Kosten einer Anwaltsstunde

  • Hallo!

    Im Zusammenhang mit dem Problem, dass mit den Betragsrahmengebühren in sozialgerichtlichen Verfahren wohl nicht oder kaum kostdendeckend gearbeitet werden kann wird mir von Rechtsanwälten immer wieder vorgehalten, dass eine "Rechtsanwaltsstunde" ca. 150,00 € bis 200,00 € kostet.

    Wie errechnen sich solche Werte? Hängt dass nicht von viel zu vielen Faktoren ab (Kanzleigröße, Versicherungen, Büromiete uvvvm.) um so pauschal gesagt zu werden? Oder gibt es da Studien zu?

    Das würde mir wirklich mal interessieren...

  • Eigentlich unbezahlbar. :D :cool:

    Letztlich kann man das so allgemein natürlich nicht sagen, weil das, wie erwähnt, von verschiedenen Punkten beeinflußt wird.

    Ich denke, das kann unterm Strich schon hinkommen, wahrscheinlich beruht die Aussage 150 - 200 Euro auf den Werten, die in der dortigen Region als Stundenhonorar üblich sind, und da wird dann ja irgendeine Kalkulation hinterstecken.

  • Beispielhaft darf ich auf die aktuellste Umfrage in der Anwaltschaft durch das Soldan-Institut hinweisen, welche im "Vergütungsbarometer 2008" zu verschiedensten Ergebnissen kam. Wenn Interesse besteht, sich damit einmal näher auseinanderzusetzen, hier als Beispiel für den Großraum München:

    http://www.rak-muenchen.de/fileadmin/down…gsbarometer.pdf

    Die jeweiligen Kammern bieten (wohl für das jeweilige Einzugsgebiet) dieses an.

    Allgemein kam man wohl zu einem Stundensatz von 182 € im Durchschnitt. Die einzelnen Faktoren, der zu diversen Abweichungen führt, sind dort aber im einzelnen dargelegt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hab auch zwei Anwälte, die mir bei den Rahmengebühren in Strafsachen immer wieder so was vorrechnen.
    Der eine sagt immer ihm bleiben nur 10 - 15% übrig von den Gebühren und der andere rechnet immer vor, was eine Anwaltsstunde kosten muß. Da nimmt er auch auf irgendwelche Untersuchungen der Anwaltskammer Bezug, weiß aber momentan nicht mehr einen konkreten Akt, damit ich nachschaun könnte.

    Ich ignoriere solche Jammereien immer und geh gar nicht darauf ein weil sie mit dem Festsetzungsverfahren nix zu tun haben.
    Wenn der Gesetzgeber will, dass die Anwälte nicht verhungern, dann wird er die Rahmen schon erhöhen. Da es zu viele Anwälte gibt, werden die Kuchenstücke halt immer kleiner.
    Aber Du hast natürlich Recht, dass es von der jeweiligen Kanzlei abhängt. Angestellte, Miete, usw. Daraus kann man halt dann Durchschnittswerte errechnen.

  • In der NZS 06/09 ist auch ein Aufsatz mit dem Thema "Fachanwalt für Sozialrecht: Organ der Rechtspflege oder Wohltäter ?", der sich mit den Gebühren im Sozialrecht befasst.

  • @ RAtlos: Danke, den muss ich unbedingt mal lesen. Hab mir eben schonmal eine kurze Zusammenfassung angesehen. Sie Schlussfolgerung wundert mich nicht. Ich hoffe, ich komme bald mal an die Zeitschrift.

  • Ich ignoriere solche Jammereien immer und geh gar nicht darauf ein weil sie mit dem Festsetzungsverfahren nix zu tun haben.
    Wenn der Gesetzgeber will, dass die Anwälte nicht verhungern, dann wird er die Rahmen schon erhöhen.


    :wechlach::wechlach:

    Das kann nur jemand sagen, der am Monatsanfang schon weiß, wieviel er am Monatsende von seinem Arbeitgeber / Dienstherrn oder von wem auch immer auf sein Konto überwiesen bekommt.

  • Warum? :gruebel:

    Etwas Wahres ist doch dran. Auf die Rahmengebühren oder auch sonstige Gebühren des RA hat die wirtschaftliche Lage der Kanzlei keinen Einfluss. Auch wenn es vielen Kanzleien sicher gut täte, würden mehr Einnahmen zufließen.

    Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch unbenommen, bei sich nach Streitwerten richtenden Gebühren die entsprechenden Gebührenhöhen zu steigern bzw. die Mindestgebühren und Höchstgebühren bei Rahmengebühren.

  • Die Antwort habe ich förmlich erwartet... :D

  • Die Antwort habe ich förmlich erwartet... :D


    Ich auch. War doch aber klar.... :D

    Ich finde nur, daß es von wenig Realitätssinn zeugt (und im übrigen auch wenig überzeugend ist, wenn man mit dieser "Argumentation" Gebühren kürzen will), wenn man meint, der Gesetzgeber würde sich schon rühren, wenn er nicht will, daß Anwälte* verhungern.

