Zeit der AO war maßgeblich, gegen diese muss Titel bzw. Klausel vorliegen. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist nach BGH bei der Rechtsfähigkeitslösung nicht erforderlich.

  • Nach Inkrafttreten des ERVGBG (zumindest betr. die Gesellschaft) zum 18.8.2009 und nach Lektüre entsprechender BGH-Entscheidungen denke ich, dass die Anordnung gegen A und B in GbR bzw. die Gesellschaft bestehend aus A und B nicht zu beanstanden ist. Nach der jetzigen Rechtslage wird vermutet, dass nur A und B Gesellschafter sind. Allein der GB-Stand zur Zeit der AO war maßgeblich, gegen diese muss Titel bzw. Klausel vorliegen. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist nach BGH bei der Rechtsfähigkeitslösung nicht erforderlich.


    Danke für diesen Denkanstoß. Ich habe übersehen, dass die Änderungen durch das "Gesetz zur Einführung des elektron. Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" auch für die Zwangsversteigerung Folgen haben.

    Mal sehn, ob dejure schon auf dem aktuellen Stand ist:
    Hinsichtlich der GbR sind geändert:
    § 47 GBO (Abs. 2 angefügt)
    § 82 GBO (Satz 3 angefügt)
    § 15 GBV (lit. c) angefügt)
    § 899a BGB angefügt

  • Ich dachte, hier komme ich weiter, aber mein Problem scheint noch nicht aufgetreten zu sein:

    Zwei Schuldner in GbR (nach neuer Lesart also eine BGB-Gesellschaft bestehend aus zwei Gesellschaftern); Verfahren wird angeordnet (November 2009) und danach stellt sich raus, dass ein Schuldner bereits im Jahr 2005 verstorben ist! :(

    Was nun? Verfahren einstw. einstellen und Gläubiger auffordern, die Vollstreckungsvoraussetzungen nachzuweisen (Vorlage Gesellschaftsvertrag, ggfs. ES, ZU des Titels an Rechtsnachfolger) oder bleibt alles so wie es ist, da Schuldner ja die GbR ist? Stehe gerade auf dem Schlauch..... :gruebel:

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