Anrechnung BerH-GG Nr. 2503 bei mehreren gerichtlichen Verfahren

  • Es wurde dem Vater Beratungshilfe bewilligt für die Abwehr von Kindesunterhaltsansprüchen der Kinder A und B, vertreten durch die gleiche Mutter M.

    An RA X, den Anwalt des Vaters, wurde eine Geschäftsgebühr gem. VV RVG Nr. 2503 in Höhe von 70,00 € nebst Auslagen, insgesamt ein Betrag in Höhe von 99,96 € ausbezahlt.

    Die Kinder A und B, gesetzlich vertreten durch Mutter, reichen jeweils (in 2 getrennten Verfahren) Klage gegen den Vater ein. Dem Vater wurde in beiden Verfahren jeweils PKH (ohne Raten) bewilligt. Beide Verfahren endeten durch Vergleich.

    Im Rahmen der Festsetzung der PKH-Vergütung ist die Geschäftsgebühr gem. VV RVG Nr. 2503 nach Abs. 2 auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen.

    Soweit so gut ...

    Erfolgt jetzt in beiden Verfahren eine volle Anrechnung in Höhe von 35,00 €, oder (so argumentiert der beigeordnete RA) in beiden Verfahren nur in Höhe von 17,50 €, weil insgesamt eine Anrechnung mit mehr als 35,00 € nicht erfolgen darf?

    Für Eure Hilfe bereits jetzt vielen Dank im Voraus!

  • Erfolgt jetzt in beiden Verfahren eine volle Anrechnung in Höhe von 35,00 €, oder (so argumentiert der beigeordnete RA) in beiden Verfahren nur in Höhe von 17,50 €, weil insgesamt eine Anrechnung mit mehr als 35,00 € nicht erfolgen darf?


    2503 II: auf ein sich anschließendes Verfahren ist die Gebühr zu Hälfte anzurechnen. - Dann kann die zweimalige Anrechnung ja nicht richtig sein, gell?
    Ob man nun in jedem Verfahren 17,50 anrechnet oder in nur in einem 35,00 (im anderen dann der hinweis : ist bereits bei xxx angerechnet worden), ist wohl Geschmacksfrage.

  • Nach dem Wortlaut der Nr. 2503 VV RVG und dem Kommentar von Gerold/Schmidt zu 2500-2508, speziell Randnummer 36, würde ich meinen, dass die Gebührenanrechnung in beiden Verfahren zu erfolgen hat. Da es um die Hälfte geht, ist meiner Ansicht in jedem Verfahren ein Betrag von 35,00 € anzurechnen.

  • Da es um die Hälfte geht, ist meiner Ansicht in jedem Verfahren ein Betrag von 35,00 € anzurechnen.


    womit Du doch aber nicht die Hälfte, sondern die gesamte Gebühr angerechnet hättest!

  • Nach dem Wortlaut der Nr. 2503 VV RVG und dem Kommentar von Gerold/Schmidt zu 2500-2508, speziell Randnummer 36, würde ich meinen, dass die Gebührenanrechnung in beiden Verfahren zu erfolgen hat. Da es um die Hälfte geht, ist meiner Ansicht in jedem Verfahren ein Betrag von 35,00 € anzurechnen.



    Nach dem Wortlaut kann man sicherlich so argumentieren. Aber m.E. widerspricht es dem Sinn, denn die Hälfte (also unglaubliche 35 €) sollen erhalten bleiben.

  • @ S.H., da stimme ich Dir zu. Vom Regelungsgehalt her ist sicher nicht gewollt, dass eine volle Anrechnung erfolgen soll, was aber geschähe, wenn man sich ausschließlich am Wortlaut orientiert.
    Außerdem kann es nicht sein, dass der betreffende Anwalt schlechter gestellt wird als einer, der nur von einem Gegner in ein streitiges Verfahren gezwungen wird.
    Wenn gutes Einvernehmen mit dem betreffenden Anwalt besteht, könnte man die Sache in die nächste Instanz "heben" und so eine höhergerichtliche Entscheidung herbeiführen?

  • ...., was aber geschähe, wenn man sich ausschließlich am Wortlaut orientiert.


    Man könnte auch lesen:
    (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. ...

    ;)

  • mal ganz davon abgesehen, dass sich wieder mal zeigt, dass die BerH -Rechnung 2 Kinder= 1 Angelegenheiten falsch ist:

    Die Kinder A und B, gesetzlich vertreten durch Mutter, reichen jeweils (in 2 getrennten Verfahren) Klage gegen den Vater ein. Dem Vater wurde in beiden Verfahren jeweils PKH (ohne Raten) bewilligt. Beide Verfahren endeten durch Vergleich.


    im Prozessrecht kommt niemand auf diese Idee.

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