    *ersetze Anwälte durch irgendeine andere Berufsgruppe

    Zum Glück betrifft das meine Chefs nicht. Der eine hat sich jetzt den dritten Porsche in diesem Jahr zugelegt, der andere ist auf dem Weg, um in seinen zwei Toskanahäusern nach dem Rechten zu sehen, der dritte nimmt sowieso nur die 350,-Euro-Stundenlohn-Mandate an. :roll:

  • Wenn ich dann in anderen Foren sehe, wie viele Kanzleien bereits mit dem IV auf du und du sind, muss ich sagen: Das ich so etwas noch lesen darf - es geht tatsächlich einigen RAen noch gut. :daumenrau Sei es ihnen gegönnt. Hauptsache, das wirkt sich auch etwas auf das Gehalt der Mitarbeiter aus... :roll:

  • Aber nicht doch - ich habe ja auch kein Schild benutzt bei dem Hinweis auf die Gehälter-Auswirkung bei den Mitarbeitern... :D

  • Ich ignoriere solche Jammereien immer und geh gar nicht darauf ein weil sie mit dem Festsetzungsverfahren nix zu tun haben.
    Wenn der Gesetzgeber will, dass die Anwälte nicht verhungern, dann wird er die Rahmen schon erhöhen.


    :wechlach::wechlach:

    Das kann nur jemand sagen, der am Monatsanfang schon weiß, wieviel er am Monatsende von seinem Arbeitgeber / Dienstherrn oder von wem auch immer auf sein Konto überwiesen bekommt.

    Freie Berufswahl... Man muß ja nicht Anwalt werden.
    Ich hab nur gesagt, dass diese Argumente der Unterbezahlung nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren einfließen. Manche Anwälte argumentieren eben so: "Ich nage am Hungertuch, das muß bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden". Ich halt mich hingegen an § 14 RVG.

    Die meisten Berufsgruppen halten sich für unterbezahlt, insbesondere auch ein Großteil meiner Rechtspfleger/innen Kollegen. Ich find hingegen mein Lohn- Leistungsverhältnis in Ordnung.

  • Die Frage ist, ob Du das jetzt aus der Sicht Lohn oder Leistung betrachtest... :teufel:

  • Ich passe meine Leistung meiner Entlohnung an :) Den Eindruck machen mir übrigens viele arme Anwälte auch (um nochmal ein bischen zu provozieren).

  • Ich hab nur gesagt, dass diese Argumente der Unterbezahlung nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren einfließen. Ich halt mich hingegen an § 14 RVG.


    D' accord! Ohne wenn und aber.

    Mir ging es eher um die Bemerkung, daß es der Gesetzgeber schon von ganz alleine richten wird.


  • Freie Berufswahl... Man muß ja nicht Anwalt werden.



    Nee, muss man nicht. Wenn man sich seine beiden Staatsexamen denn aber doch mühsam erarbeitet hat, darf man auch den Anspruch haben, einen Stundenlohn von 150,00 € zu verdienen. Darin eingerechnet sollten die nach RVG eingenommenen Gebühren und die vereinbarten Honorare sein. Dann stimmt die Rechnung wieder. Das nennt sich dann Mischkalkulation, die am Ende ihren Ausschlag finden soll in der Gesamtvergütung des Anwalts, die sich im Schnitt (mit PKH-Mandanten, BerH-Mandaten, Normalverfahren und Honorarvereinbarungen) auf 150,00 € pro Stunde bemessen darf.

    Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Bemessung der Gebührentabellen berücksichtigt, dass der Anwalt durchaus auch mehr verdienen darf, als das, was in den Tabellen zugestanden wird.

    Auf den nunmehr beschlossenen Mindestlohn der Maler und Lackierer von 9,50 € pro Stunde wird sich ein Anwalt wohl nicht verweisen lassen müssen, sonst wäre er Maler oder Lackierer geworden.

  • Den notwendigen Stundensatz eines durchschnittlichen Anwaltes auszurechnen, bedarf eigentlich keiner großer Studien.
    Man nehme einfach alle Kosten, d.h.
    - Gehalt der ReNo/s inklusive aller Sozialabgaben; eine ReNo schlägt da mit grob 3.000 € zu Buche
    - Büromiete; bei einer eher kleinen Kanzlei von 150qm je nach Region ab 1.500 € zu haben
    - Literatur, Kanzleisoftware, Werbung, Büromaterial mal ganz bescheiden angesetzt; vielleicht nochmal 400,00 €.
    Die ersten 4.500 Euro sind also weg, bevor der RA selbst auch nur an Gehalt denken kann.

    Zunächst muss er aber erstmal seine Kosten haben.
    - private KV
    - Versorgungswerk
    -Vorauszahlung der Einkommensteuer nach der letzten Guv
    Summa nochmal 1.500,00
    Der Ra ist bescheiden und zahlt sich selber 2 Tausend als Gehalt.

    In der Summe sind also mal 8.000Euro notwendig, um den laden am Laufen zu halten.Bei 20 Arbeitstagen muss er also rechnerisch täglich 400,00 einfahren, um überhaupt ÜBERLEBEN zu können.

  • Also genügt ein Stundensatz von 50 Euro (= 400 Euro pro Tag), um dem RA ein Bruttoeinkommen von 3.500 Euro zu sichern? Da hätte ich eher auf einen höheren Satz getippt. Zumal die Bürokosten noch etwas Luft enthalten: 150 qm sind schon eher "repräsentativ", und eine Vollzeit-Reno für 3.000 Euro braucht man als Einzelanwalt doch nur, wenn die Kanzlei wirklich gut läuft - oder? Trotzdem ist natürlich klar, dass es nicht einfach ist, genügend Mandate heranzuschaffen, um in jeder Arbeitsstunde entsprechend ausgelastet zu sein.

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