Löschung Sondernutzungsrecht

  • Eine Wohnungseigentümerin bewilligt und beantragt die "Löschung des Vermerks über das in ihrem Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht" an einem PKW-Stellplatz.
    Laut Schöner/Stöber Rn. 2984 ist grundbuchrechtlich die einseitige Löschungsbewilligung des Sondernutzungsberechtigten ausreichend. Aber wie trage ich das ein? Reicht ein Vermerk im betroffenen Grundbuch, oder muss ich in allen Wohnungsgrundbüchern etwas eintragen? Es liegt ja keine Änderung der Teilungserklärung vor, die überall zu vermerken wäre. Andererseits steht der PKW-Stellplatz jetzt wieder der Gemeinschaft zur Verfügung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Bewilligung der einen Eigentümerin sowie der an ihrem Eigentum eingetragenen Berechtigten reicht, da die übrigen nicht betroffen, sondern begünstigt sind.

    Ich würde das aber an allen Blättern eintragen, denn es liegt m. E. sehr wohl eine Änderung der TE insgesamt vor: Ein bisheriges Sondernutzungsrecht wird wieder zu einer sondernutzungsrechtfreien Fläche. Der umgekehrte Fall wird ja auch überall eingetragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Nachmittag,

    ich häng mich mal an.
    Das Sondernutzungsrecht besteht lt. Eintragung an:
    a)der Terrasse,
    b)der Gartenfläche und
    c)dem Carport
    sämtliche mit Ziffer 12 bezeichnet.

    Der Carport wurde lt. Vortrag nie gebaut, der aktuelleEigentümer bewilligt und beantragt daher die Löschung des Sondernutzungsrechts amCarport.

    Wie trag ich das ein? „Das Sondernutzungsrecht am Carportist erloschen.“ Oder wie?

    Und muss ich dies auch in allen anderen zum Objekt gehörendenWE/TE-Grundbüchern vermerken?

    Vielen Dank und schönen Feierabend.

  • Bewilligen müssen das der Eigentümer, von dessen Einheit der Carport nun grundbuchlich entfernt werden soll, sowie alle Berechtigten von AV, Vorkaufsrecht, Nießbrauch, Reallast, Wohnungsrecht, und Grundpfandrechtsgläubigern.

    Eintragung erfolgt m. E. in allen Grundbüchern, weil nun Gemeinschaftseigentum wieder freies Gemeinschaftseigentum wird und davon alle Einheiten begünstigt sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen Andreas und vielen Dank für Deine Hinweise!!! Glatt hätte ich übersehen die Bewilligung vom Grundpfandrechtsgläubiger einzuholen... :oops:
    Im betr. Wohnungsgrundbuch trag ich dann ein "Das Sondernutzungsrecht an dem Carpot ist erloschen." und in den übrigen Grundbüchern dieser (riesigen :() Anlage "Das Sondernutzungsrecht an dem Carport ist in Blat 0815 erloschen."
    Sollte doch ausreichen, oder?

  • ...und in den übrigen Grundbüchern dieser (riesigen :() Anlage "Das Sondernutzungsrecht an dem Carport ist in Blat 0815 erloschen."
    ..

    Das dürfte dann zu Rückfragen führen. Ich würde formulieren: Das Sondernutzungsrecht an dem Carport Nr. 12 (ggf. noch: bislang dem Sondereigentum in Blatt .. zugeordnet) ist erloschen. Hier sowie in den übrigen Wohnungsgrundbüchern eingetragen (AS..) am ..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Formell rechtlich einwandfrei und nicht zu beanstanden, dass ein Sondernutzungsrecht (SNR) gelöscht werden kann. Das die anderen Einheiten begünstigt seien und es eine sondernutzungsfreie Zone wird, stimmt aber nicht. Ich würde nach dem BGH Beschluss (siehe unten) auch bezweifeln, dass auf die anderen Grundbücher ein Vermerk geschrieben werden kann.

