Kosten Erbrecht des Fiskus

  • Wann kann die Gebühr nach § 110 KostO, für die Feststellung des Erbrechts des Fiskus, eigentlich erhoben werden? Kostenschuldner ist ja der Fiskus. Der hat jedoch Kostenbefreiung nach § 2 Nr. 2 Kosto. Also ist dieser Gebührentatbestand doch total nutzlos....oder!? :gruebel:

    Hab in einem Verfahren ca. 13.000 €. Die Aufforderung ist erfolgt. Die Nachlasspflegerin möchte gerne, dass ich mit der Feststellung noch abwarte, da ihr noch eine Mitteilung eines Standesamtes fehlt. Jetzt würde ich gerne noch schnell vorher die Kosten für die Nachlasspflegschaft, für die Veröffentlichungskosten und die Feststellung aus dem Nachlass, von der Nachlasspflegerin, ausgezahlt bekommen. :teufel: Oder geht auch das nicht?

  • Dieselbe Frage habe ich mir auch schon gestellt. Wozu gibt es dann diesen Paragraphen? In einer Sache habe ich die 3 Kostentatbestände erhoben, die Nachlasspflegerin hat gezahlt. Warten wir mal ab, was der Fiskus dazu sagt. ;)

  • Ich bin über das Problem auch schon gestolpert und habe mich genau wie ihr euch gefragt, was die Regelung in § 110 KostO für einen Sinn macht, wenn der Fiskus ohnehin nach § 11 KostO (nicht § 2 KostO) von der Zahlung der Kosten befreit ist. Ich habe lediglich die Gebühr für die Nachlasspflegschaft von der Nachlasspflegerin erhoben.

  • Eine Kollegin hier fordert die Gebühr immer vom Finanzamt an - wird auch anstandslos gezahlt.

    Sie hätte mal irgendwo gelesen dass die Gebührenfreiheit in diesem Fall gerade nicht greift...

    Obwohl das Geld ja nur von einem Töpfchen ins andere wandert...

  • Der Fiskus ist als Erbe nicht kostenbefreit. Ihm steht nur die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gegen die Kostenrechnung zu. Begründet liegt dies darin, dass der Fiskus hier eine Vermögensmasse "geerbt" hat und diese Vermögensmasse für die Gerichtskosten haftet. Sinn und Zweck der Kostenbefreiungsvorschriften ist eine unnötigen Verwaltungsaufwand verursachende Verschiebung von Gelder. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da sich der Anspruch der Staatskasse gegen den Nachlass richtet. Deutlich wird dies, wenn man davon ausgeht, dass sich beim Fiskus später noch Gläubiger des Nachlasses melden und der Fiskus sein geerbtes Geld an diese herausgeben muss. Stellt man nun die Kosten nicht in Rechnung so kann der Fiskus (als Erbe) diese dem Gläubiger auch nicht entgegenhalten.

  • Im Korintenberg steht jedoch, dass § 11 KostO auch hier eingreift. Habe auch schon versucht die Kosten vom Fiskus zu erheben. Diese haben sich dann aber, unter Hinweis auf die Kostenbefreiung, geweigert den Betrag zu zahlen.

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