BGH: Institutsverwalter muss im festen Arbeitsverhältnis stehen

  • 1. In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.

    2. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.

    BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05

    (Im entschiedenen Fall gab einen Vertrag zwischen der Bank und einem RA, der den RA auf Verlangen der Bank verpflichtete, Zwangsverwalterungen für von der Bank beliehene Objekte zu übernehmen.)

  • logische Entscheidung, aber Institutsverwalter, da sag ich nur au weia, nichts als Ärger. Die meisten sehen sich wohl mehr als Insolvenzverwalter und verkennen die Aufgaben eines Zwangsverwalters.

    Welche Erfahrungen habt Ihr denn mit Institudverwaltern? Würd mich mal interessieren.
    Gruß
    Stefan

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