    Der Normalbürger kann aber denken (wenn das SNR gelöscht wird), dass er sein Sondernutzungsrecht tatsächlich aufgegeben hat, wenn es nicht mehr im Grundbuch steht. Deshalb hier von mir eine Zusatzerläuterung, die ich
    aus folgenden Quellen habe:

    - DNotI-Gutachten vom 13.01.2000 (Dokumentennummer 11092)
    - Beschluss des BGH vom 13.09.2000 (Az.: V ZB 14/00)

    Ein SNR wird gesetzlich nicht definiert, wird aber in § 5 Abs. 4 WoEigG erwähnt (WIKIPEDIA - SNR). BGH Beschluss vom 13.09.2009 Rn. 16: "Das Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch gar ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt, so daß hierzu gemäß § 877 BGB in entsprechender Anwendung des § 873 BGB die Einigung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist."

    Der BGH stellt (wie auch das DNotI-Gutachten) den Unterschied zwischen dem materiellen und der formellen (Grundbuchrecht) Recht klar. Demnach hat die Löschung des SNR im Grundbuch lediglich Einfluss auf die "dingliche Wirkung" und nicht auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Durch einseitigen Verzicht kann ein SNR nicht aufgehoben werden, es Bedarf hiefür einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. "Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche Vereinbarung" ... "unberührt." Aus diesem Grund sind die anderen Wohnungseigentümer formell nicht benachteiligt, wenn das SNR im Grundbuchblatt gelöscht wird. Weiterhin erläutert der BGH: "Der Wegfall der "dinglichen Wirkung" des Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nicht einmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange die schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehoben wird."Und weiterhin ist die Löschung nicht schädlich für die anderen Wohnungseigentümer, weil "deren sachenrechtliche Eigentümerstellung nicht nachteilig beeinflusst wird"

    Der BGH beschreibt aber in Rn 15: "Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des Löschungsvermerks nach materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen Wohnungseigentümer bedürfte und die Eintragung ohne deren Einwilligung das Grundbuch nicht nur vorübergehend, sondern endgültig unrichtig werden ließe." Hier fehlt mir zum Verständnis ein Beispiel. Vielleicht hat jemand eine Idee.

    Mein Fazit:
    Die Löschung des SNR im Grunducht bringt nichts! Der Gesetzgeber sollte m.E. ein SNR analog wie Eigentum (Grundeigentum, Dienstbarkeiten) behandeln und nur durch Einigung und Eintragung gem. § 873 BGB entstehen lassen.

    Weiterhin in diesem Zusammenhang vielleicht von Interesse: Grundsätzlich ist lt. Beschluss des BGH vom 14.06.2007 (Az.: V ZB 18/07) ein Verzicht auf Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 928 Abs. 1 BGB (Aufgabe des Eigentums) nicht möglich. Der BGH begründet dies insb. damit, dass die gesamten Pflichten auf die anderen Eigentümer übergehen und diese benachteiligen würden.

  • Formell rechtlich einwandfrei und nicht zu beanstanden, dass ein Sondernutzungsrecht (SNR) gelöscht werden kann. Das die anderen Einheiten begünstigt seien und es eine sondernutzungsfreie Zone wird, stimmt aber nicht. Ich würde nach dem BGH Beschluss (siehe unten) auch bezweifeln, dass auf die anderen Grundbücher ein Vermerk geschrieben werden kann.

    ....

    Das sehe ich auch so. Siehe meine Stellungnahme vom 29.04.2014:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post949856
    Vorliegend ging es mir nur um die Formulierung für den Fall, dass den Vorrednern gefolgt würde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [quote='ISpeech','RE: Löschung Sondernutzungsrecht']
    Vorliegend ging es mir nur um die Formulierung für den Fall, dass den Vorrednern gefolgt würde.

    Mein Statement #8 bezog sich mehr auf die #6 und kleiner. Ich war heute sehr langsam mit dem reinstellen, ständig kam was dazwischen :).

    Würdest Du aber die anderen Wohnungseigentümer lt. BGH Beschluss wirklich als formell betroffen ansehen? Würde ich nicht so sehen.

