genossenschaftsanteil

  • nach § 65 GenG wird die Mitgliedschaft gekündigt. Die fällt nicht unter § 1812 BGB.
    Selbst wenn man den § 1812 BGB für anwendbar hält (der Kündigung der Mitgliedschaft immanente Verfügung über eine Forderung in Form von deren Lockermachung) dürfte eine Genehmigungspflicht nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausscheiden, da der Betrag der Genossenschaftsanteile selten oberhalb von 3.000,00 € angesiedelt ist.

  • Ich hänge mich hier mal an:
    Ich benötige Hilfe bei der Frage, ob ich im folgenden Fall noch eine Nachgenehmigung nach §§ 1812, 1813 BGB erteilen muss/kann/sollte.

    Aus einer Rechnungslegung sehe ich, dass auf das Girokonto des Betreuten Genossenschaftsanteile ausgezahlt wurden (die es laut Vermögensverzeichnis nicht einmal gab :)).
    Bei den der Abrechnung beigefügten Unterlagen befindet sich ein Kündigungsschreiben des Betreuten vom Juni 2015.

    1. Problem: Bezüglich der Vermögenssorge bestand schon damals ein Einwilligungsvorbehalt. Konnte der Betreute daher die Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Betreuers wirksam kündigen oder ist die reine Kündigung selbst nicht vermögensrechtlicher Art und daher wirksam?

    Die Genossenschaft hat die Kündigung der Mitgliedschaft im Juli 2015 bestätigt, allerdings gegenüber einer da schon seit mehreren Monaten nicht mehr im Amt befindlichen Betreuerin:(.
    In diesem Schreiben wird auch die Auszahlung des Guthabens für Juni 2017, wie vom Betreuten beantragt, auf dessen "Taschengeldkonto" angekündigt.

    Tatsächlich ist die Auszahlung auf ein anders, nämlich das vom (jetzigen) Betreuer verwaltete Girokonto erfolgt. Ich vermute daher, dass wohl doch irgendwie noch ein Betreuer (es gibt hier leider mehrere Wechsel) an der ganzen Sache mitgewirkt haben muss (genaueres habe ich dazu allerdings noch nicht "erforscht").

    Würdet ihr nach der bereits erfolgten Auszahlung noch irgend etwas veranlassen?

  • Ebenso.

    Still ruht der See...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!