Voraussetzung Anordnung Nachlassverwaltung erfüllt?

  • Hab hier meinen ersten Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung und bin am Zweifeln, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

    In der Sache ist Nachlasspflegschaft angeodnet, da unklar ist oder war, ob die in dem Testament getroffenen Verfügungen Vermächtnisse oder Erbeneinsetzungen sind. Laut Vermögensverezeichnis des Nachlasspflegers beträgt das Vermögen ca 146.000 €. Ein Vermächtnisnehmer stellt den Antrag, da die Erben anscheinend hoch überschuldet sind und er nun Angst hat, dass er seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Weitere Gläubiger, außer den weiteren Vermächtnisnehmer, gibt es anscheinend nicht.

    Verlasse ich mich auf die Angabe der Antragsteller oder benötige ich Nachweise bzgl. der Überschuldung der Erben? Im HRP wurde als Beispiel dem Antragsteller die e.V. abgenommen. Im Gesetz oder in der Kommentierung finde ich dazu aber nichts. Und kann ich mich bei der Überprüfung, ob genügend Vermögen vorhanden ist auf das Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers beziehen?

  • Wenn Nachlasspflegschaft angeordnet ist, dann haben die potentiellen Erben (wer auch immer das sein mag) doch keinen Zugriff auf den Nachlass.

    Während der Nachlasspflegschaft können die Erben streiten, wer nun Erbe sei. Die Vermögenslage der "Erben" spielt m.E. zunächst keine Rolle, da ja das Erbrecht überhaupt noch streitig ist.

    Jetzt hat aber der Antragsteller ein Problem. Entweder, er argumentiert, dass er nicht Vermächtnisnehmer ist, sondern Erbe, dann kann er nach § 1981 I BGB die NLVerwaltung beantragen. Seine Erbenstellung ist aber noch strittig. Der Antrag nach § 1981 I BGB geht daher zunächst bis zur Erbenfeststellung nicht durch.

    Argumentiert er, dass er als Vermächtnisnehmer nach § 1981 II BGB eine NLVerwaltung will, macht er sich bei der Durchsetzung seines pot. Erbanspruches wegen einer gegenläufigen Argumentation einen Strich durch die Rechnung.

    Ich würde daher die Nachlassverwaltung ablehnen mit der Begründung, dass der Bestand des Nachlasses durch den eingesetzten Nachlasspfleger ausreichend gesichert wird (das ist ja offensichtlich gewünscht) und von daher für den Antrag zumindest solange kein Rechtschutzbedürfnis bzw. Antragsrecht besteht, bis geklärt ist, ob der Antragsteller Erbe oder Vermächtnisnehmer = Nachlassgläubiger ist.

    Mir fällt gerade noch ein: Ist ein Vermächtnisnehmer überhaupt ein Nachlassgläubiger im strengen Sinne? Eigenes Edit: Ja! Nach § 1967 II BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (30. Juni 2009 um 08:42)

  • Die Vermächtnisnehmer haben der Erteilgung des Erbscheins zugestimmt. Sehen sich also ebenfalls als Vermächtnisnehmer. Ich würde also den Erbschein erteilen und die Nachlasspflegschaft aufheben und dann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, auch die Nachlassverwaltung anordnen.

    Die Voraussetzungen dürften nach dem Vortrag des Antragstellers erfüllt sein. Frage mich nur, ob er mir diese auch nachweisen muss.

  • Die Vermächtnisnehmer haben der Erteilgung des Erbscheins zugestimmt. Sehen sich also ebenfalls als Vermächtnisnehmer. Ich würde also den Erbschein erteilen und die Nachlasspflegschaft aufheben und dann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, auch die Nachlassverwaltung anordnen.

    Die Voraussetzungen dürften nach dem Vortrag des Antragstellers erfüllt sein. Frage mich nur, ob er mir diese auch nachweisen muss.




    :confused: Das hat sich aber in deiner Schilderung zu #1 noch anders angehört!

    ...In der Sache ist Nachlasspflegschaft angeodnet, da unklar ist oder war, ob die in dem Testament getroffenen Verfügungen Vermächtnisse oder Erbeneinsetzungen sind. Laut Vermögensverezeichnis des Nachlasspflegers beträgt das Vermögen ca 146.000 €. Ein Vermächtnisnehmer stellt den Antrag, da die Erben anscheinend hoch überschuldet sind und er nun Angst hat, dass er seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Weitere Gläubiger, außer den weiteren Vermächtnisnehmer, gibt es anscheinend nicht.

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  • Nach BayObLG JZ 54, 234 und KG OLGZ 77, 309/312 muss der Gläubiger seine Forderung und die Gefährdung nur glaubhaft machen, kann also auch eine EV dazu abgeben. Ferner kannst du auch nach § 12 FGG selbst ermitteln.

    Hast du schon im Palandt zu § 1981 Stichwort "Gläubigerantrag" nachgelesen?

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  • Ja hatte ich. Ich war mir nur nicht sicher, inwieweit das auf den vorliegenden Fall zutrifft. Und wie streng die Beweiserhebung zu verlaufen hat, auch z.B., ob ich ermitteln muss, wie hoch die Forderunge der Gläubiger der Erben sind. Sollten sich diese z.B. nur um die 20.000 € belaufen, wäre die Befriedigung der Vermächtnisnehmer ja gegebenenfalls nicht mehr gefährdet.

    Ich lasse mir den Sachverhalt jetzt aber einfach an Eides statt versichern. Den Erben bleibt dann ja immer noch ein Rechtsmittel.

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