  • Nach § 55 GBO sind neben dem Eigentümer auch die Begünstigten und die unmittelbar oder mittelbar Betroffenen zu benachrichtigen (s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.07.2014, § 55 RN 12, 13)

    Mit der Aufhebung des SNR erlangen die übrigen Wohnungseigentümer das uneingeschränkte Mitgebrauchsrecht nach § 13 Abs. 2 WEG zurück. Die Frage, ob dies ohne entsprechende Vereinbarung bereits dann eintritt, wenn ein Sonderrechtsnachfolgers auf Seiten eines bislang vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Wohnungseigentümers in die Gemeinschaft eintritt (so Müller, ZMR 2000, 473/474), hat der BGH im Beschluss vom 13. 9. 2000, V ZB 14/00, offen gelassen. Jedenfalls wird mit der Aufhebung des Sondernutzungsrechts ein Zustand geschaffen, der es ermöglicht, dass der uneingeschränkte Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wieder hergestellt werden kann (s. OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2013, I-3 Wx 8/13, 3 Wx 8/13).

    Da es lediglich der Eintragung in dem Grundbuchblatt des von der Aufhebung betroffenen Wohnungseigentums bedarf (OLG Frankfurt/Main, B. v. 16.04.2007, 20 W 290/05), sind mithin mE die übrigen Wohnungseigentümer von der Möglichkeit der (Wieder-) Erlangung des uneingeschränkten Mitgebrauchs in Kenntnis zu setzen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. Oktober 2014 um 11:24) aus folgendem Grund: §13 Absatz 3 WEG durch § 13 Absatz 2 ersetzt

  • :zustimm:


    Ich habe es so gelesen, dass ihr in allen anderen Grundbüchern im Bestandsverzeichnis einen Eintrag machen wollt/müsst. Davor hatte ja Winifred bei seiner großen Anlage "Angst" gehabt (#6).

  • Ich würde auch denken dass das überall einzutragen ist, da ja alle Teile davon betroffen sind, auch wen es sich um eine Begünstigung handelt.

  • Hmmmm, irgendwie verwirrt mich der BGH ein wenig. Mal ein Beispiel:

    SNR an einer Eingangstreppe für einen Wohnungseigentümer. Unterhaltungskosten werden lt. Gemeinschaftsordnung dem einen Wohnungseigentümer auferlegt. Das SNR steht im Grundbuch. Dieser Wohnungseigentümer bewilligt die Löschung des SNR ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer (ohne einvernehmliche Aufhebung des schuldrechtlichen SNR). Nach Löschung des SNR im Grundbuch verkauft er an einen Dritten. Die dingliche Wirkung des SNR ist ja weg, somit braucht der Rechtsnachfolger jetzt die Unterhaltungskosten für die Eingangstreppe (= Gemeinschaftseigentum) nicht mehr zahlen???? Wäre das ein Beispiel für meine Frage aus #8, weil materiell-rechtlich die anderen Wohnungseigentümer dadurch betroffen sind und wäre für diesen Fall die Zustimmung zur Löschung notwendig? Ich würde nämlich bezweifeln, dass jede Löschung eines SNR eine Begünstigung für die anderen Wohnungseigentümer bedeutet.

  • Ohne entsprechende (dem Grundbuchamt nicht nachzuweisende) Aufhebungsvereinbarung kann sich der Sondernutzungsberechtigte der Kostentragungs- und/oder Verkehrssicherungspflicht nicht entziehen. Die Löschung des Sondernutzungsrechts hat lediglich zur Folge, dass den übrigen Wohnungseigentümern das Recht zum Mitgebrauch der betreffenden Fläche wieder zuwächst. Das BayObLG führt in dem Vorlagebeschluss an den BGH vom 30. 3. 2000, 2Z BR 18/00, aus: „Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts tritt bei diesen ein Rechtsverlust ein; sie werden von dem aus dem Miteigentum fließenden Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Umfang ausgeschlossen, in dem einem Wohnungseigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch eingeräumt wird. Mit der Aufhebung des Sondernutzungsrechts wächst ihnen dieses Recht wieder zu.“. Die Löschung des SNR berührt die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht. Daher ist auch der Sonderrechtsnachfolger des die Löschung bewilligenden Wohnungseigentümers an diese Vereinbarung gebunden, solange sie nicht aufgehoben wird. Müller führt dazu in „Praktische Fragen des Wohnungseigentums“, 5. Auflage 2010, 2. Teil. Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum – Sondernutzungsrechte – Grundsätzliches und Abgrenzungsprobleme –, RN 100, 101 aus:
    100 Der Sondernutzungsberechtigte kann sein Recht nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der Auflassungsvormerkungsberechtigten – sowie seiner dinglichen Gläubiger – durch Vereinbarung aufgeben.[12]
    101 Ein Verzicht reicht dazu nicht aus. Von der Aufgabe des materiellen Rechts zu unterscheiden ist die Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch. Von dieser ist nur der begünstigte Wohnungseigentümer betroffen, sodass sie nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.[13]
    [12] OLG Düsseldorf ZMR 1995, 491 = NJW-RR 1996, 1418 = WE 1995,373.
    [13] BGH NJW 2000, 3643 = NZM 2000, 1187 = DNotZ 2001, 381 = ZWE 2001, 63 = ZMR 2001, 119.

