Es liegt ein Antrag auf Zusammenrechnung von 2 Sozialleistungen (Altersrente und gesetzliche Unfallrente) bei unterschiedlichen Drittschuldner nach § 850 e Nr. 2a vor.
Wie verfahrt ihr hinsichtlich des rechtlichen Gehörs an den Schuldner?.
Kurt meint in der 14. Auflage Rn. 1161 nach wirksamer Pfändung (wäre hier DS 1) ist dem Schuldner r.G. zu gewähren.
Im Gegensatz dazu Wuschke, 3. Auflage § 850 e Rn. 5 auch nach wirksamer Pfändung kein rechtliches Gehör.
Hier ist noch das Problem. Hinsichtlich 1. DS ist Pfändung wirksam, hinsichtlich 2. DS liegt der PfÜB-Antrag nun mit dem Zusammenrechnungsantrag vor. Aber § 834 ZPO ! – Schuldner bekommt von weiterer Pfändung Kenntnis.
rechtliches Gehör
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Also ich würde § 834 ZPO Vorrang geben und den Schuldner nicht anhören! (hab ich auch immer so gemacht)
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In dieser Konstellation würde ich auch auf eine Anhörung verzichten.
Anders würde es aussehen, wenn ein nacchträglicher Antrag auf Zusammenrechung kommt und die zusammenzurechnenden Forderungen schon beide gepfändet sind. M.E. meint Stöber diesen anderen Fall und nicht den, wenn gleichzeitig ein neuer PfÜB beantragt wird, wie hier. -
Nur damit's noch einer mehr bestätigt:
Schließe mich Tommy's Auführungen voll und ganz an.
HuBo -
Hier kann noch die Frage von Bedeutung sein, welchter DS die Einbehaltugnen vorzunehmen hat.
Wenn bei DS 1 bereits gepfändet ist und nun folgt die Pfändung mit DS 2 und Zusammenrechnung, dann entfaltet diese Pfändung keine Wirkungen für DS 1, nicht mal Auskunftspflichten, damit der DS 2 evtl. die pfändbaren Beträge ermitteln kann.
R.G nein, weil mit dem Pfändungsantrag verbunden.
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