1. In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.
2. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05
(Im entschiedenen Fall gab einen Vertrag zwischen der Bank und einem RA, der den RA auf Verlangen der Bank verpflichtete, Zwangsverwalterungen für von der Bank beliehene Objekte zu übernehmen.)