850f ZPO wegen Umzugskosten

  • Der Schuldner beantragt die Erhöhung seines pfandfreien Betrages für einen Monat (Arbeitgeber zahlt Einmalbetrag), da er aufgrund eines Umzuges eine Mietkaution erbringen muss. Die Kaution für die alte Wohnung gibt es nicht zurück. Als Grund für den Umzug gibt der Schuldner an, dass er sich die alte Wohnung aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit der Partnerin nicht mehr leisten kann. Kann man das als einen Fall des § 850f ZPO ansehen?

  • Also m.E. ist das wenn überhaupt ein 850i wenn es sich um eine Einmalzahlung des Arbietgebers handelt.
    Was sagt denn der Verwalter/Treuhänder dazu?

  • Wie hoch ist denn der Einmalbetrag und handelt es sich dabei um eine Abfindung?

    Also jetzt arbeitslos? Dann würde sich doch vielleicht eher ein Antrag nach § 850i ZPO zur Unpfändbarkeit für eine gewisse Zeit nach dem Ende der Beschäftigung anbieten (Ausgleich für 6 Monate oder sogar 1 Jahr).

  • Die Kaution ist wegen Mietrückständen verbraucht. Es wird Urlaub ausbezahlt, was unter § 850c ZPO fällt (der Begriff "Einmalbetrag" war ungünstig, wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass neben dem Arbeitseinkommen noch einmalig zusätzlich etwas gezahlt wird). Nach § 7 BUrlG ist Auszahlung nur möglich ist, wenn Arbeitsverhältnis endet. Schuldner teilte aber mit, dort auch weiter zu arbeiten.

  • Wie viel ist das denn netto? Ergibt sich davon überhaupt ein pfändbarer Betrag? Wie viele u.P. sind zu berücksichtigen?

  • Die Kaution ist wegen Mietrückständen verbraucht.


    Wenn es sich um alte (vor Inso) Mietrückstände handelt, ok, aber wenn es im laufende Verfahren angesammelte sind, hätte ich als TH/IV ein Problem damit, dem Schuldner hier entgegen zu kommen.

  • Kann man da denn nicht auch an den 100 er InsO denken?

    Würde mich interessieren, wie ihr das Ganze seht. Das Problem ist hier an der Tagesordnung. Es ist relativ einfach, die Kautionen aus der Masse frei zu
    bekommen, was ich allerdings nicht immer verstehe... :gruebel:

  • Das Problem ist hier an der Tagesordnung. Es ist relativ einfach, die Kautionen aus der Masse frei zu
    bekommen, was ich allerdings nicht immer verstehe... :gruebel:



    Aus dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, wer, wann, warum die Kaution aus der Masse "frei bekommt". Und was heißt eigentlich "frei bekommen" :gruebel:?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Es ist relativ einfach, die Kautionen aus der Masse frei zu bekommen, was ich allerdings nicht immer verstehe... :gruebel:



    Dazu hätte ich gerne eine Zeichnung. Läßt man mal den Fall, dass man auf Dummenfang geht, heraus, sehe ich da durchaus Probleme.

    Der Schuldner könnte zwar wegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO die RSB versagt bekommen, wenn man sich der Meinung anschließt, dass wegen des mangelnden Nachkommens aus der Zahlung der Miete eine Verschwendung von Vermögen zu bejahen ist, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden. Dies hilft aber zur Generierung von Masse nur beschränkt weiter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Versagung dürfte kaum durchgehen, die Fälle, dass der Schuldner die Kautionen einfach "abwohnt", sind ebenso an der Tagesordnung. Kann man denn da von Verschwendung reden? Wenn du da mal ne Entscheidung parat hast, gib sie bitte durch!

    Eine Rechtsgrundlage für die Freigabe wird oft nicht erwähnt. Man ist vielmehr der Ansicht, der Schuldner habe ein Recht auf eine Mietwohnung, so dass zumindest ein Teil der Kaution aus der Masse frei wird - notfalls durch Gerichtsbeschluss

  • Das Problem ist hier an der Tagesordnung. Es ist relativ einfach, die Kautionen aus der Masse frei zu
    bekommen, was ich allerdings nicht immer verstehe... :gruebel:



    Und was heißt eigentlich "frei bekommen" :gruebel:?

    Dass der Betrag vom Insolvenzbeschlag ausgenommen wird. Diskutiert werden hier die §§100 InsO , 850 f ZPO sowie gerneralklausulierend § 765 ZPO. Aber wie gesagt, in den Beschlüssen finden sich zumeist keine Normen.

  • äh, sorry, aber vielleicht herrscht bei mir grad ne kognitive dissonanz vor !
    1. Der Schuldner bezieht Einkommen und verfügt in den Grenzen von § 850c ZPO über den entsprechenden Pfandfreibetrag. Dann zahlt er seine Miete nicht (und wohnt darüber seine Kaution ab) und hat nun ein prob, die Kaution für die neue Wohnung aufzubringen.
    2. dem könnte nur aufgeholfen werden, wenn der Schuldner bisher unterhalb des notwendigen Bedarfs gelebt hat (im Hinblick auf eine zu hohe Miete)
    3. wenn der Arbeitgeber ihm jetzt ein Darlehen für die Kaution zur Verfügung stellen will, warum wird das rechtlich so blöd eingestielt ? (einfache Lösung: der Arbeitgeber stellt die Kaution unmittelbar und da hat die Masse keinerlei Anspruch drauf; das Innenverhältnis zwischen AG und AN ist eine ganz andere Sache)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • In dem Fall vom Lil ging es doch um was ganz anderes.

    Schuldner will sich seinen Urlaub ausbezahlen lassen und das Arbeitsverhältnis besteht noch fort.

    Früher wurde die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs wie der Urlaubsanspruch höchstpersönlich und damit nicht pfändbar ist. Dann hat das BAG entschieden, dass die Vergütung für nicht genommenen Urlaub pfändbar und so zu behandeln ist, als würde das Arbeitsverhältnis über die tatsächliche Beendigung noch für die Dauer des nicht genommenen Urlaubs fortbestehen. Das haben wir hier aber nicht. Also ist das Urteil des BAG nicht anzuwenden.

    Den Auszahlungsanpruch für den Urlaub auf das normale Einkommen rechnen und davon den pfändbaren Betrag zu ermitteln würde ich für nicht richtig ansehen. Man könnte zu der früheren Auffassung in diesem Fall zurückkehren und sagen, dass die Vergütung für nicht genommenen Urlaub als höchstpersönlicher Anspruch nicht pfändbar ist.

    Eine andere Möglichkeit: Würde der AN seinen Urlaub in Anspruch nehmen und mit dem Arbeitgeber vereinbaren in dieser Zeit zu arbeiten oder in einem anderen Betrieb arbeiten gehen, dann wäre das Mehrarbeit und als solche vorab zur Hälfte unpfändbar. Letzteres setzt natürlich die Zusammenrechnung voraus.

    Da Lil seit dem nichts mehr geschrieben hat, ist der Fall vermutlich schon längst geklärt.

  • mist, hab die ergänzenden Ausführungen zum ursprünglich an sich klar erscheinenden Sachverhalt nicht gelesen....
    Den ausgebezahlten Urlaub würde ich der Mehrarbeitsvergütung zuschlagen...

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