neues Todeserklärungsverfahren?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe mal eine kleines Problem in einem Todeserklärungsverfahren.
    Der Antrag war schon so weit durch, dass der Beschluss zur Feststellung des Todeszeitpunktes erlassen werden konnte.
    Vor Erlass kam von der WAST die Mitteilung, dass der Tod zu einem Zeitpunkt bei Standesamt in Polen beurkundet sei. Die Mitteilung an den Antragsteller ging raus, mit dem Hinweis die SU sich dort erstellen zu lassen, Adressen der Ansprechpartner wurden mitgeteilt, und um Antrags-rücknahme gebeten. Diese kam auch. Dann nach Anfrage des Antragstellers über die Botschaft, kam die Negativmitteilung, dass das Standesamt die Register von 1944 nicht hat/mehr hat und die SU folglich nicht erstellt werden kann.

    Muss das Verfahren nun nochmal komplett durchgeführt werden oder habt ihr andere Ideen??:gruebel:

  • Jetzt kann nach § 1 Abs. 2 VerschG keine Todeserklärung mehr erfolgen.

    Es stellt sich die Frage, für was der Todeserklärungsbeschluss benötigt wurde. Falls z.B. in einem Erbscheinsverfahren der Wegfall eines vorverstorbenen Verwandten hätte damit belegt werden können, bestünde nun die Möglichkeit, diesen Wegfalls im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB durch die WASt-Mitteilung zu belegen.

    Wird unabdingbar (für was kann ich mir jetzt nicht vorstellen) eine Sterbeurkunde benötigt, müsste geprüft werden, ob das Standesamt I in Berlin auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine Neubeurkundung bzw. Neuanlage des Sterbeintrages auf Grundlage der WASt-Mitteilung vornimmt.

    Todeserklärung ist aber m.E. "gelaufen".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. Juli 2009 um 07:32)

  • @Mods:

    Kann der Thread in den Bereich "Sonstige Rechtsgebiete" zu den anderen Tdserkl.Sachen verschoben werden?

    Da ist er jetzt.
    Himmel
    (MOD)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Guten Morgen,

    der Beschluss wird zur Beantragung eines Erbscheines nach der nachverstorbenen Ehefrau des Verschollene durch die gemeinsame Tochter benötigt.
    Hat die Mitteilung der WAST soviel Beweisfunktion, dass der Nachweis i.S.v. § 2356 I 2 als erbracht angesehen werden kann? :gruebel:

  • Hat die Mitteilung der WAST soviel Beweisfunktion, dass der Nachweis i.S.v. § 2356 I 2 als erbracht angesehen werden kann? :gruebel:



    Ja natürlich!!! Immerhin hätte und hat diese Mitteilung der DeutschenDienststelle ja auch gereicht, den Tod beim Standesamt beurkunden zu lassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hat die Mitteilung der WAST soviel Beweisfunktion, dass der Nachweis i.S.v. § 2356 I 2 als erbracht angesehen werden kann? :gruebel:



    Ja natürlich!!! Immerhin hätte und hat diese Mitteilung der DeutschenDienststelle ja auch gereicht, den Tod beim Standesamt beurkunden zu lassen.



    Ja okay, ich hatte bislang keine Mitteilungen von den Stellen. Nobody is perfect:oops: Danke für die prompte Hilfe

  • [FONT=Arial (W1)]Das Verfahren ist möglicherweise doch noch nicht gelaufen: [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Ein Mensch gilt solange als lebend bis er im Sterbebuch eingetragen ist. Die Eintragung im Sterbebuch ist aber nur zulässig, wenn die Anzeige mündlich von der Person erfolgt, die beim Tode zugegen war oder von dem Tod aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Dies ist im Grunde nur möglich, wenn der Anzeigende die Leiche gesehen und identifiziert hat.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Dass eine Eintragung im Sterbebuch vorliegt, ist bisher noch nicht vorgetragen, lediglich, dass in Polen eine Eintragung erfolgt sein soll.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das Verfahren begann als Verfahren auf Todeserklärung, nun dann ist jetzt nach § 45 Abs. 2 VerschG fortzufahren.[/FONT]

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