    Der Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers auf Seiten eines bislang vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Wohnungseigentümers in die Gemeinschaft in die Gemeinschaft bewirkt nach Ansicht von Müller (ZMR 2000, 473/474) lediglich, dass spätestens dann den übrigen Wohnungseigentümern das ihnen wieder zugewachsene Recht auf Mitgebrauch nach § 13 II WEG auch wieder ausgeübt werden kann, auch wenn es dafür noch keine (materiell-rechtlich formfrei mögliche) Vereinbarung geben sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Löschung des Sondernutzungsrechts hat lediglich zur Folge, dass den übrigen Wohnungseigentümern das Recht zum Mitgebrauch der betreffenden Fläche wieder zuwächst. ............ "Mit der Aufhebung des Sondernutzungsrechts wächst ihnen dieses Recht wieder zu


    Im materiell-rechtlichen/schuldrechtlichen Sinne aber erst, wenn eine Aufhebungsvereinbarung vereinbart wurde oder es Sonderrechtsnachfolger gibt (siehe separate Begründung unten).

    Daher ist auch der Sonderrechtsnachfolger des die Löschung bewilligenden Wohnungseigentümers an diese Vereinbarung gebunden, solange sie nicht aufgehoben wird.


    Der Wegfall der "dinglichen Wirkung" muss sich auch auf den Sonderrechtsnachfolger beziehen, dessen Sonderrechtsvorgänger auf sein SNR verzichtet hat. "Sonderrechtsnachfolger der Eigentümer sind an eine Vereinbarung hingegen nur gebunden, wenn diese als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 WEG). Dadurch wird eine Vereinbarung verdinglicht." (Dr. Wolf-D. Deckert, http://www.haufe.de/immobilien/ver…258_195306.html)

    Bsp.: Potentieller Ersteigerer (Zwangsversteigerung) nimmt Einsicht ins Grundbuch und muss erwarten, dass das SNR nicht mehr besteht (guter Glaube). Und eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach die Sondernutzungsberechtigten die Kosten für ihr SNR alleine tragen, greift m.E. dann ins Leere, weil das SNR mit einem Sonderrechtsnachfolger nicht mehr existiert.

    Der Zuwachs an Mitgebrauch, könnte sich als wirtschaftlich negativ und ungewollt auf die anderen Wohnungseigentümer auswirken.

    Aber noch mal zu den Eintragungen in die Grundbücher. Ich muss heute Abend mal in meine eigenen Grundbücher schauen, aber mir war so, dass beim Begünstigten das SNR klar formuliert ist ("SNR an der Eingangstreppe"), aber bei den anderen lediglich vermerkt ist: "SNR'e wurden in die anderen Grundbüchern eingetragen". Deshalb würde ich sagen, dass bei den anderen Grundbüchern kein Eintrag ("SNR wurde im Grundbuch X gelöscht") notwendig ist. Hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 55 GBO stimme ich ja zu (#12).

  • [quote='Prinz','RE: Löschung Sondernutzungsrecht']...

