Vollstreckung aus einem Arrest- und Pfändungsbeschluss

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜb, der Titel ist hier ein Arrest- und Pfändungsbeschluss.

    Kann daraus so einfach vollstreckt werden?


    Gruß,

    rezk

  • Moin,

    PfüB ist möglich, zuständig wäre Rechtspfleger des Arrestgerichts (Nicht des Vollstreckungsgerichts) vgl. Stöber 9. Auflage, Rn. 445, sowie Komm. zum RpflG 6. Auflage, § 20 Rn. 49 ff - ACHTUNG auf die Vollziehungsfrist achten - 929 ZPO

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Achtung!
    Der Rpfl ist nur zuständig, wenn der Arrestbeschluss den Pfändungsbeschluss anders als hier noch nicht enthält oder eine andere als in dem Arrest- und Pfändungsbeschluss gepfändete Forderung gepfändet werden soll.

    Ein (kombinierter) PfÜB ist in den wenigsten Fällen möglich. Meist gibt´s aufgrund des Charakters des einstweiligen Rechtschutzes nur einen isolierten Pfändungsbeschluss und keinen Überweisungsbeschluss (Ausnahme bei Leistungsverfügungen z.B. Unterhalt).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mir liegt ein Arrest- und Arrestpfändungsbeschluss vor, bei dem in Vollziehung des Arrestes die Forderung des Antragsgegners/Schuldners auf Auszahlung von Geldbeträgen gepfändet wurden, die die Polizei bei diesem sichergestellt hatte und verwahrte.
    Aufgrund des an den Gerichtsvollzieher gerichteten Antrags des Gläubigers, den Arrest zu vollziehen, ging der GV zur Polizei, ließ sich dort das Geld aushändigen und hinterlegte es.
    Nun soll ich einen Überweisungsbeschluss erlassen, bei dem als Anspruch der Hinterlegungsbetrag genannt ist und als Drittschuldner die Hinterlegungsstelle. Allerdings passt dann doch der Pfändungsbeschluss gar nicht zu meinem Überweisungsbeschluss?!

  • Darin, dass ich doch nur das überweisen kann, was gepfändet wurde. Hier haben sich nun Anspruch/Drittschuldner geändert.

  • Stimmt, da ist wohl was schief gelaufen. Der GVZ hätte einfach nur dem DS (Pol) des Arrest- und Pfändungsbeschluss zustellen dürfen, da er für die Vollstreckung in Forderungen nicht zuständig ist.

    Vielleicht kann der GVZ nun das Geld wieder zur Pol bringen und so alles retten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist auch ne Idee (wobei ich mich mit der Rückgabe hinterlegter Sachen nicht so auskenne). Dann werde ich den Antrag mal zurückweisen und der Gläubiger muss sich etwas Neues ausdenken.

  • Ich klinke mich hier mal ein, denn ich hab ein ähnliches Problem.

    es ist ein Arrest- und Pfändungsbeschluss ergangen (arrest enthält Pfändung). Der Schulder lebt in China aber die belegene Sache ist bei uns im Bezirk. Der Richter hat das Ding erlassen - Zustellung ist wohl noch nicht erfolgt. (Die aKte liegt noch beim LG zwecks Auslandszustellung und Übersetzung)

    Jetzt schreibt der Gläubiger, dass er die Pfändung aus dem Arrestbeschluss nicht mehr will, also diese zurücknehmen will, weil mittlerweile gezahlt wurde.
    Das hat der Richter nun mir vorgelegt. Und ich bin ratlos *am Kopf kratzt*

    Dieser Thread schien mir noch derjenige zu sein der am ehesten passt aber so ganz sicher, was ich nun tun soll, bin ich mir auch nicht. Ich bin für jede Anregung dankbar. Die Arrestvorschriften wälze ich schon die ganze Zeit aber irgendwie bin ich ratlos.

  • Mir liegt ein Arrest- und Arrestpfändungsbeschluss vor, bei dem in Vollziehung des Arrestes die Forderung des Antragsgegners/Schuldners auf Auszahlung von Geldbeträgen gepfändet wurden, die die Polizei bei diesem sichergestellt hatte und verwahrte.
    Aufgrund des an den Gerichtsvollzieher gerichteten Antrags des Gläubigers, den Arrest zu vollziehen, ging der GV zur Polizei, ließ sich dort das Geld aushändigen und hinterlegte es.
    Nun soll ich einen Überweisungsbeschluss erlassen, bei dem als Anspruch der Hinterlegungsbetrag genannt ist und als Drittschuldner die Hinterlegungsstelle. Allerdings passt dann doch der Pfändungsbeschluss gar nicht zu meinem Überweisungsbeschluss?!

