PfÜb falsch erlassen? Neu oder Berichtigung?

  • Hallo, kleine Frage:
    Unterhaltsansprüche waren auf Stadt X übergegangen, diese beantragte einen PfÜb incl. Zusammenrechnung gem. § 850 e Nr.2, belegte auch, dass Schuldner ein zusätzliches Einkommen von 1000€ (aus Vermietung)zusätzlich zu seinem Verdienst vom DS hatte. Kollege hat aber nur normalen Beschluss (862,50€, 2,5facher Sozialhilfesatz )erlassen.
    Stadt fragt sich, was das soll, beantragt Pfüb, hat aber keinen Entwurf beigelegt.Muss ich die anfordern oder "ändere" ich den alten...?

  • Moment, kann Dir leider nicht ganz folgen.

    Dein Kollege hat also so getan, als hätte der Schu nur ein Einkommen? Hat er gar nichts zum Zusammenrechnungsantrag geschrieben?

    M.E. kann man Mieteinnahmen und Lohn u.ä. nicht zusammenrechnen, da Miete keine Einnahme gem. § 850 ff ZPO ist.

    Hat der Kollege vielleicht die Mieten ganz gepfändet und hinsichtlich des Lohnes den Betrag nach § 850 d ZPO festgesetzt?

  • Gepfändet wurde das Arbeitseinkommen beim DS. der Schuldner selbst geht beim DS arbeiten und hat zusätzlich Einkünfte aus der Vermietung 2er Eigentumswohnungen.
    Leider hat Kollege sich nicht zu dem Antrag geäußert...

  • Nun ja, dann hat ers wohl übersehen....
    M.E. ist der PfüB aber aus den genannten Gründen richtig, da eine Zusammenrechnung des Lohns mit den Mieten nicht möglich ist. Erinnerung bzw. sof. Beschw macht also für den Gläubiger keinen Sinn.

    Würd mal nachfragen, was die jetzt überhaupt wollen?? Evtl mal anrufen

  • Danke, hab nämlich noch keinen Beck-Online Zugang und sitze hier nur mit Schöni , ohne Kommentare und Kollegen..hätte gedacht, das lfd. Mietzahlungen wie Arbeitseinkommen anzurechnen wären-wo doch jetzt schon Kindergeld analog wie Arbeitseinkommen behandelt wird...

  • "Stadt fragt sich, was das soll, beantragt Pfüb, hat aber keinen Entwurf beigelegt.Muss ich die anfordern oder "ändere" ich den alten...?"

    Der Stadt sollte man mal den Gesetzestext zum Lesen empfehlen. Wie hier schon mehrfach geschrieben wurde, können mehrere Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO) und Arbeitseinkommen und Sozialgeldleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO) zusammengerechnet werden.

    Stöber hält in Rdn. 1148a auch die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und bedingt pfändbaren Bezügen nach § 850b ZPO für möglich. Da habe ich aber meine Zweifel, da man das weder aus § 850e Nr. 2 noch Nr. 2a ZPO herleiten kann (wird aber immer wieder gemacht).

    Da Mieten aber weder Arbeitseinkommen oder Sozialgeldleistungen noch bedingt pfändbare Bezüge sind, fehlt einer Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen jede gesetzliche Grundlage.

    Zu beanstanden wäre von Seiten der Stadt lediglich die Höhe des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO. So wie ich das verstehe, berücksichtigt der Beschluss (2,5facher Sozialhilfesatz) den Beschluss des BGH vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03 - nicht:

    Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!