"beschränkte Vorerbschaft"?

  • Fall:

    Ehegatten errichten ein "Berliner Testament".

    Setzen sich also gegenseitig zu Erben ein, Schlusserbin ist die einzige Tochter.
    Zusatz im Testament: Der überlebende Ehegatte darf das Wohngrundstück nur veräußern mit Zustimmung der Tochter.

    Die Witwe beantragt einen Alleinerbschein, dieser wird auch antragsgemäß erlassen.

    Nun wendet sich die Tochter an das NL-Gericht. Mutter und Tochter reden nicht mehr miteinander. Die Mutter "verkloppt" alles, damit die Tochter nichts mehr bekommt.
    Im ES steht lediglich, dass die Ehefrau Alleinerbin ist....ohne jegliche Einschränkung.
    Wie kann die Tochter sich nun schützen, dass die Mutter das Wohngrundstück nicht doch einfach verkauft ohne ihre Zustimmung?
    Der Erbschein ist in keiner Weise beschränkt.

    Kann man dies als beschränkte Vorerbschaft bezüglich des Wohngrundstückes auslegen und es im ES vermerken? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Eine Vorerbschft kann sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Aber: Es dürfte sich um die Anordnung einer Nacherbfolge handeln, wobei die Vorerbin von den Beschränkungen mit Ausnahme der des § 2113 Abs. 1 BGB befreit ist.

  • Danke dir ganz herzlich!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Naja, ich gehe davon aus, dass die Tochter seinerzeit im Erbscheinsverfahren angehört wurde und damals keine Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins vorgebracht hat.
    Bloß weil beide sich jetzt verzankt haben, kann sie jetzt nicht kommen und sagen, es sei alles ganz anders gemeint gewesen.

    Von daher tendier ich eher zu einer Auflage, § 2192 BGB (Palandt Rn. 3).
    Rechtliche Folgen/Konsequenzen für die Mutter bei Verstoß: :gruebel:

  • Es ist aber nun mal so, dass der Vater das unbedingt so wollte.
    Die Witwe kann ja sonst den Erblasserwillen damit total umgehen.
    Im Ergebnis kann das für mich nicht richtig sein.
    Sonst könnte man ja immer auf diese weise den eigentlichen Erblasserwillen aushebeln. Was macht ein Testament sonst für einen Sinn.
    Auflage habe ich mir auch schon so gedacht....

    Die Tochter könnte evtl. im Falle einer Veräußerung eine Rückabwicklung verlangen, weil sie nicht zugestimmt hat???

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Lösung des Falles könnte sich nach meiner Auffassung über das rechtliche Instrumentarium des § 2110 Abs. 2 BGB erschließen. Die Aussage, daß die Nacherbfolge nicht auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand beschränkt werden kann, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Wenn ein alleiniger Vorerbe vorhanden ist, können ihm alle Nachlaßgegenstände - bis auf einen oder mehrere - als Vorausvermächtnis zugewendet werden. Das Vorausvermächtnis ist nacherbschaftsfrei, die Nacherbfolge beschränkt sich auf den nicht vom Vorausvermächtnis betroffenen einzelnen Gegenstand.

    Sachverhalte, bei denen § 2110 Abs. 2 BGB eine Rolle spielt, sind im Forum schon einige Male diskutiert worden.

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