Zwangsversteigerung trotz anfechtbarer Grundschuld

  • Zitat von Gegs

    Heute habe ich eine Aufforderung eines Gläubigers bekommen, ich möge doch bitte eine formvollendete Abschrift der Bestallungsurkunde übersenden :mad:. Aber sonst ist dem noch wohl. (Zumal diese dazu dienen soll, die Zwangsversteigerung aus einer anfechtbar eingetragenen Grundschuld (vgl. §§ 129 ff. InsO) zu betreiben)



    Ich komme nochmals auf das Thema zurück, denn es schein nun akut zu werden.

    Der Gläubiger scheint nun ernst zu machen und will das Grundstück versteigern lassen. Das ist aus unserer Sicht keine gute Idee, denn wir glauben, dass er sich das Grundstück damit "billig unter den Nagel reißen will".

    Welche Möglichkeiten gibt es, die Anordnung der Zwangsversteigerung zu verhindern? Wir haben an eine einstweilige Verfügung gedacht, mit welcher wir ihm untersagen lassen wollen, einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu stellen. Gleichzeitig werden wir ihn auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verklagen.

    Sollte die Zwangsversteigerung durchgeführt werden, haben wir dann im Rahmen der Erlösverteilung die Möglichkeit, den Gläubiger aufgrund der Tatsache, dass die Bewilligung der Grundschuld gemäß § 129 ff. InsO anfechtbar ist, von der Verteilung ausschließen zu lassen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Klage schnell einreichen und dazu einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO stellen. Was anderes geht m.E. nicht. Sollte tatsächlich schon das ZV-Verfahren eingeleitet sein, müsstest Du über § 769 Abs. 2 ZPO nachdenken. Da es aber materiell-rechtliche Einwendungen sind,scheint mir das erstere erfolgversprechender.....

  • Habe gerade mal bei einem "ZV-Freund" angerufen-also für 30 d 4 genügen lose Absichtserklärungen nicht, da muss eine hinreichende Glaubhaftmachung her....wenn ich das, was Du sagtest,richtig interpretiere,muss ich wohl gerichtsdiener zustimmen....

  • Kannst Du was gegen die Forderung einwenden? Dann § 767 ZPO iVm 769 II. Mehr fällt mir dazu nicht ein.

    Im Übrigen: Soll er es doch ersteigern. Egal zu welchem Preis. Er gilt zu 7/10 seiner Forderung befriedigt. § 114 a ZVG.

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  • Dann scheidet § 30 d ZVG schon mal aus.

    Einwendungen gegen die Forderung bestehen nicht, nur gegen die "Wirksamkeit" der Grundpfandrechte. Wobei § 143 InsO nicht dazu führt, dass die Grundpfandrechte unwirksam bestellt sind. Solange ich keine Anfechtung betreibe, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nur so am Rande noch. Wenn § 30d ZVG für Dich zutreffen würde, dann bitte noch § 30e ZVG beachten!!!

    Hast Du in Deinem Verfahren Angst, dass Dir die Zeit davonläuft?



    Ehrlich gesagt: Ja.

    Die Aufforderung, binnen einer Woche eine beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde zu übersenden, scheint mir recht eindeutig zu sein. Wir schreiben uns wegen der Anfechtung schon lange ausgesprochen "nette" Briefe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 30 d bringt doch hier nicht weiter - zudem habe ich noch keinen Fall gesehen, in dem auch die Auflagen gem. § 30 e vom InsO-Verwalter erfüllt werden können.

    Da hier noch keine Anordnung des Verfahrens erfolgt ist, kann man § 769 II ZPO auch vergessen. Allenfalls Klage mit § 769 I. So ein Versteigerungsverfahren dauert doch ... und hier sind doch anscheinend erst die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.

    Sofern das Verfahren durchgeführt wird und ein Erlös zu verteilen ist, kann auch in diesem Rahmen immer noch über eine rechtzeitige und begründete Klage eine Zuteilung an den Gläubiger verhindert werden.

  • Im übrigen müsstest du ja, wenn Du günstiger verkaufen willst,ohnehin(wenn ich dich richtig verstanden habe) erstmal die GS wieder weg kriegen...da dies nur durch Klage geht, wäre ja selbst ein sehr konkretes Angebot zumindest jetzt nicht so viel wert, da es ja sicher von lastenfreier Übernahme ausginge, die Du,zumindest gegenwärtig, ja gar nicht garantieren kannst.Und das ZV-Gericht wird bei einem 30 d Antrag definitiv nicht die erfolgsaussichten einer Klage auf Löschungsbewilligung prüfen, selbst wenn Du die Klageschrift beifügst....

  • Ehrlich gesagt: Ja.

    Die Aufforderung, binnen einer Woche eine beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde zu übersenden, scheint mir recht eindeutig zu sein. Wir schreiben uns wegen der Anfechtung schon lange ausgesprochen "nette" Briefe.



    Dann behalte mal die Ruhe, bis das Verfahren angeordnet ist, ein Gutachter bestellt ist, der Verkehrswert festgesetzt wird und der Termin bestimmt und dieser dann durchgeführt wird, vergehen bestimmt noch 8 - 12 Monate.

  • Ehrlich gesagt: Ja.

    Die Aufforderung, binnen einer Woche eine beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde zu übersenden, scheint mir recht eindeutig zu sein. Wir schreiben uns wegen der Anfechtung schon lange ausgesprochen "nette" Briefe.



    Dann behalte mal die Ruhe, bis das Verfahren angeordnet ist, ein Gutachter bestellt ist, der Verkehrswert festgesetzt wird und der Termin bestimmt und dieser dann durchgeführt wird, vergehen bestimmt noch 8 - 12 Monate.




    Danke für die tröstlichen Worte, aber ich habe ein bisschen Sch*** vor einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Da wieder raus zu kommen, ist nach meinen bisherigen Erfahrungen ziemlich schwierig.

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