Beitritt zum Vergleich

  • Hier wurde ein Vergleich auf Widerruf geschlossen. In dem Vergleich wird geregelt:

    3) Frau Z wird dem Vergleich beitreten.

    Innerhalb der Widerrufsfrist bestellt sich der Beklagtenvertreter auch für Frau Z und teilt mit, dass Frau Z dem Vergleich beitritt. (Wortlaut).

    Eine Änderung des Vergleichsrubrums oder eine sonstige Feststellung/Änderung durch den Richter erfolgt auf dies Schreiben hin nicht.

    Der Vergleich wird nicht widerrufen.

    Nunmehr soll ich die vollstreckbare Ausfertigung auch gegen Frau Z erteilen.

    Nach Zöller soll das kein Fall des § 727 ZPO sein. Er verweist auf § 325 ZPO.

    Das macht mich aber alles nicht wirklich schlau. Geht das so ? Muss das Vergleichsrubrum berichtigt werden ? Muss ich etwa das Beitrittsschreiben mit dem Vergleich verbinden ?

    Fragen über Fragen...:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Ich verstehe das jetzt nicht so ganz. Wozu wurde denn Frau Z verdonnert? Ich denke, im Rubrum muss Frau Z nicht zwingend stehen. Aber im Vergleich muss da schon was Eindeutiges drinstehen, wenn gegen sie vollstreckt werden soll - z.B.: Frau Z (mit genauer Anschrift) hat an den Kläger XY EUR zu zahlen. Dann könnte man da auch eine Vollstreckungsklausel formulieren. Irgendwelche Schreiben würde ich nicht an den Vergleich ansiegeln.

  • Tja, Frau Z hat freiwillig gesagt: Der Vergleich gilt auch gegen mich.

    Warum: Sie scheint die Ehefrau des Beklagten, Herrn Y zu sein, sicher bin ich da aber nicht, da der Fall Auslandsberührung, zumindest dem Güterstand nach, haben könnte.

  • Tja, Frau Z hat freiwillig gesagt: Der Vergleich gilt auch gegen mich.


    Hat denn der Vergleich gegen Frau Z einen vollstreckungsfähigen Inhalt? Du hast immer noch nicht verraten, was da drin steht. Die o.g. Aussage alleine dürfte wohl nicht reichen.

  • Die in #1 erwähnte Kommentierung bei Zöller passt nicht bzw. geht fehl, weil ich die Wirkung der §§ 727, 325 ZPO bei freiwilligem, rechtsgeschäftlichem "Titelbeitritt" nicht brauche. Hier ist die Dritte ganz originär Schuldnerin, und die vollstreckbare Ausfertigung kann gegen sie ohne weiteres erteilt werden nach § 724 ZPO.

  • Achso, der Titel lautet ganz einfach auf Zahlung.

    Herr Y zahlt @ Kläger € 2.000,00.

    Das das grundsätzlich geht, ist mir klar, nur wie mach ich das praktisch, weil Frau Z im Rubrum nicht auftaucht ?

  • Wenn das alles ist, was da im Vergleich drin steht, hat doch Frau Z überhaupt nichts zu zahlen. Gegen sie kann nicht vollstreckt werden. Die Aussage, dass sie dem Vergleich beigetreten ist, hat da keinen Einfluss drauf. Selbst wenn sie im Rumrum stehen würde, ist ja gegen sie nichts tituliert.

  • @ beldel: So einen Vergleich habe ich aber vor zwei Wochen für zwei "Dritte" vor dem hiesigen Landgericht mit "Beitritt" protokollieren lassen. Der Unterschied war nur, dass der Richter das Rubrum selbst berichtigte. Warum sollte es an der Vollstreckbarkeit fehlen? Was tituliert ist ist klar, und durch den Beitritt ist auch klar, gegen wen.

  • Wenn im Vergleich drinsteht, dass Herr Z an den Kläger zu zahlen hat, kann ich eine Klausel nur gegen Herrn Z erteilen. Wenn drinsteht Herr und Frau Z sollen zahlen, dann kann ich die Klausel gegen beide erteilen. Hier fehlt es mir bezüglich der Frau Z am vollstreckungsfähigen Inhalt. Wenn jemand einem Vergleich beitritt, bedeutet das noch lange nicht, dass er sich auch zur Zahlung des gleichen Betrages verpflichtet. Das müsste dann schon auch im Tenor stehen.

  • Beldel, Du hast recht, dass dann, wenn es so "mager" formuliert ist, wohl die Titulierung gegen den Dritten nicht vorliegt.

