nachträgliche Gesamtgrundschuld

  • Letztes Jahr wurde hier eine Grundschuldbewilligungsurkunde bezüglich der Blätter A und B eingereicht. Eintragungsantrag wurde nur für Blatt A gestellt, was laut Schöner/Stöber auch zulässig ist. Ein Mithaftvermerk für Blatt B wurde nicht eingetragen.
    Nun habe ich den Antrag für Blatt B vorliegen, in dem die Eintragung der Grundschuld beabsichtigt wird.
    Kann ich jetzt einfach bei Blatt A vermerken, dass Blatt B mithaftet? Ich werde da aus dem Kommentar nicht so ganz schlau und wäre für Eure Hilfe dankbar.

  • In Blatt B eintragen; Eintragungsdatum: Heute.

    In Blatt A wegen der nun bestehenden Mithaft dieselbe vermerken. Vorher ging das schlecht, denn vorher bestand die Mithaft ja noch nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Eintragung einer Gesamtgrundschuld bewilligt ist, kann nach meiner Ansicht an einem der Grundstücke oder Blätter nur eingetragen werden, wenn in der Urkunde Teilvollzug gestattet ist.

    Sehe ich genauso. Die Gesamtgrundschuld entsteht ja auch erst, wenn die Eintragung am letzten Blatt erfolgt ist, es sei denn, aus der Bewilligung ergibt sich etwas anderes.

  • Wenn die Eintragung einer Gesamtgrundschuld bewilligt ist, kann nach meiner Ansicht an einem der Grundstücke oder Blätter nur eingetragen werden, wenn in der Urkunde Teilvollzug gestattet ist.



    :gruebel:
    Das hatte ich vorausgesetzt.
    In 99 % der Fälle ist dieser Passus bei uns in den Grundschuldbestellungsurkunden drin...

    Sollte das nicht so sein, hast du natürlich recht und die Grundschuld hätte nur an allen Mithaftstellen gleichzeitig eingetragen werden dürfen...

  • Nochmal eine Frage zum Teilvollzug:

    Die Grundschuldbestellung lautet auf den kompletten Grundbesitz Blatt 1000, in dem zwei Grundstücke gebucht sind.
    Der Eintragungsantrag wird nur für eines der Grundstücke gestellt. In der Urkunde ist kein Teilvollzug vorgesehen.

    Nach entsprechender Mitteilung an den Notar legt dieser mir nun eine Eigenurkunde vor, in der erklärt, dass nur das eine Grundstück belastet werden soll. Er nimmt Bezug auf die ihm in der Grundschuldbestellungsurkude erteilte Vollmacht.

    An der Urkunde war jedoch die Gläubigerin natürlich nicht beteiligt. Der Eintragungsantrag wurde auch im Namen der Gläubigerin gestellt.

    Reichen mir diese Erklärungen nun zur Erledigung des Teilvollzugs oder brauche ich eine Erklärung der Gläubigerin in Form des § 29 GBO?

  • Es reicht die Ausübung der entsprechenden Vollmacht durch den Notar.

    (Aber, sofern es sich um eine Grundschuldbestellung durch den Käufer aufgrund Belastungsvollmacht handelt, muss der Eigentümer dem Käufer das Recht zu Erteilung von Untervollmachten gegeben haben, so etwas hat früher ab und an mal gefehlt.)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Untervollmacht ist kein Problem, die wurde zugelassen.
    Es geht mir nur darum, ob nicht auch die Bank, die ja den Teilvollzug nicht zugelassen hat, nun zu beteiligen ist, da ja nun ein Teilvollzug erfolgen soll und der Antrag auch in ihrem Namen gestellt wurde.

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