In einem KFB gem. § 19 BRAGO sind auf Antragstellerseite mehrere Anwälte namentlich aufgeführt. Nun wurde von einem der Anwälte der Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf ihn alleine gestellt, da die Rechtsnachfolge offenkundig sei (zwei der Anwälte seien aus der Kanzlei ausgeschieden und er führt sie nun alleine). Ich habe seinen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel abgelehnt, da ich nicht finde dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist. Gegen diesen Beschluss hat er nun sofortige Beschwerde eingelegt.
Welches Rechtsmittel gibt es gegen die Ablehnung und wo steht da was dazu?
Ist das für euch offenkundig? Für mich nicht wirklich
Rechtsmittel gg. Ablehnung d. Erteilung e. Rechtsnachfolgeklausel
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Nina123 -
16. Juli 2009 um 13:52
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M.E. die Erinnerung gem. § 11 RpflG. Die sofortige Beschwerde würde ich auslegen.
Ich würde mir die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachweisen lassen. Macht er dat nicht, würde ich nicht abhelfen. -
Gläubiger: Gegen Ablehnung durch Rechtspfleger: sof Beschwerde, § 11 RPflG, § 567 (LG Stuttgart Rpfleger 2000, 537);
LG Stuttgart 2. Zivilkammer 06.06.2000 2 T 211/00
Da dejure nicht verlinkt kann ich die Leitsätze bei Bedarf per PN oder Emiladdi übersenden.
Folgender Aufsatz wäre auch noch im Angebot:
JuS 2005 Heft 7 Richter Holger Jäckel, Nürnberg -
Ist das für euch offenkundig? Für mich nicht wirklichWenn es für dich nicht offenkundig ist, dann ist es das auch nicht. Einzige Ausnahme wäre ggf. eine Veröfentlichung im Bundesanzeiger, was hier vermutlich nicht in Frage kommt.
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Hat der Antragsteller keine Abtretungserklärungen der ausscheidenen Kollegen vorgelegt?
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Hat der Antragsteller keine Abtretungserklärungen der ausscheidenen Kollegen vorgelegt?
Nur so kann die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden. Wenn die Kollegen aus der Kanzlei ausgeschieden sind bedeutet das noch lange nicht, dass sie keinen Anspruch mehr auf die festgesetzte Vergütung haben. Eine Offenkundigkeit kann es hier nicht geben. -
Und wenn man dem Gericht den Eintritt der RNF durch "irgendwelche Urkunden" nachweisen muss, ist dies das Gegenteil von offenkundig.
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