    In meinem Fall war's doch "fetter":

    Ich habe mal eben nachgesehen: In meinem Fall wurde zunächst protokolliert, dass ich außer dem Kläger auch A und B vertrete (Anwaltszwang am LG). Dann wurde der Vergleich so formuliert "Der Beklagte zahlt an der Kläger xy EUR. Im Gegenzug verpflichten sich der Kläger und A [= Dritter] und B [='Vierter'] zu xyz [Handlung]." Dann wurde protokolliert, dass A und B diesem Vergleich beitreten. Dann wurde das Rubrum berichtigt.

    Also: in meinem Fall Klausel, im Fall jojo dagegen wie Beldel: keine Klausel

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Die Partei verpflichtet sich im Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages und zur Räumung der Wohnung. Weiter erklärt sie "dass die vorstehend eingegangenen Verpflichtungen von ihr auch im Namen und mit Vollmacht für ihren Lebensgefährten und weiteren Mieter der Wohnung Herrn ... eingegangen werden."

    Der Lebensgefährte tritt im Verfahren nicht auf, es ist auch nicht ersichtlich, dass jemals eine Vollmacht vorgelegt und durch das Gericht geprüft wurde.

    Der Gläubiger möchte jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen den LG.
    Ich würde spontan sagen, dass das so nicht reicht. Zum einen ist da natürlich die Sache mit der Vollmacht. Darüber hinaus bin ich mir aber auch nicht sicher, ob das überhaupt einen wirksamen Beitritt zum Vergleich darstellen würde - wirksame Bevollmächtigung einmal unterstellt. :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn so eindeutig protokolliert wurde, dass die Erklärung mit Vollmacht abgegeben und der Lebensgefährte auch genau bezeichnet wurde (Name + Anschrift), dann würde ich ohne Bedenken die Klausel erteilen. Ob die Vollmacht tatsächlich vorliegt oder nicht, hast DU nicht zu prüfen.

  • Ich finde das irgendwie noch nicht überzeugend. Kann die in diesem Fall selbstverständliche Kenntnis von Name und Anschrift des Dritten reichen, um von einem ordnungsgemäßen Beitritt auszugehen?

    Wurde dem Lebensgefährten der Vergleich zugestellt?

  • Hmmm. *nachdenk*

    Worauf ich hinaus will, ist dieses: an sich ist es doch so, daß jedwede Beteiligung an einem Rechtsstreit voraussetzt, daß einem zumindest einmal etwas zugestellt wurde, aus dem diese Beteiligung ersichtlich wird. Siehe z.B. Streitverkündung, da gibt es einmal die Zustellung der Streitverkündungsschrift, selbst wenn ich mich danach nicht beteilige, muß ich das aber ggf. später alles gegen mich gelten lassen.

    Die Alternative beim Beitritt des Dritten zum Vergleich ist dann halt noch seine Anwesenheit im Termin. Oder eben die Erteilung einer Vollmacht, aber hätte nicht diese hier v.A.w. geprüft werden müssen (§ 88 Abs. 2 ZPO), da die Beklagte / Lebensgefährtin als Bevollmächtigte aufgetreten ist?

    Die Klauselerteilung gegen den Lebensgefährten setzt m.E. voraus, daß dieser ordnungsgemäß beigetreten ist. Das würde ich hier aber nicht so sehen. Ich denke, ihm muß erst der Vergleich zugestellt werden.

  • Ich kann mich nicht so recht damit anfreunden, dass jemand im Termin auftritt, einen Vergleich zulasten eines Dritten abschließt und ich soll dann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, ohne dass ich im Ansatz sehen kann, dass der Dritte ordnungsgemäß vertreten war.
    Da es sich um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung handelt, würde ich den LG ohnehin vor der Erteilung anhören, aber mein Unbehagen beseitigt das nicht. Das läuft für mich so ein bißchen auf eine Art Umkehrung der Beweislast hinaus. Müsste mir nicht der Gläubiger eher vortragen/nachweisen, dass der Dritte tatsächlich dem Vergleich beigetreten ist?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also müßte omawetterwax als erstes mal den Gläubiger darauf hinweisen, daß er den Vergleich zustellen lassen muß? :gruebel:

    Damit würde sich ja eigentlich auch das Problem mit dem Nachweis des Beitritts lösen.

  • Also müßte omawetterwax als erstes mal den Gläubiger darauf hinweisen, daß er den Vergleich zustellen lassen muß? :gruebel:

    Damit würde sich ja eigentlich auch das Problem mit dem Nachweis des Beitritts lösen.




    Mmmm, für die Vollstreckung müsste natürlich ohnehin die Zustellung nachgewiesen werden, aber für die Klauselerteilung? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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