Vollstreckungsklausel für Vergleich im Schlichtungsverfahren

  • Hallo ihr alle :)

    Hab hier einen Antrag bekommen, bei dem ich mich (mal wieder) nicht wirklich auskenn.
    Die Parteien haben im Schlichtungsverfahren nach dem Bayrischen Schlichtungsgesetz vor einer Gütestelle einen Vergleich geschlossen.
    Nun schickt mir der "Klägervertreter" das Schlichtungsprotokoll mit der Bitte um Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 19 Abs. 2 des Bayrischen Schlichtungsgesetzes.
    In Art. 19 Abs. 2 steht, dass der Rechtspfleger für die Klauselerteilung zuständig ist.
    Meine Frage nun: Habe ich irgendwas zu prüfen? Oder ist einfach nur die Klausel "vorstehende Ausfertigung (gem. Art. 19 Abs. 2 BaySchlG) wird der Antragstellerin .... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner.... erteilt" auf den Vergleich zu setzen?
    Hat die Klausel überhaupt so zu lauten??

    Vielen, vielen Dank für die Hilfe und nen schönen Nachmittag noch!

    LG

  • Ich habe nun das gleiche Problem :) Ich hab keine Ahnung davon.
    Kann mir denn jemand helfen?! Ist ausserdem eine Anhörung erforderlich?

  • Hier in NRW ist der Rechtspfleger nur zuständig, wenn es sich um eine qualifizierte Klausel handelt (Fälle des § 726 oder § 727 ZPO). Für die einfache Klausel ist der UdG zuständig (Serviceeinheit). Wir hatten hier kürzlich zwei solche Anträge. Nach Hinweis, dass tatsächlich kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt, wurden die Anträge jeweils zurückgenommen. Ich würde prüfen, ob das Protokoll den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes entspricht, insbesondere, ob die Parteien vollständig bezeichnet sind und ob der Vergleich überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Ob Anhörung erforderlich ist, weiß ich nicht. Ich würde anhören.

  • Die Vereinbarung lautet wie folgt:

    Antragsgegner verpflichtet sich, den auf dem Anwesen befindlichen Buxbaum in gesetzlicher Höhe - 2m - zu halten.
    Bei Überschreiten muss er auf die 2m zurückgeschnitten werden.

    Antragsteller trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens.

    Es scheitert wohl am vollstreckungsf. Inhalt?!

  • Hallo, ich hänge mich mal an das Thema dran, weil wir einen derartigen Antrag noch nie hatten (vermutlich schon, aber die derzeitigen Mitarbeiter alle keinen Plan haben :gruebel::(

    ---> Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich vor dem Schiedsamt

    a) als was wird das eingetragen?? Normale C-Sache, AR-Sache?? Andere Vorschläge...
    b) Welche Kosten entstehen?? Nach'm Zöller, zu § 797a ZPO, für die Erteilung wohl gar keine Kosten..
    c) Weiß jemand, wer in Rheinland-Pfalz zuständig ist, Rpfl und Geschäftsstelle?

    Vielen Dank schon mal...

  • In Rheinland-Pfalz ist der Rechtspfleger zuständig (§ 1 Nr. 1 des Landes-Rechtspflegergesetzes http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/10wi/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RpflAufgÜGRPrahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=4&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint)

    Hier in NRW ist der Rechtspfleger nur zuständig, wenn es sich um eine qualifizierte Klausel handelt (Fälle des § 726 oder § 727 ZPO). Für die einfache Klausel ist der UdG zuständig (Serviceeinheit). ...

    ... und in Nordrhein-Westfalen ebenfalls, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder qualifizierte Klausel handelt (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…1&sg=#det251908).

    Anträge sind zu Sammelakten zu nehmen (§ 26 Satz 2 der Aktenordnung - hier Fassung NRW http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/akto_p…par_id=47&typ=1 -), die ihr Aktenzeichen nach Vorschrift der Behördenleitung erhalten (§ 4 Nr. 2 Satz 4 der Aktenordnung http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/akto_p…par_id=27&typ=1).

    Von Kosten habe ich keine Ahnung.

  • Super, zwei Antworten zu 3 Fragen in der kurzen Zeit :daumenrau Danke.

    Aber der Link zum Landes Rpfl-Gesetz hat nicht funktioniert...hab jetzt das LRpflG selbst gesucht und gefunden.

    Weiß zufällig noch jemand was zu den Kosten? Ich würde aufgrund des Zöllers und des Umstands, dass diese Dinge zu den Sammelakten zu nehmen sind, vermuten, dass keine Kosten anfallen.

  • Ich hänge mich mal an das Thema ran.

    Wir haben einen Vergleich zwischen Azubi und Arbeitgeber, der vor dem Schlichtungsausschuss der IHK geschlossen wurde.
    Das Ausbildungsverhältnis wird aufgehoben und der Azubi bekommt für den Verlust des Ausbildungsplatzes Geld. Diese Niederschrift liegt im Original mit allen Unterschriften vor. Ich habe jetzt auch einen Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach der Vergleich gem. § 109 ArbGG für vollstreckbar erklärt wird. Dieser Beschluss wird noch der Gegenseite vom Arbeitsgericht zugestellt.

    Muss jetzt auf den Vergleich vom Arbeitsgericht noch eine Vollstreckungsklausel "draufgesetzt" werden, oder wird der Beschluss mit dem Vergleich verbunden? Wie ist jetzt die praktische Umsetzung, dass ich aus dem Vergleich die ZV betreiben kann? Weder ein RPflg'er des ArbG noch der ZV-Abteilung konnte mir hier sicher eine Auskunft geben.

    Schon mal Danke für die eine oder andere Antwort.

    LG Enzian


  • Muss jetzt auf den Vergleich vom Arbeitsgericht noch eine Vollstreckungsklausel "draufgesetzt" werden, oder wird der Beschluss mit dem Vergleich verbunden? Wie ist jetzt die praktische Umsetzung, dass ich aus dem Vergleich die ZV betreiben kann? Weder ein RPflg'er des ArbG noch der ZV-Abteilung konnte mir hier sicher eine Auskunft geben.

    Das lese ich ja jetzt erst. :cool:

    Wenn das die Sache aus unserer Kammer 31 ist, hatten wir telefoniert.
    Möglicherweise ging das etwas drunter und drüber, aber genau das Procedere, was in Deinem letzten Beitrag steht, hatten wir doch so erörtert ...:gruebel:

    Jedenfalls habe ich die Geschäftsstelle nach unserem Telefonat in genau diesem Sinne instruiert. ;)

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