    Bsp.: Potentieller Ersteigerer (Zwangsversteigerung) nimmt Einsicht ins Grundbuch und muss erwarten, dass das SNR nicht mehr besteht (guter Glaube). Und eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach die Sondernutzungsberechtigten die Kosten für ihr SNR alleine tragen, greift m.E. dann ins Leere, weil das SNR mit einem Sonderrechtsnachfolger nicht mehr existiert.

    Der Zuwachs an Mitgebrauch, könnte sich als wirtschaftlich negativ und ungewollt auf die anderen Wohnungseigentümer auswirken.

    ....

    Die Annahme in Deinem Beispielsfall geht schon deshalb fehl, weil sie davon ausgeht, dass mit der Eintragung des Erlöschens des Sondernutzungsrechts die im Vereinbarungsweg getroffene Regelung über die Kostentragung in´s Leere ginge. Das ist mitnichten der Fall. An der Vereinbarung über die Kostentragung und/oder Verkehrssicherungspflicht ändert sich durch die Löschung des positiv vermerkten Sondernutzungsrechts nichts. Diese Regelung ist nach wie vor als Inhalt des Sondereigentums gemäß § 5 Absatz 4 WEG durch Bezugnahme nach § 7 Absatz 3 WEG eingetragen. Daher gibt es insoweit auch keine Änderung in der dinglichen Wirkung des § 10 Absatz 3 WEG. Das kannst Du schon der von Dir zitierten Aussage des BGH im Beschluss vom 13.09.2000, V ZB 14/00, entnehmen, wonach die Löschung des Sondernutzungsrechts bei den übrigen Wohnungseigentümern noch nicht einmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten bewirkt, solange die schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehoben wird. Wenn auch diese Bestimmungen aufgehoben werden sollen, bedarf es einer -zur Beseitigung der dinglichen Wirkung der früheren Eintragung im Grundbuch einzutragenden- Vereinbarung. Hätte diese Vereinbarung zum Beispiel den Inhalt, dass das Sondernutzungsrecht am Carport Nr. 12 aufgehoben wird und für die Verkehrssicherungspflicht und die Kosten der Unterhaltung dieser Fläche nunmehr wieder die Wohnungseigentümergemeinschaft aufzukommen hat, dann würde ich den Text zur Eintragung in allen WE-Grundbüchern in etwa so formulieren:
    „Der Inhalt des Sondereigentums in Blatt … ist geändert: Das Sondernutzungsrecht am Carport Nr. 12 ist aufgehoben. Bezug: Bewilligungen vom…, Notar x, UR-Nr…, Notar y; UR-Nr., Notar z, UR-Nr… Hier sowie in den übrigen Wohnungsgrundbüchern eingetragen (AS…) am…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :zustimm:


    Ich nahm an, dass das SNR schlagwortartig bezeichnet werden muss, damit es dinglich wirkt, weil der BGH sagt: "Denn “dingliche Wirkung” entfaltet nur die gesonderte (positive) Eintragung des Sondernutzungsrechts...". Ab Du hast Recht, das steht auch in verschiedenen Urteilen (z.B. KG Berlin vom 05.06.1996 (Az.: 24 W 2592/95)), dass die Bezugnahme für die dingliche Wirkung eines SNR ausreicht.


    Da die "bloße" Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (also ohne Eintragung: "SNR am Stellplatz X") für die dingliche Wirkung eines SNR reicht, würde ich mich jetzt doch Andreas (## 2 und 5) und torges (# 13) anschließen, dass die einseitige Löschungsbewilligung in allen Grundbüchern eingetragen werden muss. Deinem Formulierungsvorschlag unter # 7 ist auch zuzustimmen. Kann denn überhaupt die "dingliche Wirkung" wegfallen, wenn auf den anderen Grundbüchern der Löschungsvermerk nicht eingetragen wird?


    Der Normalwohnungseigentümer wird diese Rechtslage aber nicht verstehen. Wenn er in sein Wohnungsgrundbuch einen Eintrag bekommt, dass das SNR X von Herrn Müller erloschen ist, zieht er ganz andere Schlüsse daraus :eek:.

