148 II InsO und Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo,

    habe folgenden Fall und bin ein bißchen ratlos:

    Schuldner wohnt im Eigenheim, da Schuldner nicht freiwillig räumt, erhält der InsoVerw. vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses. InsoVerwalter veräußert das Haus. Und jetzt kommen die Käufer legen die vollstreckbare EÖ-Beschlussausfertigung vor und bitten um Umschreibung auf sie, da der Anspruch auf Herausgabe an sie abgetreten sei ( was laut kaufvertrag auch so ist). hatte so ein Fall schon mal einer von Euch ? Gibt es irgendetwas dazu oirgendwo ? Ich habe leider nix gefunden.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So, habe jetzt mal den Aufsatz "durchgepflügt". Die Urkunde enthält keine Unterwerfungsklausel. Der Insolvenzverwalter hat es hier anders "gelöst": Er hat den Anspruch gem. § 148 InsO auf Herausgabe an die Käufer notariell abgetreten und eine vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses erwirkt, die er den Käufern übergeben hat. Ich sehe irgendwie rechtlich kein Fallstrick, habe aber irgendwie Magenschmerzen, ich weiß, wie ich die bekämpfen kann.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • halte ich für gewagt ! Die Herausgabevollstreckung - oder wie hier - Räumungsvollstreckung findet zugunsten der Masse statt. Die Abtretung eines Anspruchs, der zugunsten der Masse besteht, könnte fraglich sein. Aber soweit ich drüber nachgedacht hab: Rechtsnachfolgeklausel bezüglich des Räumungsanspruchs erteilen und mal abwarten, was passiert. Für irgendwas gibt es ja die Rechtsmittel :d

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • halte ich für gewagt ! Die Herausgabevollstreckung - oder wie hier - Räumungsvollstreckung findet zugunsten der Masse statt. Die Abtretung eines Anspruchs, der zugunsten der Masse besteht, könnte fraglich sein. Aber soweit ich drüber nachgedacht hab: Rechtsnachfolgeklausel bezüglich des Räumungsanspruchs erteilen und mal abwarten, was passiert. Für irgendwas gibt es ja die Rechtsmittel :d



    So ähnlich denke ich jetzt auch. Und wenn ein Einzelgläubiger Ansprüche abtreten kann, warum nicht auch eine Art Gläubigergemeinschaft;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So ähnlich denke ich jetzt auch. Und wenn ein Einzelgläubiger Ansprüche abtreten kann, warum nicht auch eine Art Gläubigergemeinschaft;)[/quote]


    Na Mosser, wir wissen beide, dass das schon was anderes ist :D .
    Klar sollten die Rechte des Insolvenzverwalters nicht hinter denen des Singularvollstreckungsgläubigers zurückbleiben (siehe BGH zur Frage der Verwertung von Genossenschaftsanteilen bei Wohnungsgenossenschaften). Aber hier ist die Richtung ja eine umgekehrte.....
    Dennoch, bleib bei Deinem Ansatz, nach nochmaligem Nachdenken... ich würd es genauso machen und es drauf ankommen lassen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (20. Juli 2009 um 00:40) aus folgendem Grund: tippfehler

  • Nur allgemein zu § 148 InsO Abs. 2 Satz 1 InsO:

    Sieht hier die Klausel anders aus, als die aus § 725 ZPO ?

    Hier sollen Unterlagen herausgegeben werden, müssen die in der Klausel bezeichnet werden oder kann der Verwalter den Umfang in seinem GV-Auftrag selbst vorgeben ?

    Zuständigkeit doch der UdG ?

    Danke schön.

    wir machen die gleiche wie in § 725 ZPO

    Ich meine, die Unterlagen müssen nicht bezeichnet werden.

    Zuständig UdG

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!