    Auf Grund der Arrestpfändung wurde das Geld ja gepfändet. Das Geld wurde ja nur zur Sicherung bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt, es ist aber immer noch Geld der Polizei bzw. der Landes.

    Der Überweisungsbeschluss muss daher an den gleichen Drittschuldner wie die Arrestpfändung. Auf Grund des Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger dann das Geld von der Hinterlegungsstelle beanspruchen.

    So zumindest der Ablauf bei mir in der Verwaltungsvollstreckung.

  • Ich klinke mich hier mal ein, denn ich hab ein ähnliches Problem.

    es ist ein Arrest- und Pfändungsbeschluss ergangen (arrest enthält Pfändung). Der Schulder lebt in China aber die belegene Sache ist bei uns im Bezirk. Der Richter hat das Ding erlassen - Zustellung ist wohl noch nicht erfolgt. (Die aKte liegt noch beim LG zwecks Auslandszustellung und Übersetzung)

    Jetzt schreibt der Gläubiger, dass er die Pfändung aus dem Arrestbeschluss nicht mehr will, also diese zurücknehmen will, weil mittlerweile gezahlt wurde.
    Das hat der Richter nun mir vorgelegt. Und ich bin ratlos *am Kopf kratzt*

    Dieser Thread schien mir noch derjenige zu sein der am ehesten passt aber so ganz sicher, was ich nun tun soll, bin ich mir auch nicht. Ich bin für jede Anregung dankbar. Die Arrestvorschriften wälze ich schon die ganze Zeit aber irgendwie bin ich ratlos.


    Hat denn der Gläubiger schon die Zustellung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses im Parteibetrieb an den Drittschuldner veranlasst ?
    Dann wie Vorposter: Hinweis auf § 843 ZPO,
    sonst Hinweis: "dann stell halt nicht zu."

    Warum der Richter nun ein Reppel-Vorlage verfügt hat, erschließt sich mir jedenfalls nicht ...

  • Ja, den Drittschuldnern wurde zugestellt!

    Mir erschließt sich das leider auch nicht so ganz - zumal ich mich frage ob ich überhaupt eine Pfändungsbeschluss als Rechtspfleger aufheben könnte, der in einem Arrestbeschluss des Richters enthalten ist *am Kopf kratzt* aber habe dem Gläubiger jetzt mal informiert.

  • Achtung!
    Der Rpfl ist nur zuständig, wenn der Arrestbeschluss den Pfändungsbeschluss anders als hier noch nicht enthält oder eine andere als in dem Arrest- und Pfändungsbeschluss gepfändete Forderung gepfändet werden soll.

    Ein (kombinierter) PfÜB ist in den wenigsten Fällen möglich. Meist gibt´s aufgrund des Charakters des einstweiligen Rechtschutzes nur einen isolierten Pfändungsbeschluss und keinen Überweisungsbeschluss (Ausnahme bei Leistungsverfügungen z.B. Unterhalt).


    Ich muss hier auch nochmal nachhaken.
    Habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Als Titel wurde mir der Arrestbeschluss vorgelegt, in dem jedoch auch gleichzeitig die Pfändung ausgesprochen wurde. "In Vollziehung des Arrests wird die Abfindungsforderung des ... gegen seine frühere Arbeitgeberin ... bis zum Höchstbetrag vom 23.000,00 € gepfändet. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Drittschuldnerin darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten.
    1. Frage: Die Pfändung wurde ja bereist ausgesprochen, der Pfändungsbeschluss ist also schon mal hinfällig oder?
    2. Frage: Ist es hier möglich, lediglich noch den Überweisungsbeschluss zu beantragen? Der Arrest wurde wegen Unterhaltsforderungen angeordnet. Im Kommentar hab ich nur gefunden, dass Überweisungen aufgrund eines Arrests unzulässig sind. Gilt das hier auch und wenn ja, wie kommt die Gläubigerin dann an ihr Geld?

  • Zur Überweisung benötigt man eigentlich einen entsprechenden Hauptsache-Titel.

    Allerdings mag es da bei dir FamFG-Besonderheiten geben, über die ich ggf. gerne dazu lernen würde ...

    :confused:

  • O.k., sorry da war mein Sachverhalt leider nicht ganz vollständig.

    Also zu dem Arrestbeschluss habe ich auch einen vollstreckbaren Beschluss des Familiengerichts vorliegen, in dem der Unterhaltsanspruch tituliert wurde. Hauptsachetitel damit gegeben nehme ich an?! Nichts desto trotz muss der Antrag doch abgeändert werden oder? Also ich habe hier bislang ja einen "normalen" Pfüb-Antrag vorliegen.

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