Sture Erbin - ein Fall des § 82a GBO??

  • Ich antworte ein wenig bösartig!

    Meine entsprechender Festsetzung von Zwangsgeldern ist dein Gehalt gesichert (der Staat ist eh pleite und kann das Geld gut gebrauchen).

    Steuerliche Auswirkungen kann die Verweigerung der Grundbuchberichtigung nicht haben, da unabhängig von der Eintragung diese widerspenstige Dame Eigentümerin ist und nach steuerlichen Grundsätzen auch versteuert wird.

    Die Anwendbarkeit des § 82 a GBO halte ich für problematisch, da dass Berichtigungszwangsverfahren durchführbar ist und (zumindest auf Dauer) auch Aussicht auf Erfolg bietet.

    Zu prüfen wäre im Übrigen anhand der Kommentierung, wie die Definition "Aussicht auf Erfolg" zu bewerten ist.

  • Ob die Vorschrift des § 82 a GBO auf die hier besprochenen Fälle anwendbar ist, ist eine Frage der Auslegung. Was die Grundbuchkommentare hierzu für eine Auffassung vertreten, halte ich eher für zweitrangig. Entscheidend scheint mir vielmehr zu sein, dass das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren im Interesse des Rechtsverkehrs die (alsbaldige) Durchführung der Berichtigung zum Ziel hat. Dieser Normzweck ist auch zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob das eingeschlagene Verfahren zur Herbeiführung des (an sich) erforderlichen Antrags hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unter dieser Prämisse ist es nicht von der Hand zu weisen, anzunehmen, dass das Verfahren auch dann keine Aussicht auf Erfolg bietet, wenn sich ein Beteiligter stur stellt und sich durch die Bezahlung von Zwangsgeldern seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Antragstellung im Ergebnis zu entziehen versucht.

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