  • Ein im Vereinbarungswege (bzw. mit dieser Wirkung einseitig durch den teilenden Eigentümer) begründetes SNR kann seit jeher lediglich durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung verlautbart werden (s. OLG Hamm, B. vom 27.09.1984, 15 W 34/83 = DNotZ 1985, 552; OLG Köln, Rpfleger 1985, 110; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. 4. 2007 - 20 W 290/05 mwN in RN 25 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Schmenger, BWNotZ 4/2003, 73/87 mwN in Fußn. 137). http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-04-2003.pdf

    Hat es eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung, wird es jedoch als Inhalt des Sondereigentums des begünstigten Wohnungseigentums dort ausdrücklich vermerkt bzw. ist ggf. (auch) auf Antrag hin dort zu vermerken (LG Köln, Rpfleger 1992, 479).

    In den übrigen WE-Grundbüchern ist nicht einmal ein Vermerk darüber, dass ein Sondernutzungsrecht begründet wurde, erforderlich (OLG Frankfurt/Main, aaO, mwN). Aus ihnen ergibt sich auch nicht, ob das einmal begründete Sondernutzungsrecht noch Inhalt des Sondereigentums ist, dem es ursprünglich einmal zugeordnet wurde. Dies deshalb, weil nach allgemeiner Ansicht die Übertragung eines Sondernutzungsrechts nur in den davon betroffenen WE-Grundbüchern einzutragen ist.

    Wenn nun der BGH zum SNR ausführt, dass „dingliche Wirkung” nur die gesonderte (positive) Eintragung des Sondernutzungsrechts beim begünstigten Eigentümer in Verbindung mit dem hierzu korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern eingetragenen „Negativvermerk”, dass ein Sondernutzungsrecht begründet wurde, entfalte, dann ist dies deshalb missverständlich, weil dies vermuten lässt, dass ein ausdrücklicher Negativvermerk eingetragen sein müsse. Das ist nicht der Fall, weil -wie oben dargestellt- die Bezugnahme auf die Bewilligung reicht.

    Und da die Bezugnahme reicht, ist z. B. der Umstand, dass das Sondernutzungsrecht nicht mehr zu dem Wohnungseigentum gehört, dem es ursprünglich einmal zugeordnet wurde, bei den übrigen Einheiten ebenfalls nicht zu verlautbaren. Das ist bei der Übertragung des SNR nicht anders, als bei der Verlautbarung des „Verzichts“ des Eigentümers der begünstigten Einheit, d. h. bei der Verlautbarung des Erlöschens des SNR. Dies bewirkt lediglich, dass der Eigentümer der bislang begünstigten Einheit (Zitat nach BGH) „dem Sonderrechtsnachfolger eines anderen Wohnungseigentümers seine Berechtigung nicht mehr gem. § 10 II WEG entgegenhalten (Böttcher, BWNotZ 1996, 80 [92]; Demharter, FGPrax 1996, 6 [7]; Schneider, Rpfleger 1998, 53 [56]; LG Augsburg, MittBayNot 1990, 175 [176])“.

    Ohne Änderungsvereinbarung kann jedoch das schuldrechtliche Gebrauchsrecht den übrigen Wohnungseigentümern noch entgegengehalten werden (s. dazu auch die Anm. von Böhringer in BWNotZ 4/2001, 89/90

    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-04-2001.pdf

    Würde nun in den anderen Grundbüchern das Erlöschen des SNR verlautbart, dann entsteht mE nach der unzutreffende Eindruck, es sei bereits zu einer Änderungsvereinbarung gekommen. Du führst ja selbst aus: „Der Normalwohnungseigentümer wird diese Rechtslage aber nicht verstehen. Wenn er in sein Wohnungsgrundbuch einen Eintrag bekommt, dass das SNR X von Herrn Müller erloschen ist, zieht er ganz andere Schlüsse daraus“.

    Daher denke ich, dass die Ansicht des OLG Frankfurt/Main, aaO, richtig ist, die Löschung des SNR nur in dem davon betroffenen GB zu verlautbaren, halte allerdings die Benachrichtigung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 55 GBO für erforderlich.

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  • Der Satz des BGH "Denn "dingliche Wirkung" entfaltet ..." ist in der Hinsicht interessant, weil der BGH die dingliche Wirkung eines SNR nur in der korrespondierenden Verbindung zwischen der positiven und negativen Komponente erkennt. Die Zwei-Komponenten"theorie" eines SNR wird in vielen Urteilen erwähnt, so auch das OLG Frankfurt/Main. Die zwei Komponenten müssen einerseits beim schuldrechtlichen SNR, aber m.E. auch beim dinglich wirkenden SNR vorliegen. Weil der bloße Bezugnahmevermerk ausreicht, ist die negative Komponente, auf den Grundbüchern der vom Mitgebrauch Ausgeschlossenen, eben dieser Bezugnahmevermerk (Bsp.: "Hinsichtlich Gegenstand und Inhalt wird auf URNr. XXX verwiesen"). Entgegen Deiner Auffassung #19 Abs. 3 Satz 1. Möglicherweise ist es kein Negativvermerk ausdrücklichen Sinne (#19 Abs. 4 Satz 1 letzter Teilsatz) als z.B. "Das SNR XXX wurde auf Grundbuch XXX eingetragen". Dies ist aber irrelevant, weil die Bezugnahme negativ wirkt. Der gleichlautende Bezugnahmevermerk im Grundbuch des SNR-Berechtigten wäre dann der positive Vermerk. Dieser Vermerk kann aber auch gleichzeitige eine negative Komponente haben, z.B. für SNR'e anderer Wohnungseigentümer. Die Frage stellt sich nun, wenn nur die positive dingliche Komponente gelöscht wird, ob die negative dingliche Komponente weiter wirkt oder nicht. Da der BGH schreibt, dass die dingliche Wirkung des Mitgebrauchsausschlusses beseitigt wird, müsste somit auch die negative dingliche Komponente gelöscht werden. Dies macht m.E. auch Sinn, weil das dingliche Recht nur existieren kann, wenn beide Komponenten vorhanden sind. Dies lässt sich m.E. auch dem OLG Frankfurt/Main Urteil entnehmen. Der Antragsteller hatte eine positive Komponente im Grundbuch, die negative Komponente fehlte, dadurch wirkte die positive dingliche Komponente nicht gegen den Sonderrechtsnachfolger (hier Antraggegner).

    Wenn die dingliche negative Komponente bestehen bleiben sollte, dann kann ein Sonderrechtsnachfolger aus dem Grundbuch nicht erkennen, dass die dingliche Wirkung des SNR aufgehoben wurde (er erkennt nicht, das im Grundbuch des Berechtigten das SNR gelöscht wurde).

    Der Satz vom OLG Frankfurt/Main "Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert" ist richtig, müsste man aber hinsichtlich der Formulierung "im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums" differenziert betrachten. Bei einer Änderung des SNR müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, weil eine bisher "freie Fläche" vom Mitgebrauch ausgeschlossen wird. Somit sind in allen Grundbüchern Eintragungen vorzunehmen (alle sind betroffen). Bei der Übertragung reicht die Eintragung bei den beiden Vertragsparteien, die anderen sind ja tatsächlich nicht betroffen, denn Sie bleiben weiterhin ausgeschlossen. Bei der Aufhebung ändert sich der Inhalt (siehe Schmenger (BWNotZ 4/03 - Seite 85)) und spätestens in der Zukunft, braucht ein Sonderrechtsnachfolger auch den schuldrechtlichen Ausschluss des Mitgebrauchs nicht mehr gegen sich gelten lassen. Da aber nach meiner Auffassung (Absatz 1) die dingliche Wirkung nur existiert, wenn beide Komponenten vorhanden sind, müsste bei der Löschung der positiven Komponente auch die negative Komponente gelöscht werden.

    Auch im Umkehrschluss zu § 10 Abs. 3 WEG müsste ein Löschungsvermerk überall eingetragen werden, weil eine dingliche Inhaltsänderung durch einseitige Löschungsbewilligung vorliegt.

    Und ob ich richtig steh, sehe ich wenn das Licht angeht.:) Jetzt habe ich aber Kopfschmerzen und im Hirn schwirren nur noch Komponenten rum. Falls mein Kopf platzen sollte, kauf ich mir noch schnell einen 2K-Kleber. :wechlach:

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